Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: 6 WF 106/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 119 |
Wenn dennoch das Gericht - sozusagen als nobile officium - durch Einräumung einer Frist zur Vorlage von Unterlagen die Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu erkennen gegeben hat, obliegt es der Partei, diese Frist auch einzuhalten. Mit weiterem Entgegenkommen des Gerichts darf sie nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 WF 106/02
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16. August 2002, bei Gericht am selben Tag eingegangen, gegen den ihr am 5. August 2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom selben Tag
ohne mündliche Verhandlung am 10. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Senat entscheidet gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO in voller Besetzung, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Erstrichterin hat der Antragsgegnerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt.
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewilligungsreif war (Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 119 Rdn. 16). Bewilligungsreife war vorliegend nicht gegeben, da die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazugehörigen Belegen nicht vorgelegt hat.
Wenn dennoch das Familiengericht - sozusagen als nobile officium - durch Einräumung einer Frist zur Vorlage dieser Unterlagen die Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu erkennen gegeben hat, oblag es nunmehr der Partei, diese Frist auch einzuhalten. Mit weiterem Entgegenkommen des Gerichts durfte die Antragsgegnerin nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.