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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 6 WF 7/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 1 | |
ZPO § 121 Abs. 3 | |
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
BRAGO § 4 | |
BRAGO § 126 |
Entscheidung wurde am 07.04.2004 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
2. Vom beigeordneten Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er den Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich wahrnimmt oder von der Möglichkeit der Erteilung einer Untervollmacht gemäß § 4 BRAGO Gebrauch macht, gegebenenfalls unter Liquidierung der hierfür entstehenden Auslagen, soweit die Voraussetzungen für eine Vergütung aufgrund der erfolgten Bewilligung oder gemäß § 126 BRAGO reichen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 WF 7/03
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 9. Dezember 2002, bei Gericht eingegangen am 10. Dezember 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 2. Oktober 2002, ihr zugestellt am 20. November 2002, ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Familiengericht hat der Antragstellerin zu Recht die Beiordnung der Rechtsanwältin ..., Speyer, als Terminsvertreterin zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht versagt.
Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ist der Antragstellerin mit Beschluss des Familiengerichts vom 16. Oktober 2000 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus der Kanzlei der Rechtsanwälte ... in Aachen beigeordnet worden. Die Beiordnung eines weiteren (Unter)Bevollmächtigten zu weiteren Funktionen kommt nicht in Betracht, von den in § 121 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen, welche vorliegend nicht gegeben sind (Brandenburgisches OLG, AnwBl 1996, 54). Vom beigeordneten Rechtsanwalt kann vielmehr erwartet werden, dass er den Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich wahrnimmt oder von der Möglichkeit der Erteilung einer Untervollmacht gemäß § 4 BRAGO Gebrauch macht, gegebenenfalls unter Liquidierung der hierfür entstehenden Auslagen, soweit die Voraussetzungen für eine Vergütung aufgrund der erfolgten Bewilligung oder gemäß § 126 BRAGO reichen. Der zusätzlichen Beiordnung eines weiteren Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Der Senat entscheidet gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in voller Besetzung.
Ende der Entscheidung
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