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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 16.06.2003
Aktenzeichen: 6 WF 47/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 WF 47/03
In der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern für das Kind
hier Beschwerde gegen die eingeschränkte Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die (sofortige) Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17./18. März 2003 gegen den ihr nicht förmlich zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 7. Januar 2002 ohne mündliche Verhandlung am 16. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Es bestehen schon Bedenken gegen die Prozesshandlungsfähigkeit der Rechtsanwältin ..., da die Kündigung ihres Mandats durch die gesetzliche Vertreterin der Antragsgegnerin aktenkundig ist.
Das Rechtsmittel ist aber jedenfalls verspätet. Die angefochtene Entscheidung ist am 7. Januar 2002 ergangen und den Prozessparteien ausweislich der Akten am 29. Januar 2002 formlos eröffnet worden. Soweit die angefochtene Entscheidung die Antragsgegnerin beschwert, ist das statthafte Rechtsmittel gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde. Diese ist nach der Spezialregelung des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung unstatthaft. Der Lauf dieser Fristen ist nicht von der förmlichen Zustellung der Entscheidung abhängig. Das erst am 18. März 2003 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel ist somit verfristet.
Ende der Entscheidung
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