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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: 6 WF 102/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 WF 102/05
Beschluss vom 21. Juni 2005
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen
hier: Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 9./9. März 2005 gegen den ihr nach Aktenlage nicht förmlich zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 31. Januar 2005
ohne mündliche Verhandlung am 21. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 9. Juni 2004 wird dahingehend geändert, dass dem Antragsgegner zu seiner Vertretung an Stelle von Rechtsanwalt B... nunmehr Rechtsanwältin H... S..., M... zu den Bedingungen einer beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwältin beigeordneten wird.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 127 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO. Da die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners geltend macht, ihre Beiordnung sei mit einer unzulässigen Einschränkung versehen, ist sie zur Einlegung der Beschwerde befugt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 127 Rdn. 19 m.w.N.). In der Sache führt ihr Rechtsmittel zum Erfolg.
Die im Streit stehende Einschränkung, nach der die für Rechtsanwalt B... entstandenen Gebühren auf den Gebührenanspruch der Beschwerdeführerin anzurechnen sind, mag im Interesse der Staatskasse zweckmäßig sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Mandat des ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalts erloschen ist und gemäß § 121 ZPO ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet werden soll (vgl. dazu Senat JurBüro 1994, 749, 750; Zöller/Philippi aaO § 121 Rdn. 35, jeweils m.w.N.). Die Zulässigkeit der Einschränkung setzt aber voraus, dass sich der neu beigeordnete Rechtsanwalt mit ihr einverstanden erklärt hat. Gegebenenfalls muss das Gericht vor seiner Entscheidung über die Beiordnung dessen Zustimmung einholen (vgl. OLG Köln FamRZ 2004, 123, 124; OLG Oldenburg JurBüro 1995, 137, 138; Zöller/Philippi aaO). Daran fehlt es im hier vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin hat ihre Zustimmung weder ausdrücklich noch konkludent erklärt. Der angefochtene Beschluss ist deshalb zu ändern. Die vom Familiengericht ausgesprochene Einschränkung entfällt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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