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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 6 UF 92/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117

Entscheidung wurde am 26.11.2007 korrigiert: die Vorschriften wurden geändert und ein Leitsatz hinzugefügt
Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs(begründungs)frist, wenn das Formular gemäß § 117 ZPO nicht innerhalb der Frist ordnungsgemäß ausgefüllt, in sich und zum eigenen Sachvortrag widerspruchsfrei und - soweit erforderlich - durch die entsprechenden Belege glaubhaft gemacht ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 UF 92/07

In der Familiensache

wegen Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt,

hier: Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach auf den am 1. Juni 2007 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom selben Tag ohne mündliche Verhandlung am 26. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 23. April 2007 versagt.

Gründe:

Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt. Da die Verspätung auch nicht unverschuldet ist, könnte ihr keine Wiedereinsetzung gewährt werden.

Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 3. Mai 2007 zugestellt worden. Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging am 1. Juni 2007 beim Pfälzischen Oberlandesgericht ein. Sowohl in dem Faxschreiben als auch in dem anschließenden, am 4. Juni 2007 eingegangenen, Originalschreiben fehlte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Es wurde lediglich angekündigt, das Formular schnellstmöglich nachzureichen. Erst mit weiterem Schriftsatz vom 2. Juli 2007, eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht, zugleich wiederum angekündigt, dass die erforderlichen Bescheinigungen kurzfristig nachgereicht würden.

Grundsätzlich kann der mittellosen Partei, die zunächst um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels nachsucht, Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 13. April 2006, - IX ZA 3/06; BGH FamRZ 2007, 869). Das bedeutet, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur einen Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen (Bundesgerichtshof aa0). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn zugleich unmissverständlich mitgeteilt wird, dass gegenüber der Vorinstanz die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (BGH NJW 2001, 2720, 2721). Letzteres ist hier nicht der Fall. Es wird zwar im Antrag darauf hingewiesen, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Wesentlichen nicht geändert hätten. Zugleich ist jedoch die Vorlage einer neuen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angekündigt. Diese wurde jedoch - entgegen der Ankündigung "schnellstmöglich" - erst mit Schriftsatz vom 26. Juni 2007 vorgelegt worden. Abgesehen davon, dass die Erklärung nicht korrekt ausgefüllt war - die Angaben zu den Einnahmen sind nicht angekreuzt - fehlen auch noch die Belege. Insoweit muss sich die Antragstellerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO, Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Berufungsfrist könnte ihr somit nicht gewährt werden.

Ende der Entscheidung

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