Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 6 UF 58/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
ZPO § 172
ZPO § 189
ZPO § 295

Entscheidung wurde am 18.10.2005 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert und ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
1. Führt der Antragsteller im Scheidungsverfahren in der Antragsschrift den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf und legt er gleichzeitig außergerichtliche Korrespondenz vor, in dem dieser darum gebeten hat, als Prozessbevollmächtigter bezeichnet zu werden, so muss an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt werden. Eine stattdessen unmittelbar an die Partei gerichtete Zustellung ist unwirksam. 2. Der Zustellungsmangel wird nicht dadurch geheilt, dass dem Prozessbevollmächtigten als richtigem Zustellungsadressaten außerprozessual ein Schriftstück übermittelt wird, das mit dem zuzustellenden inhaltlich übereinstimmt. Erforderlich ist der Zugang des zuzustellenden Schriftstücks als solches.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 UF 58/04

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen

hier: Regelung des Versorgungsausgleichs

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Reichling auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 22./23. April 2004 gegen das ihm am 24. März 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 23. Februar 2004 ohne mündliche Verhandlung am 29. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Das angefochtene Urteil wird in seiner Ziffer II geändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der AOK- Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz - Direktion, ..., ... werden Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 391,15 €, bezogen auf den 31. Januar 2004, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ..., Versicherungsnummer ... ... ... ... begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten der beteiligten Versorgungsträger sind nicht zu erstatten

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 555,96 € festgesetzt.

Gründe:

Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1, 517, 520 ZPO, 19, 20 FGG. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist - wovon das Familiengericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeht - gemäß § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB durchzuführen. Auf der Grundlage dieser Vorschrift sind zu Lasten der Versorgungsanwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die für den Antragsteller gegenüber der AOK Rheinland-Pfalz bestehen, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ... zu begründen. Bei der Berechnung dieser Anwartschaften geht der Erstrichter allerdings von einer fehlerhaften Ehezeit aus. Zudem lässt er einschlägige Rechtsänderungen in der Beamtenversorgung unberücksichtigt.

1. Zu Unrecht hat der Erstrichter als Ehezeit den Zeitraum vom 1. August 1982 bis zum 28. Februar 2003 zugrundegelegt.

Gemäß § 1587 Abs. 2 BGB gilt als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.

a. Geschlossen wurde die Ehe am 6. August 1982. Beginn der Ehezeit ist damit der 1. August 1982.

b. Für das Ende der Ehezeit kann entgegen der Ansicht des Erstrichters indes nicht auf die Zustellung des Scheidungsantrags vom 14. März 2003 abgestellt werden. Diese Zustellung ist unmittelbar an die Antragsgegnerin erfolgt. Der Antragsteller hatte in seiner Antragsschrift vom 27. Februar 2003 aber bereits die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aufgeführt. Zudem hatte er der Antragsschrift ein außergerichtliches Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2003 beigefügt. Darin baten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ausdrücklich, sie bei der Einreichung des Ehescheidungsantrags als Prozessbevollmächtigte zu bezeichnen. Unter diesen Umständen war von einer Bestellung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auszugehen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2000, 444, 445). Gemäß § 172 ZPO musste die Zustellung an die Prozessbevollmächtigten erfolgen. Die stattdessen unmittelbar an die Antragsgegnerin bewirkte Zustellung vom 14. März 2003 war unwirksam.

Die fehlerhafte Zustellung ist gemäß § 295 Abs. 1 ZPO erst in dem Augenblick geheilt worden, in dem die Antragsgegnerin sich in der mündlichen Verhandlung zur Sache eingelassen hat, ohne den Mangel zu rügen. Dies geschah im Termin vom 23. Februar 2004. Einen früheren Zeitpunkt der Heilung i. S. v. § 189 ZPO vermag der Senat nicht festzustellen (vgl. dazu etwa Palandt/Brudermüller, BGB 64. Aufl. § 1587 Rdn. 28; zu § 187 ZPO a. F. auch BGH NJW 1984, 926). Soweit die Antragsgegnerin auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 8. Juni 2005 anhand der Handakten ihrer Prozessbevollmächtigten ergänzende Angaben gemacht hat, ergibt sich daraus kein früherer Zugang des Scheidungsantrags. Den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde lediglich mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 27. Februar 2003 eine Kopie des Scheidungsantrages übersandt. Dies bewirkte keine Heilung. Die Regelung des § 189 ZPO erfordert den Zugang des zuzustellenden Schriftstücks als solches. Es genügt nicht, wenn den Zustellungsempfänger ein anderes, dem zuzustellenden lediglich inhaltsgleiches Schriftstück erreicht (vgl. dazu OLG Hamm MDR 1992,78; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 189 Rdn. 5 m.w.N.). Gerade so verhielt es sich aber im hier zu entscheidenden Fall.

Lässt sich nach alledem ein vor dem 23. Februar 2004 liegender Heilungszeitpunkt nicht feststellen, so gilt als Ende der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB der 31. Januar 2004.

2. Im Hinblick auf die richtigerweise zugrunde zu legende Ehezeit hat der Senat neue Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger eingeholt. Auf der Grundlage dieser Auskünfte ergibt sich folgende Berechnung des Versorgungsausgleichs:

a. Für die Antragsgegnerin sind nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. Juli 2005 während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 349,49 € begründet worden. Die Auskunft gibt im Rahmen richterlicher Überprüfbarkeit keinen Anlass zu Beanstandungen.

b. Auf Seiten des Antragstellers sind bei der Bewertung seiner Versorgungsanwartschaften die zum 1. Januar 2003 und damit vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes - VÄndG 2001 (BGBl. I S. 3926) zu berücksichtigen, mit denen der Ruhegehaltsatz i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG von 75% auf 71,75% abgesenkt wurde.

Es entspricht ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Versorgungsrecht anzuwenden ist, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfasst. Gesetzesänderungen sind selbst dann maßgebend, wenn das Ende der Ehezeit zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. BGH FamRZ 2003, 435, 436; BGH FamRZ 2004, 256, 258). Für die Berücksichtigung des VÄndG 2001 hat dies der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen ausdrücklich bestätigt (BGH FamRZ 2004, 256, 258 und BGH FamRZ 2004, 259, 260). In der Auskunft der AOK -Regional-direktion Vorderpfalz - vom 18. Juni 2003, die das Familiengericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, war dies nicht berücksichtigt. Die von der AOK nunmehr neu erteilte Auskunft vom 18. Juli 2005 trägt den genannten Änderungen Rechnung. Auf ihrer Grundlage und unter Berücksichtigung der zur Zeit der Entscheidung geltenden Regelungen über die jährliche Sonderzuwendung (vgl. dazu BGH FamRZ 2000, 749, 750 und FamRZ 2004, 259, 262) ergibt sich nur eine auf die Ehezeit bezogene Anwartschaft des Antragstellers in Höhe von 1.131,78 €.

3. Auszugleichen ist somit die Hälfte der Differenz zwischen 1.131,78 € ./. 349,49 € = 782,29 €. Dies ergibt einen Betrag von 391,15 €. Nur in Höhe dieses Betrages sind Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenver-sicherung zu begründen. Soweit das angefochtene Urteil einen höheren Betrag zugrunde gelegt hat, ist es auf die befristete Beschwerde zu ändern. Der Umstand, dass der Antragsteller mit seinem Beschwerdeantrag Änderung lediglich in geringerem Umfang begehrt hat, steht der weiter reichenden Entscheidung des Senats nicht entgegen. Da es beim Wertausgleich von Versorgungsanwartschaften auch um öffentliche Interessen geht, ist das Beschwerdegericht an den Beschwerdeantrag nicht gebunden (vgl. dazu etwa Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 621 e Rdn. 63; Gerhardt, FA-FamR 5. Aufl. Kap. 1 Rdn. 501 m.w.N.).

4. Die Anordnung der Umrechnung der zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 93 a Abs. 1 ZPO, 13. a Abs. 1 FGG.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß § 17 a GKG a. F. festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück