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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 6 WF 51/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 51/03

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen

hier: wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des ersten Rechtszugs

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 27./31. März 2003 gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 20. März 2003, dem Antragsgegner zugestellt am 26. März 2003, ohne mündliche Verhandlung am 7. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 28. Februar 2003 für das Verfahren des ersten Rechtszugs Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Ihm wird die zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwältin ..., ..., beigeordnet.

Gründe:

I.

Die dem Antragsgegner mit Beschluss des Familiengerichts vom 1. August 2002 bewilligte Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss des Familiengerichts vom 10. Februar 2003 gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben, nachdem der Antragsgegner weder die ihm auferlegten Raten in Höhe von monatlich 95,-- € gezahlt noch erklärt hatte, zur Zahlung der ihm auferlegten Raten nicht im Stande zu sein.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003, eingegangen am 28. Februar 2003, hat der Antragsgegner erneut um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angetragen, mit der Begründung, er habe nunmehr seinen Arbeitsplatz verloren und beziehe nur noch Arbeitslosengeld in Höhe von 197,-- € wöchentlich.

Diesen Antrag hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, nach gemäß § 124 Nr. 4 ZPO erfolgter Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe komme eine Neubewilligung nicht (mehr) in Betracht.

II.

Das - gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige - Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat schießt sich derjenigen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten eine Neubewilligung für dasselbe Verfahren nicht ausschließt, wenn nunmehr wegen einer Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Anordnung von Ratenzahlungen nicht - mehr - in Betracht kommt; dies gilt allerdings nur dann, wenn - wie hier der Fall - die Instanz noch nicht beendet ist (im Anschluss an den Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. April 2002 Az.: 5 WF 15/02, abgedruckt in FamRZ 2002, 1418 f und Rpfleger 2002, 526; so auch Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 26 zu § 124 ZPO; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdnr. 856; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 30 zu § 124 ZPO; a. A. OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 617; OLG Köln FamRZ 1998, 1524; einschränkend Fischer in Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdnr. 11 zu § 124 ZPO und OLG Bremen FamRZ 2001, 1534).

Die Neubewilligung ist allerdings auf den Zeitpunkt der zweiten Antragstellung zeitlich zu begrenzen (vgl. Kalthoener u. a., aaO; Philippi aaO).

Der Antragsgegner hat eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, die nunmehr die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe erlauben.

Ende der Entscheidung

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