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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: 6 WF 7/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 119
ZPO § 124
ZPO § 254
Zum Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung bei einer Stufenklage, wenn bereits gegenüber dem Auskunftsanspruch Einwendungen zum Grunde des Anspruchs erhoben werden.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Beschluss vom 20. April 2004

Aktenzeichen: 6 WF 7/04

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Prozesskostenhilfe für die Folgesache nachehelicher Unterhalt,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die am 12. Januar 2004 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom selben Tag gegen den ihr am 17. Dezember 2003 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Grünstadt vom 15. Dezember 2003

ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Die am 22. September 2000 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts vom 8. August 2003 geschieden. Das am 25. Februar 2000 geborene gemeinsame Kind der Parteien lebt bei der Antragsgegnerin.

Die im Wege der Stufenklage geltend gemachte Folgesache nachehelicher Unterhalt ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. August 2003 abgetrennt worden. Mit Beschluss vom 1. September 2003 hat der Erstrichter der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt für die erste Instanz einschließlich der Folgesachen Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt.

Nach Erteilung der Auskunft durch den Antragsteller hat die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Ehegattenunterhalt mit 811,66 € zuzüglich 231,22 € Altersvorsorgeunterhalt beziffert und beantragt, die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe auf diesen Antrag zu erstrecken. Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe bewilligt für einen Zahlungsantrag in Höhe von 455,00 € und im Übrigen die Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, der Antragsteller könne sich auf den ehevertraglich vereinbarten Unterhaltsverzicht berufen.

II.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfange begehrt, ist statthaft, nach Form und Frist nicht zu beanstanden und führt auch in der Sache zu dem erstrebten Erfolg.

Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil er zu Unrecht ergangen ist.

Der Antragsgegnerin ist mit Beschluss des Familiengerichts vom 1. September 2003 Prozesskostenhilfe bewilligt worden, und zwar ausdrücklich auch für die Folgesache nachehelicher Unterhalt, die im Wege der Stufenklage anhängig gemacht worden war. Nach weit überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. zum Streitstand Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62, Aufl., § 119 Rdnr. 43 mit Rechtsprechungsnachweisen), der sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, erstreckt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage grundsätzlich auf alle anhängig gemachten Ansprüche, insbesondere auch auf den noch nicht bezifferten Zahlungsanspruch, soweit er von der zu erteilenden Auskunft gedeckt ist. Soweit der Anspruchsteller jedoch mehr fordert, als die Auskunft ergibt, ist dieser Antrag nicht mehr von der zuvor ergangenen Prozesskostenhilfe-Bewilligung umfasst (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdn. 37a m.w.N.).

Daraus folgt, dass vorliegend der Antragsgegnerin, welche mit der Bezifferung ihres Zahlungsantrags im Schriftsatz vom 22. Oktober 2003 innerhalb des sich aus der Auskunft des Antragstellers ergebenden Umfangs geblieben ist, bereits Prozesskostenhilfe gemäß dem Beschluss des Familiengerichts vom 1. September 2003 bewilligt war, ohne dass es einer erneuten Bewilligung bedurfte. Der angefochtene Beschluss, mit dem die Bewilligung nur für einen niedrigeren Betrag ausgesprochen wurde, stellt sich somit im Ergebnis als teilweise Aufhebung der zuvor ergangenen Prozesskostenhilfe-Bewilligung dar. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage, da die Voraussetzungen des § 124 ZPO, unter denen allein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden kann, nicht vorliegen.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsansicht des Familiengerichts zur Reichweite des zwischen den Parteien vereinbarten Verzichts der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt zutreffend ist.

Einwendungen gegen den mit der Stufenklage erhobenen Zahlungsanspruch, die sich nicht oder nicht nur aus dem mit der Auskunft vorzulegenden Zahlenwerk als solchem ergeben, sondern bereits in der ersten Stufe zum Anspruchsgrund vorgebracht werden, sind in die Prüfung der Erfolgsaussichten vor Prozesskostenhilfebewilligung einzubeziehen. Gegebenenfalls ist die Prozesskostenhilfe nur mit Einschränkungen zu bewilligen oder die erneute Prüfung und Einschränkung nach Bezifferung in der Leistungsstufe vorzubehalten. Beides ist vorliegend nicht geschehen. Die Prozesskostenhilfe ist der Antragsgegnerin vielmehr ohne Einschränkungen und damit für den vollen aufgrund der Auskunft in Betracht kommenden nachehelichen Unterhaltsanspruch bewilligt worden, diese Bewilligung kann nicht mehr zurückgenommen werden.

Der angefochtene Beschluss ist sonach ersatzlos aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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