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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 6 WF 162/02
Rechtsgebiete: KostO, FGG
Vorschriften:
KostO § 1 | |
KostO § 14 Abs. 3 Satz 1 | |
KostO § 16 Abs. 1 Satz 1 | |
KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 | |
KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. | |
KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. n. F. | |
FGG § 19 Abs. 1 |
Entscheidung wurde am 07.04.2004 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
2. Im Hinblick darauf ist es Aufgabe des Gerichts, im Rahmen einer Kostengrundentscheidung darüber zu befinden, welcher der Beteiligten nach billigem - oder besser: pflichtgemäßem - Ermessen in welchem Umfang Gebühren und Auslagen zu tragen hat.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 WF 162/02
In der Familiensache
betreffend die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Getrenntleben der Eltern für die Kinder ..., und ...,
hier: wegen Ansatzes gerichtlicher Auslagen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 18./19. Dezember 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 12. Dezember 2002 ohne mündliche Verhandlung am 2. April 2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz der Landesjustizkasse Mainz vom 28. November 2002 aufgehoben.
Gründe:
Das - gemäß den §§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, 19 Abs. 1 FGG zulässige - Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 hat das Familiengericht seinen Verbindungsbeschluss vom 25. November 2002 rückgängig gemacht, indem es die Folgesache "elterliche Sorge" aus dem Scheidungsverbund herausgelöst und abgetrennt hat. Mit der Abtrennung ist das Verfahren (wieder) eine so genannte isolierte Familiensache, auf die ausschließlich die Bestimmungen des FGG sowie diejenigen der Kostenordnung Anwendung finden (vgl. zu letzterem: Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 15. Aufl., Rdnr. 42 zu § 94 KostO und Rdnr. 14 zu § 1 KostO).
Der zu Lasten der Antragstellerin ergangene Kostenansatz der Staatskasse - Ersatz der Auslagen für ein kinderpsychologisches Gutachten in Höhe von 4.822,12 € - kann keinen Bestand haben, weil es an der erforderlichen Kostengrundentscheidung des Familiengerichts fehlt.
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO ist in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 3 - 6 (hier: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Kernbereich der elterlichen Sorge im Sinne von § 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO) ... nur der Beteiligte zahlungspflichtig, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt; gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. KostO n. F., in Kraft seit 1. Januar 2002, kann das Gericht auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten (vorher: Gebühr) abzusehen ist.
Aus der Verwendung des Begriffes "Gebühr" in § 94 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. KostO a. F. wurde bisher in Rechtsprechung und Literatur überwiegend geschlossen, dass das Gericht lediglich von der Erhebung der Gerichtsgebühr absehen konnte; dagegen sollte der Erlass der Auslagen nicht möglich sein (siehe Übersicht zu den divergierenden Meinungen bei Lappe aaO, Rdnrn. 80 und 81 zu § 94 KostO). Mit dieser engen Auslegung wurde der Zweck der Vorschrift weitgehend verfehlt, weil die anfallende Gebühr geringfügig ist, während die Auslagen - insbesondere für eingeholte Gutachten - ein Vielfaches betragen können (vgl. Waldner in Rohs/Wedewer, Kommentar zur Kostenordnung, 3. Aufl., Rdnr. 26 zu § 94 KostO; Lappe aaO, Rdnr. 33 zu § 94 KostO). So beträgt die volle Gebühr bei dem hier anzusetzenden Regelgeschäftswert von 3.000,-- € nur 26,-- €, während sich die Auslagen für das kinderpsychologische Gutachten auf 4.822,12 € belaufen.
Das so genannte Gewaltschutzgesetz hat den Begriff "Gebühr" durch denjenigen "der Kosten" ersetzt und damit klargestellt, dass Gebühren und Auslagen im Sinne von § 1 KostO erlassen werden können (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 36; Waldner aaO).
Diese Änderung erlaubt nach Auffassung des Senats die - zwingende - Schlussfolgerung, dass die Bestimmungsbefugnis des Gerichts im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. KostO sowohl die Gebühren als auch die Auslagen umfassen muss (so auch Waldner aaO, Rdnr. 27 zu § 94 KostO; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., Rdnr. 27 zu § 94 KostO; Lappe aaO, Rdnr. 33 zu § 94 KostO unter Aufgabe der bisher vertretenen Auffassung).
Mit anderen Worten: Im Hinblick auf die Neufassung des § 94 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. KostO ist es Aufgabe des Gerichts, im Rahmen einer Kostengrundentscheidung darüber zu befinden, welcher der Beteiligten nach billigem - oder besser: pflichtgemäßem - Ermessen in welchem Umfang Gebühren und Auslagen zu tragen hat.
Dem - auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO zielenden - Einwand der Antragstellerin, das Familiengericht habe "ohne Not" ein Gutachten veranlasst, vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Der Entschluss des Familiengerichts, zur Frage der Erziehungseignung der Eltern sowie der Bindungen der Kinder zu den wechselseitig um das Aufenthaltsbestimmungsrecht nachhaltig streitenden Elternteilen ein Gutachten einzuholen, stellt jedenfalls (noch) keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO dar.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 7 KostO).
Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich daher.
Ende der Entscheidung
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