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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 6 W 2/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 114 ff.
ZPO § 240
InsO § 27
InsO § 80 ff.

Entscheidung wurde am 18.10.2005 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert und ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
Bei Vorliegen eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers wird das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dadurch unterbrochen, dass über das Klägervermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. November 2004 - 4 W 155/04 = OLGR 2005, 414).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 6 W 2/02

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hier: Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz

hat der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Reichling auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06./6. August 2002 gegen den am 23. Juli 2002 an den Schuldner zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. Juli 2002

ohne mündliche Verhandlung am 13. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger wird durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert. Er ist nicht Beteiligter des Verfahrens über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist zwar der Rechtsstreit zwischen ihm und der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Nach herrschender Ansicht erstreckt sich die Unterbrechung aber nicht auf das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. OLG Koblenz AnwBl 1989, 178; OLG Köln NJW-RR 1999, 276; OLG Düsseldorf MDR 2003, 1018; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 796; OLG Rostock OLGReport 2004, 151; OLG Stuttgart OLGReport 2004, 313; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 249 Rdn. 8; Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 240 Rdn. 6 und § 249 Rdn. 5; Stein-Jonas/Roth, ZPO 32. Aufl. vor § 239 Rdn. 4 und § 249 Rdn. 8; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 239 Rdn. 8; für die Unterbrechung nach § 244 ZPO auch BGH NJW 1966, 1126, jeweils m.w.N.; a.A. OLG Düsseldorf OLGReport 1999, 166; OLG Köln MDR 2003, 526; OLG Bamberg OLGReport 2004, 181; wohl auch Feiber in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. § 249 Rdn. 23). Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfegesuchs folgt der Senat dieser Auffassung (ebenso Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 4 W 155/04, Beschluss vom 15. November 2004). Gegen eine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens gemäß § 240 ZPO spricht bereits der Umstand, dass dieses Verfahren nicht kontradiktorisch geführt wird. Es stehen sich nicht die Parteien des Rechtsstreits, sondern der Antragsteller und die Staatskasse gegenüber (vgl. etwa OLG Karlsruhe, OLG Düsseldorf, OLG Köln NJW-RR 1999 jeweils aaO). Auch die Interessenlage des Antragstellers spricht gegen eine Unterbrechung, weil es andernfalls dem Zufall überlassen bliebe, ob er seine außergerichtlichen Auslagen selbst tragen muss oder ob sie gegen die Staatskasse geltend zu machen sind (Pfälzisches Oberlandesgerichts Zweibrücken - 4 W 155/04 aaO). Sinn und Zweck des § 240 ZPO gebieten ebenfalls keine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens. Die Regelung soll dem Wechsel in der Prozessführungsbefugnis Rechnung tragen und dem Insolvenzverwalter Bedenkzeit geben, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden (vgl. etwa Zöller/Greger aaO § 240 Rdn. 1 m.w.N.). Diese gesetzliche Funktion wird nicht beeinträchtigt, wenn der insolventen Partei für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Da es nach alledem an einer Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens fehlt, ist nicht der Kläger, sondern nach wie vor der Schuldner Beteiligter dieses Verfahrens. Die Prozesskostenhilfe ist ihm und nicht dem Kläger versagt worden. Dagegen hätte allein der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen können. Dies ist nicht geschehen. Seine Prozessbevollmächtigten haben in ihrem Schriftsatz vom 6. August 2002 erklärt, nunmehr für den Insolvenzverwalter aufzutreten und haben die sofortige Beschwerde ausdrücklich in dessen Namen eingelegt. Ihr Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Durch die Entscheidung des Senats ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, für die Durchführung des von ihm in der Hauptsache aufgenommenen Prozesses in eigenem Namen Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dabei wird er die Einwände gegen die Erfolgsaussicht der Klage auszuräumen haben, die das Landgericht im angefochtenen Beschluss und in seiner Hinweisverfügung vom 15. März 2002 aufgezeigt hat und die der Senat in der Sache teilt. Zudem wird der darlegen müssen, dass die in seiner Person zu beachtenden persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen (§ 116 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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