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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 16.11.1999
Aktenzeichen: 6 WF 152/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 652 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 652 Abs. 2
ZPO § 648
ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a
ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. b
ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. c
ZPO § 648 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 645 ff.
1. Die sofortige Beschwerde gegen Festsetzungsbeschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger kann nur auf die in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Beschwerdegründe gestützt werden. Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung als solche, decken sich die zugelassenen Beschwerdegründe mit den nach § 648 ZPO möglichen Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag.

2. Die Aufzählung der in § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a bis lit. c bezeichneten Einwendungen ist enumerativ.

3. Der Einwand des Unterhaltsschuldners, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schulde er nur geringere Unterhaltsbeträge, ist keine Einwendung im Sinne des § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ZPO gegen die Höhe des Unterhalts, dagegen eine solche des § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Diese Bestimmung betrifft trotz ihres - zu eng gefassten - Wortlauts nicht nur den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit, sondern - darüber hinausgehend - auch die vorrangige und anspruchsbegründende Tatsache der Höhe des Unterhaltsbedarfs des minderjährigen Kindes.


PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluss

6 WF 152/99 3 FH 45/99 Amtsgericht Landstuhl

In der Familiensache

wegen Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß den §§ 645 f ZPO,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 5. Oktober 1999 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 15. September 1999, dem Antragsgegner zugestellt am 23. September 1999, ohne mündliche Verhandlung am 16. November 1999

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 3 032,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 652 Abs. 1, 577 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig.

In der Sache bleibt dem Rechtsmittel allerdings der Erfolg versagt.

Die sofortige Beschwerde kann nur auf die in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Beschwerdegründe gestützt werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 2 zu § 652 ZPO). Soweit sich die sofortige Beschwerde - wie hier der Fall - gegen die Unterhaltsfestsetzung als solche richtet, decken sich die zugelassenen Beschwerdegründe mit den nach § 648 ZPO möglichen Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag (vgl. Philippi aaO, Rdnr. 3 zu § 648 ZPO).

Der Antragsgegner macht geltend, die Unterhaltsbeträge seien nicht richtig errechnet worden, weil sein aktuelles Nettoeinkommen es allenfalls erlaube, ihn in die Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999, einzustufen; die Unterhaltsbeträge seien dagegen der jeweiligen Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabellen, Stand 1. Juli 1998 bzw. Stand 1. Juli 1999, entnommen worden.

Die Antragsteller weisen in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 28. Oktober 1999 zu Recht darauf hin, dass diese Einwendung nicht die Fälle des § 648 Abs. 1 ZPO - insbesondere denjenigen des § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ZPO gegen die Höhe des Unterhalts - betrifft, dagegen rechtlich als Einwendung im Sinne von § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu verstehen ist.

Die Aufzählung der in § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a - lit. c bezeichneten Einwendungen ist enumerativ (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 4 zu § 648 ZPO). Aufgrund dieser Bestimmung kann der Antragsgegner einwenden, dass die Zeiträume, für die der Unterhalt nach den Regelbeträgen der 1., 2., und 3. Altersstufe festgesetzt werden soll, nicht richtig berechnet sind, weil sich ein Rechenfehler eingeschlichen hat oder weil der Geburtstag des unterhaltsberechtigten Kindes nicht richtig angegeben worden ist. Er kann weiter geltend machen, dass die Regelbeträge, die der Rechtspfleger ihm mitgeteilt hat, von denjenigen der Regelbetrag-Verordnung abweichen. Er kann sich darauf berufen, dass der Rechtspfleger in seiner Mitteilung nach § 647 ZPO einen höheren Unterhalt ausgerechnet hat, als ihn der Antragsteller beantragt hat, und dass über diesen Antrag nicht hinausgegangen werden darf. Er kann Einwendungen gegen die Anrechnung des Kindergeldes oder anderer regelmäßig wiederkehrender kindbezogener Leistungen erheben, z. B. dagegen, dass das Kindergeld unter Verkennung des § 1612 b Abs. 2 BGB zum Unterhalt hinzugerechnet worden sei oder dass es in zu geringem Maß auf den Unterhalt angerechnet worden sei (vgl. Philippi aaO, Rdnr. 3 zu § 648 ZPO).

Einwendungen dieser Art erhebt der Antragsgegner allerdings nicht.

Sein Einwand, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schulde er nur geringere Unterhalsbeträge, ist dagegen aus materiell-rechtlicher Sicht in zweifacher Weise relevant. Er betrifft zum einen die anspruchsbegründende Tatsache des Unterhaltsbedarfs der minderjährigen Kinder, zum anderen die Leistungsfähigkeit des Barunterhaltsverpflichteten.

Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger entspricht es aber dem Willen des Gesetzgebers, auch die Einwendung, der vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen abzuleitende Unterhaltsbedarf des Kindes sei geringer als die geltend gemachte Unterhaltsforderung, als Einwendung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Sinne von § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu behandeln (vgl. Schumacher/Grün in FamRZ 1998, 778, 792). § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO betrifft daher trotz seines - zu eng gefassten - Wortlauts nicht nur den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit, sondern - darüber hinausgehend - auch die vorrangige und anspruchsbegründende Tatsache der Höhe des Unterhaltsbedarfs des minderjährigen Kindes (vgl. Philippi aaO, Rdnr. 11 zu § 648 ZPO).

Da der Antragsgegner die - weitere - Voraussetzung der Auskunftserteilung im Sinne von § 648 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 - 3 ZPO nicht erfüllt hat, ist seine im Beschwerdeverfahren erhobene Einwendung rechtlich nicht zulässig (vgl. Philippi aaO).

Die Beschwerde ist daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Den Wert des Beschwerdegegenstands hat der Senat gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG festgesetzt. Er entspricht der zwölffachen Differenz der jeweiligen Unterhaltsbeträge zuzüglich der Unterhaltsdifferenz für die beiden rückständigen Monate Juni und Juli 1999.

Ende der Entscheidung

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