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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: 6 W 8/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 258 | |
BGB § 273 | |
BGB § 997 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Beschluss vom 10. April 2006
Aktenzeichen: 6 W 8/06
In dem Rechtsstreit
wegen Herausgabe eines Kraftfahrzeuges,
hier: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache,
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen als Einzelrichterin auf die am 27. Februar 2006 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. Februar 2006 gegen den ihr am 13. Februar 2006 zugegangenen Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. Februar 2006 ohne mündliche Verhandlung am 10. April 2006
beschlossen:
Tenor:
I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten nach Rückabwicklung eines gescheiterten Kaufvertrages die Herausgabe eines Kraftfahrzeuges. Der Beklagte macht demgegenüber ein Zurückbehaltungsrecht geltend mit der Begründung, er habe eine Anzahlung in Höhe von 2000 EUR geleistet und überdies diverse Einbauten in dem Fahrzeug vorgenommen, die er seinerseits herausverlangen könne. Die Klägerin hat gegen die Forderung auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung mit Schadensersatzansprüchen auf Erstattung von Wertminderung und Rechtsanwalts- und Vollstreckungskosten sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgerechnet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in welchem der Beklagte der Herausgabe des Kraftfahrzeugs zugestimmt und die Klägerin ihre Bereitschaft erklärt hat, die vom Beklagten eingebauten Teile auf ihre Kosten auszubauen und dem Beklagten zu übergeben.
Mit der angefochtenen Kostenentscheidung hat der Einzelrichter der Zivilkammer sodann die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 der Klägerin auferlegt mit der Begründung, dem Herausgabeanspruch der Klägerin hätten Gegenansprüche des Beklagten gegenübergestanden, die eine unbedingte Verurteilung des Beklagten hätten hindern können.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin führt auch in der Sache zum Erfolg. Entgegen der Ansicht des Einzelrichters sind dem Beklagten die Prozesskosten in vollem Umfang gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen, da die gegen ihn gerichtete Klage auf Herausgabe von Anfang an begründet war. Die vom Beklagten gegenüber dem Herausgabeverlangen der Klägerin geltend gemachten Einwendungen waren nämlich nicht geeignet, den auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch der Klägerin zu Fall zu bringen oder eine Zug-um-Zug- Verurteilung zu erwirken.
Dem Beklagten stand ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin nicht zu.
Der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 2.000,00 € ist durch die in der Klageschrift erklärte Aufrechnung der Klägerin mit Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Nutzungsausfallentschädigung untergegangen.
Auch ein Herausgabeanspruch des Beklagten im Hinblick auf die im Fahrzeug eingebauten Teile ist nicht gegeben. Insoweit steht dem Beklagten gemäß § 997 Abs. 1 BGB lediglich das Recht zu, diese Gegenstände selbst wieder aus dem Fahrzeug zu entfernen. Dieses Wegnahmerecht begründet kein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht (BGH WM 1961, S. 181; Roth, Jus 1997, S. 1091; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 1998, Az. 10 U 191/97, gefunden bei Juris). Die Klägerin ist nach Maßgabe des § 258 Satz 2 BGB lediglich verpflichtet, dem Beklagten die Wegnahme der eingebauten Teile zu gestatten. Demgegenüber erstreckt sich das Recht der Klägerin als Eigentümerin zum Besitz an dem Pkw auch auf die eingebauten Teile, solange sie noch nicht vom Beklagten weggenommen sind. Ihr Herausgabeanspruch besteht daher in vollem Umfang ungeachtet der Pflicht zur Duldung der Wegnahme.
Der im Beschwerdeverfahren unterlegene Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes errechnet sich aus der Höhe des Prozesskostenanteils, welcher der Klägerin im angefochtenen Beschluss auferlegt worden ist.
Ende der Entscheidung
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