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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 29.03.2004
Aktenzeichen: 6 WF 27/04
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1684 Abs. 3 | |
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 |
2. Im Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt die Rücknahme eines Antrags nicht zwangsläufig zur Auferlegung von Kosten auf den Zurücknehmenden.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Beschluss vom 29. März 2004
Aktenzeichen: 6 WF 27/04
In der Familiensache
betreffend die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind
hier: Kostenentscheidung,
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die ihm vom erstinstanzlichen Gericht vorgelegte Eingabe des Antragstellers vom 6. Februar 2004, bei Gericht eingegangen am 9. Februar 2004, gegen den am 5. Februar 2004 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl
ohne mündliche Verhandlung am 29. März 2004
beschlossen:
Tenor:
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Landstuhl zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, § 16 Abs. 1 KostO.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 180,00 € festgesetzt.
Gründe:
Das Begehren des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert ist erreicht. Soweit Bedenken gegen die Geschäftsfähigtkeit / Prozesshandlungsfähigkeit des Antragstellers bestehen, ist diese für die Einlegung der Beschwerde als bestehend anzusehen.
1. In der Sache führt das Rechtsmittel des Antragstellers zu einem vorläufigen Erfolg. Die auf die Rücknahme des Verfahrensantrages durch den Antragsteller gestützte Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers kann keinen Bestand haben, da sie verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist.
a) Es bestehen schon erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Rücknahme des Verfahrensantrags durch den Antragsteller.
Die zahlreichen persönlichen Eingaben des Antragstellers im vorliegenden Verfahren vermitteln sowohl nach ihrer äußeren Form und Gestaltung als auch auf Grund ihres Inhalts von dem Antragsteller das Bild eines unter psychischen Zwängen leidenden Menschen, der möglicherweise nicht in der Lage ist, sein Denken und Handeln im Umgang mit Behörden und deren Mitarbeitern rational zu steuern und sachgerecht zu reagieren. Dies lässt zumindest das Vorliegen einer partiellen Geschäftsunfähigkeit als möglich erscheinen mit der Folge, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren wirksame Prozesshandlungen nicht vornehmen könnte (§ 105 Abs. 1 BGB).
Das Gericht hat das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit (im Zivilprozess: Prozessfähigkeit) in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachten und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ggf., z.B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu ermitteln (§ 12 FGG).
b) Hinzu kommt, dass die Regelung des persönlichen Umgangs eines Kindes mit den Eltern vom Familiengericht nicht nur auf Antrag, sondern in jedem Falle des Vorliegens eines Regelungsbedürfnisses zu treffen ist (§ 1684 Abs. 3 BGB), demzufolge auch die Rücknahme eines dahingehenden Antrags eines Beteiligten nicht zwingend zum Abschluss des Verfahrens führt, sofern das Regelungsbedürfnis weiter besteht.
Das Familiengericht hat sich zum Vorliegen eines Regelungsbedürfnisses nicht geäußert. Der Gang des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2004 lässt vielmehr darauf schließen, dass der Erstrichter allein die Rücknahme des Verfahrensantrages als Grundlage für seine Entscheidung angesehen hat. Ist aber das Verfahren noch nicht abgeschlossen, weil trotz Rücknahme des Verfahrensantrages ein Regelungsbefdürfnis weiter besteht, darf auch eine Kostenentscheidung nicht ergehen.
c) Schließlich führt selbst im Antragsverfahren die Rücknahme eines Antrags nicht zwangsläufig zur Auferlegung von Kosten auf den Zurücknehmenden. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt nämlich der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG); die Auferlegung von Kosten auf einen Verfahrensbeteiligten ist in das Ermessen des Gerichts gestellt und davon abhängig gemacht, dass sie der Billigkeit entspricht (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. § 13 a Rdnr. 21 m. N.). Es müssen also in der Regel zu dem Unterliegen noch besondere Gründe hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem unterliegenden bzw. zurücknehmenden Beteiligten die Kosten eines anderen Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Solche besonderen Gründe sind in dem angefochtenen Beschluss nicht aufgeführt, so dass die Kostenentscheidung mangels Begründung in der Sache nicht überprüft werden kann.
2. Das Familiengericht wird sonach unter Beachtung der Ausführungen des Senats in der Sache erneut zu befinden haben.
Ende der Entscheidung
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