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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 6 WF 14/05
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 14 | |
FGG §§ 19 ff. | |
ZPO § 127 |
Entscheidung wurde am 18.10.2005 korrigiert: die Vorschriften wurden geändert und ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
In der Familiensache
betreffend die Vermittlung zwischen den Eltern zur Regelung des Umgangs mit den Kindern
hier: wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Januar 2005 gegen den ihm am 17. Dezember 2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 7. Oktober 2004
ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Germersheim hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 dem Antragsgegner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Januar 2005.
II.
Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft, jedoch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG angebracht worden, sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach soweit ersichtlich einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet die Verweisung in § 14 FGG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO nur, dass zur Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Regelungen der ZPO heranzuziehen sind, während sich das Verfahren im Übrigen - insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts, der einzuhaltenden Form und Frist sowie der Beschwerdeberechtigung - nach den Vorschriften des FGG, also den §§ 19 ff. FGG richtet (vgl. BGH WM 2004, 2225, 2226; BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Celle FGPrax 2003, 30; OLG Dresden FamRZ 2004, 1979; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 450; Pfälz. OLG Zweibrücken OLGR 2002, 479, 480; Demharter NZM 2002, 233, 236; Keidel/Zimmermann, FGG 15. Aufl. § 14 Rdnr. 34a).
Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit 1. Januar 2002 maßgeblichen Fassung findet gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt, während bis dahin die einfache Beschwerde eröffnet war. Diese Einschränkung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten. Damit gilt die in § 22 Abs. 1 FGG für die sofortige Beschwerde einzuhaltende Frist von 2 Wochen, nicht jedoch die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die dort normierte Frist betrifft die Zulässigkeit des Rechtsmittels, nicht dessen Statthaftigkeit (vgl. OLG Celle, aaO; OLG Dresden aaO; OLG Saarbrücken aaO; Musielak/Fischer ZPO 4. Aufl. § 127 Rdnr. 17).
Die Frist des § 22 Abs. 1 FGG war bei Einlegung der sofortigen Beschwerde am 17. Januar 2005 längst verstrichen, die Beschwerde ist deshalb unzulässig.
Ende der Entscheidung
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