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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 6 WF 65/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 162 Abs. 1 | |
ZPO § 704 | |
ZPO § 750 | |
BGB § 1612 a |
2. In einem Vollstreckungstitel, der die Zahlung von KIndesunterhalt gemäß § 1612 a BGB zum Inhalt hat, sind außer der Höhe des jeweiligen Regelbetrages und des jeweiligen Kindergeldbetrages auch die Ordnungszahl der Kinder und die Altersstufe festzustellen, um dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit und Bestimmbarkeit zu genügen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 WF 65/02
In der Familiensache
wegen Kindesunterhalts und nachehelichen Unterhalts,
hier: Erteilung der Vollstreckungsklausel,
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 3. Mai 2002, bei Gericht eingegangen am 6. Mai 2002, gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken vom 26. April 2002, der Gläubigerin zugestellt am 30. April 2002,
ohne mündliche Verhandlung am 25. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die von der Gläubigerin erstrebte vollstreckbare Ausfertigung des im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 15.Januar 2002 protokollierten Vergleiches kann nicht erteilt werden, da dieser Vergleich als Vollstreckungstitel prozessual unwirksam ist. Der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ermangelt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein vorläufig auf Tonträger aufgezeichnetes Protokoll insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO - z. B. einen Vergleich - enthält, abzuspielen und im Protokoll zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt worden ist. Dieses förmliche Erfordernis steht nicht zur Disposition der Parteien; ein entsprechender Verzicht ist daher rechtlich nicht von Belang (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, § 162 Rdnr. 4; Stein/Jonas/Ruth, ZPO, 21. Aufl., § 162 Rdnr. 6).
Vorliegend ist die Vereinbarung der Parteien laut Protokoll vom 15. Januar 2002 lediglich "laut diktiert und von den Anwälten der Beteiligten genehmigt", jedoch nicht auch abgespielt worden und daher in prozessualer Hinsicht unwirksam (vgl. Musielak/Stadler, aaO, Rdnr. 5; Pfälz. OLG Zweibrücken OLGR 2002, 112 ff; Beschluss vom 15. Mai 2000 - 6 WF 66/00).
Darauf, dass auch im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der als Kindesunterhalt geschuldeten Beträge Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit bestehen, kommt es deshalb nicht an. Außer der Höhe des jeweiligen Regelbetrages und des jeweiligen Kindergeldbetrages sind nämlich auch die Ordnungszahl der Kinder und die Altersstufe zusätzlich festzustellen, außerdem ist nur durch ergänzende Auslegung zu ermitteln, dass der zu errechnende Unterhaltsbetrag monatlich wiederkehrend geschuldet ist.
II. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 14.348,-- € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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