Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: 6 UF 87/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 UF 87/05

Beschluss vom 4. Oktober 2005

In der Familiensache

betreffend die Änderung einer Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind L... G..., geboren am ..., wohnhaft bei der Mutter, ..., ...,

hier: Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach auf den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 3./6. Juni 2005

ohne mündliche Verhandlung am 4. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 6. Juni 2005 Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 25. April 2005 bewilligt.

2. Ihm wird aufgegeben, an die Gerichtskasse monatliche Raten in Höhe von 95,-- €, beginnend am 1. November 2005, zu entrichten.

3. Zur Vertretung im Beschwerdeverfahren wird dem Antragsteller Rechtsanwalt E... H..., L..., beigeordnet.

Gründe:

Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt werden. Der Umstand, dass über das Privatvermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, steht dem nicht entgegen. Dem Schuldner verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (vgl. §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ff. ZPO) von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb - nach Abzug der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist.

Die vom Senat festgesetzten Monatsraten, die der Antragsteller aufzubringen hat, errechnen sich wie folgt:

Bruttoeinkommen|3.826,35 € ./. Lohnsteuer|-163,33 € ./.Sozialversicherungsbeiträge|-804,45 € ./. Pfändungsbetrag|-354,00 € ./. Pensionskasse|-50,00€ Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung|252,04 € Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung|10,52 € Kindergeld bleibt unberücksichtigt| ./. Fahrtkosten pauschal (einfache Entfernung 47 km á 0,40 € an 220 Tagen pro Jahr geteilt durch 12)|-347,80 € Zwischensumme|2.369,33 € ./. Erwerbstätigenfreibetrag|-173,00 € ./. persönlicher Freibetrag Antragsteller|-380,00 € ./. Freibetrag Ehegatte|-380,00 € ./. Freibetrag 1. Kind|-266,00 € ./. Unterhaltsverpflichtung 2. Kind|-177,00 € Zwischensumme|993,33 € ./. Kaltmiete|-560,00 € ./. Heizung|-115,00 € ./. Nebenkosten|-56,00 € einzusetzendes Einkommen|262,33 daraus zu erbringende Monatsrate|95,00 €

Ende der Entscheidung

Zurück