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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: 6 WF 175/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 645 ff
ZPO § 655
Grundsätzlich ist auch im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 646 Rdn. 1 m.w.N.). Dies gilt auch für das Anpassungsverfahren gemäß § 655 ZPO.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 175/04

Beschluss vom 7. März 2005

In der Familiensache

wegen Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren,

hier: Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen als Einzelrichterin auf die am 11. November 2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 10. November 2004 gegen den ihm am 8. November 2004 zugestellten Beschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 3. November 2004

ohne mündliche Verhandlung am 7. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird in seiner Ziffer 4. geändert:

Dem Antragsgegner wird zur Vertretung im Rahmen der ihm im Hinblick auf die nach Rechtshängigkeit erfolgte Antragsrücknahme bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin ............................zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts beigeordnet.

Das Formular "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" ist so umfangreich und für den juristischen Laien mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten unübersichtlich und schwer verständlich, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe geboten erscheint.

Dem Antragsgegner ist bei Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrages mit Formblatt mitgeteilt worden, dass er sich Hilfe zum Ausfüllen des Vordrucks bei Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, jedem Amtsgericht und ggf. dem Jugendamt holen kann. Es kann deshalb die - zwar kostenpflichtige, aber im selben Zusammenhang empfohlene - Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht mit dem Verweis auf die kostenlose Hilfe beim Amtsgericht oder Jugendamt als nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erachtet werden.

Die Einschränkung der Beiordnung erfolgt im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO im vermuteten Einverständnis der beigeordneten Rechtsanwältin, das im Zweifel im Beiordnungsantrag zu sehen ist (OLG Brandenburg, RPfl 2000, 280), zumal Anhaltspunkte für den Anfall weiterer Kosten (etwa Reisekosten der Prozessbevollmächtigten) nicht bestehen.

Ende der Entscheidung

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