Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: 6 WF 84/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB II
Vorschriften:
ZPO §§ 114 ff | |
SGB II § 24 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 WF 84/05
In der Familiensache
betreffend die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die minderjährigen Kinder T... W..., geb. am ..., M... W..., geb. am ...
hier: Beschwerde der Landeskasse gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des ersten Rechtszugs
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Reichling auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Landau in der Pfalz vom 16./21. März 2005 gegen den ihr am 16. März 2005 bekannt gegebenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kandel vom 7. Februar 2005
ohne mündliche Verhandlung am 24. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Dem Antragsteller wird aufgegeben, beginnend mit dem 1. Juli 2005 auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 30,-- € an die Landeskasse zu zahlen.
Die Rechtspflegerin weist zu Recht darauf hin, dass von den vom Antragsteller bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II in Höhe von monatlich 711,00 € und nach Abzug des Freibetrages sowie unter Berücksichtigung der in dem Bescheid vom 8. Dezember 2004 ausgewiesenen Wohnkosten noch ein Betrag von 63,00 € monatlich verbleibt, der die Anordnung von Prozesskostenhilferaten in monatlicher Höhe von 30,00 € rechtfertigt.
Entgegen der Ansicht des Erstrichters kann der vorliegende Sachverhalt nicht uneingeschränkt dem der Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG respektive jetzt SGB XII gleichgesetzt werden. Die dem Antragsteller gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schließen einen Zuschlag von monatlich 160,00 € gemäß § 24 SGB II ein. Dieser Zuschlag hat mehr eine Ersatzfunktion für das nach altem Recht gewährte Arbeitslosengeld, das aber als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO galt.
Soweit die Bezirksrevisorin allerdings geltend gemacht hat, der Antragsteller habe den amtlichen Vordruck zu § 117 Abs. 2 ZPO nur ganz unzulänglich ausgefüllt, betrifft diese Rüge die Ermittlung und Feststellung der tatsächlichen Grundlagen für die bewilligte Prozesskostenhilfe, die allein dem Richter obliegt und der Kontrolle durch die Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO entzogen ist.
Aus gegebenen Anlass weist der Senat allerdings darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfe-Vordruck VO in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung die Abschnitte E bis J des Vordruckes nur dann zunächst nicht auszufüllen sind, wenn eine Partei nach dem SGB XII laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht und der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.