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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: 6 WF 29/07
Rechtsgebiete: ZPO, UVG


Vorschriften:

ZPO § 646
ZPO § 648
ZPO § 652
UVG § 3
UVG § 7
1. Zur Statthaftigkeit der Beschwerde des Antragstellers im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren.

2. Befristung des wegen Unterhaltsvorschussleistungen zukünftig übergehenden Unterhaltsanspruchs bei Festsetzung im vereinfachten Verfahren.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 29/07

In der Familiensache

wegen Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren, Unterhalt für das Kind L... K..., geboren am ...,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in der Besetzung gemäß § 568 Satz 2 ZPO durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach auf die am 2. Februar 2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des antragstellenden Landes vom 31. Januar 2007 gegen den ihm nicht förmlich zugestellten Unterhaltsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 22. Januar 2007 ohne mündliche Verhandlung am 6. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich das antragstellende Land dagegen, dass die Rechtspflegerin in ihrem Unterhaltfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2007 den Antrag vom 8. Dezember 2006 auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 645 ZPO teilweise zurückgewiesen hat, indem sie den Zeitraum unter Hinweis auf die Leistungsdauer gemäß § 3 UVG von höchstens 72 Monaten beschränkt hat.

I.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 652 ZPO statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist auch dem Antragsteller im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren eröffnet, wenn der Antrag nach § 646 ZPO zulässig ist und eine Einwendung im Sinne von § 652 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 648 Abs. 1 ZPO geltend gemacht wird (PfOLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1160 m.w.N.; OLG München FamRZ 2002, 547; OLG Koblenz FamRZ 2005, 2000; Nomos HkZPO/Kemper, § 652 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 652 Rdn. 4 a.E.; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 652 Rdn. 4 entgegen der noch in der 21. Aufl. vertretenen gegenteiligen Ansicht). Die Gegenmeinung (OLG Naumburg FamRZ 2003, 690; MünchKomm/Coester-Waltjen, ZPO, 2. Aufl. § 652 Rdnr. 4 f.) überzeugt nicht. Sie versagt einem Antragsteller die sofortige Beschwerde des § 652 ZPO unter Hinweis auf die in § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO statuierte Unanfechtbarkeit der Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit. Eine solche Situation ist hier indes nicht gegeben. Denn ein Antragsteller, dessen zulässigem Antrag materiell nicht (voll) entsprochen wird, ist durch die insoweit unterbliebene Unterhaltsfestsetzung ebenso in der Sache beschwert wie der Antragsgegner, zu dessen Lasten ein (zu hoher) Unterhaltsanspruch festgesetzt wird. Dem Antragsteller muss es deshalb ebenso wie dem Antragsgegner gestattet sein, die gemäß § 652 ZPO zulässigen Einwendungen des § 648 Abs. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde geltend zu machen (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1769).

Vorliegend rügt das Land, dass die Rechtspflegerin den Zeitpunkt, bis zu dem Unterhalt gezahlt werden soll, zu früh angesetzt und damit den Zahlungszeitraum verkürzt hat. Dies ist eine Einwendung gemäß § 648 Abs. 1 Nr. 2 ZPO analog, die mit der sofortigen Beschwerde erhoben werden kann.

II.

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg.

Im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt aus übergegangenem Recht auch für die Zukunft verlangt und festgesetzt werden. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG in § 646 Abs. 1 Nr. 12 ZPO. Denn § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG räumt dem Leistungsträger ausdrücklich das Recht ein, bis zur Höhe bisheriger regelmäßiger monatlicher Aufwendungen auch auf künftige Leistungen zu klagen. Wie die Rechtspflegerin zutreffend ausführt, sind Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 3 UVG auf eine Leistungsdauer von 72 Monaten begrenzt, so dass auch im vereinfachten Verfahren Unterhalt nicht für mehr als 72 Monate festgesetzt werden kann. Ob es während dieses Zeitraums - wie das Land geltend macht - zu Zahlungsunterbrechungen kommt, ist ungewiss und kann deshalb nicht Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung sein. Gegebenenfalls muss der Anspruch, wenn der jetzt errichtete Titel durch Zeitablauf verbraucht ist und aufgrund zwischenzeitlicher Unterbrechungen weitere Unterhaltsvorschussleistungen erbracht werden, erneut tituliert werden.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Land ist von Kosten befreit, § 2 Abs. 1 GKG. Der Antragsgegner hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Aus den vorgenannten Gründen erübrigt sich auch eine Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren.

Ende der Entscheidung

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