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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: 6 WF 105/02
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 12
BRAGO § 118
Als Gebühr nach § 118 BRAGO ist in der Praxis im Normalfall der Mittelwert der einschlägigen Rahmengebühr, also 7,5/10, anzusetzen, während der Mindestwert nur bei einem mindestbemittelten Auftraggeber und nur dann in Betracht kommt, wenn die Sache gleichzeitig einfach liegt und keine Schwierigkeiten bereitet (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 12 BRAGO Rdn. 13, 17).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 105/02

In der Familiensache

wegen Änderung der Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils und Regelung des Umgangs der Großeltern mit dem Kind M... K..., geboren am 30. August 1999, wohnhaft bei der Mutter, ..., ...,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6./8. August 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 15. Juli 2002

ohne mündliche Verhandlung am 10. September 2002

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert:

Die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird gemäß § 123 BRAGO auf 498,20 € festgesetzt.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerdeführer wurden der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 21. Januar 2002 für das Verfahren erster Instanz, welches die Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. November 2001 eingeleitet hatten, beigeordnet. Das Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2001 durch eine Umgangsvereinbarung, welche vom Familiengericht bestätigt wurde, beendet worden. Über einen Antrag der Antragsteller vom 14. November 2001 auf Erlass einer vorläufigen Anordnung wurde nicht entschieden. Der Gegenstandswert wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 3. Dezember 2001 auf 5.000,-- DM für die Hauptsache und 1.000,-- DM für das Verfahren der vorläufigen Anordnung festgesetzt.

Mit Antrag vom 14. Februar 2002 haben die Beschwerdeführer die Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von 583,31 € begehrt. Der Urkundsbeamte hat mit Beschluss vom 5. März 2002, welcher auf Erinnerung der Beschwerdeführer vom Familiengericht mit Beschluss vom 15. Juli 2002 bestätigt worden ist, die Vergütung auf 403,31 €, entsprechend je einer 5/10-Prozess- und -Verhandlungsgebühr und einer 10/10-Vergleichsgebühr aus einem Streitwert von 5.000,00 DM nach altem Gebührenrecht zuzüglich 40,00 DM Auslagenpauschale und 16% Mehrwertsteuer, festgesetzt.

Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie Festsetzung entsprechend ihrem ursprünglichen Antrag erstreben.

I.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO statthaft. Auf das Beschwerdeverfahren finden gemäß den §§ 128 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung.

Die Hauptsache ist vorliegend ein selbständiges Verfahren zur Änderung einer Regelung des Umgangsrechts bzw. zur Regelung des Umgangsrechts gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, für welches gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden sind. Über die Beschwerde hat das Oberlandesgericht gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG zu entscheiden. Eine Verweisung auf § 568 ZPO, dass das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden habe, besteht nicht.

II.

Das Rechtsmittel führt in der Sache teilweise zum Erfolg. Den Beschwerdeführern steht gemäß § 123 BRAGO eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von € zu.

1. Auszugehen ist von dem vom Familiengericht auf 5.000,00 DM festgesetzten Streitwert. Ein Streitwert für die vorläufige Anordnung ist nicht anzusetzen. Bis zum 1. Januar 2002 handelte es sich bei einer vorläufigen Anordnung innerhalb einer isolierten Familiensache gebührenrechtlich um einen unselbständigen Zwischenstreit im Sinne des § 37 Nr. 7 BRAGO, für den keine Gebühren anfallen. Vielmehr ist die Tätigkeit insoweit mit den Gebühren in der Hauptsache abgegolten (Senat, Beschluss vom 22. August 2001, Az.: 6 WF 35/01).

2. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus § 118 BRAGO, nicht § 31 BRAGO. Danach stehen dem Rechtsanwalt 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr zu für das Betreiben des Geschäfts (Verfahrensgebühr) und die Mitwirkung bei der mündlichen Verhandlung (Verhandlungs-/Erörterungsgebühr), wobei sich gemäß § 12 BRAGO die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen des Anwalts richtet.

Dabei ist in der Praxis im Normalfall von dem Mittelwert der einschlägigen Rahmengebühr, also 7,5/10, auszugehen, während der Mindestwert nur bei einem mindestbemittelten Auftraggeber und nur dann in Betracht kommt, wenn die Sache gleichzeitig einfach liegt und keine Schwierigkeiten bereitet (Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., §12 BRAGO Rdn. 13, 17). In Anbetracht des Umstandes, dass vorliegend die Antragsgegnerin sich gegen die Geltendmachung des Umgangsrechts durch den Vater des Kindes und die Großeltern des Kindes zu verteidigen hatte und die rechtliche Wertung, ob alleine durch die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Epilepsiezentrums Kork vom 13. März 2001 die Voraussetzungen für eine Änderung der mit dem Vater bereits früher getroffenen Umgangsrechtsvereinbarung vorgelegen haben, erscheint die Annahme der Mittelgebühr von 7,5/10 durch die Beschwerdeführer nicht unbillig.

Für die 10/10-Vergleichsgebühr gilt § 23 BRAGO.

Danach errechnen sich die Gebühren bei Anwendung der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Gebührentabelle auf 2 x 240,00 DM + 320,00 DM = 800,00 DM.

3. Als Auslagen können gemäß § 26 Satz 2 BRAGO höchstens 40,00 DM festgesetzt werden. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Auslagen für Fotokopien gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 1. bis 3. BRAGO sind nicht dargetan.

Einschließlich der Mehrwertsteuer beläuft sich der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführer somit auf 974,40 DM, das sind 498,20 €.

Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.

Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich im Hinblick auf § 128 Abs. 5 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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