Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: 6 WF 25/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 888 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 WF 25/02
In der Familiensache
wegen Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Auskunft zum Zugewinnausgleich
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen als Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin vom 7. Februar 2002, bei Gericht eingegangen am 11. Februar 2002, gegen den ihr am 4. Februar 2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 30. Januar 2002
ohne mündliche Verhandlung am 24. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO wird abgewiesen.
Der Auskunftsanspruch ist erfüllt. Die von der Vollstreckungsschuldnerin als Anlage zum Anwaltsschreiben vom 3. Juli 2001 vorgelegte Auskunft zu ihrem Endvermögen ist hinreichend übersichtlich und erfüllt damit die Voraussetzungen an die von ihr zu erteilende Auskunft gemäß den §§ 1379, 260 Abs. 1 BGB.
Hinsichtlich des Ausspruchs über die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, ihre Auskunft "in geeigneter Weise zu belegen", ist das Anerkenntnisurteil des Familiengerichts vom 27. Januar 2000 zu unbestimmt und daher der Vollstreckung nicht fähig. Insoweit ist daher die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht statthaft (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rdnr. 3 Stichwort "Vorlage von Belegen" mit Rechtsprechungshinweisen).
II. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 190 Abs. 1 ZPO).
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird gemäß § 3 ZPO auf 500,00 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.