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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 6 WF 153/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 341
ZPO § 380
ZPO § 613
FGG § 33

Entscheidung wurde am 18.10.2005 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert und ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
Im FGG-Verfahren kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß den §§ 613 Abs. 2, 341, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten allenfalls durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld bzw. Vorführung gemäß § 33 FGG erzwingen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 153/05

In der Familiensache

betreffend u.a. die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind E...-O... M... O..., geboren am .... ... ...

hier: Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 3. Juni 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Mai 2005

ohne mündliche Verhandlung am 23. August 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Mai 2005 aufgehoben.

Dahinstehen kann, ob der Antragsgegner sein Ausbleiben im Termin vom 23. Mai 2005 genügend entschuldigt hat. Denn in dem hier zur Beurteilung stehenden FGG-Verfahren kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß §§ 613 Abs. 2, 341, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten allenfalls durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld bzw. Vorführung erzwingen (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Aufl. § 13 Rdnr. 7; Bumiller/Winkler, FG, 7. Aufl. § 33 Rdnr. 12). Hierauf ist die angeordnete Maßnahme offensichtlich nicht gestützt, so dass sie keinen Bestand haben kann.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt, § 13 a Satz 1 FGG.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird in Anlehnung an die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes auf 150,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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