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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 6 WF 91/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 11 Abs. 1

Entscheidung wurde am 07.04.2004 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
Solche Ausdrucke sind mangels Offenlegung der Berechnungsfaktoren kaum nachvollziehbar und enthalten im Einzelfall oft nicht benötigte Zusatzinformationen, die für Verwirrung sorgen. Sie dienen deshalb lediglich der internen Vorbereitung der Entscheidung durch Erleichterung des Berechnungsvorganges. Von einer übersichtlichen Darstellung der Berechnung des Klageanspruchs und seiner Grundlagen, die aus sich selbst heraus und damit insbesondere auch für die Parteien verständlich ist, entbinden sie das Gericht jedoch nicht.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 91/03

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz für die abgetrennte Folgesache nachehelicher Unterhalt,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 3. April 2003, bei Gericht eingegangen am selben Tag, gegen Ziff. 2. des ihm am 3. März 2003 zugestellten Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kandel vom 19. Februar 2003 ohne mündliche Verhandlung am 12. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird in Ziff. 2. teilweise geändert und diese Ziffer insgesamt neu gefasst:

2. a) Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt für das Scheidungsverfahren und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt, für letztere mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit höherer Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung verlangt wird als monatlich 405,15 €.

b) Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragsgegners abgewiesen.

c) Dem Antragsgegner wird im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt ..., ..., zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Gebühr gemäß Nr. 1956 Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

I.

Die Verteidigung des Antragsgegners gegen das Begehren der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung bietet nach Aktenlage nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Einkommen des Antragsgegners aus seiner Erwerbstätigkeit ist dokumentiert in der von ihm vorgelegten Lohnsteuerkarte für das Jahr 2002. Es beläuft sich einschließlich der Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf durchschnittlich monatlich 1.546,13 € netto und ist in dieser Höhe auch für das Jahr 2003 zugrunde zu legen, da keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorjahr dargetan sind. Es ist zu bereinigen um berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 110,16 € (nach eigenen Angaben des Antragsgegners 17 Fahrten im Monat á 24 km, Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ausweislich der in Bezug genommenen Beschwerdebegründung im Parallelverfahren 2 F 236/02: 12 km), so dass ein bereinigtes Einkommen von 1.435,97 € verbleibt. Die Darlehensrate ist nicht mehr zu berücksichtigen, da das Darlehen mit der Rate für Mai 2003 vollständig zurückgezahlt ist.

Mit diesem Einkommen unterfällt der Antragsgegner der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle, der Kindesunterhalt ist wegen nur zweier Unterhaltsberechtigter der Einkommensgruppe 3 zu entnehmen. Der Tabellenunterhalt für das gemeinsame Kind der Parteien beträgt demnach laut Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 2003, 227,00 €, es verbleiben 1.208,97 €. Hiervon sind 90 %, also 1.088,07 € (vgl. Ziff. 15.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien SüdL, Stand 1. Juli 2003) als eheprägendes Einkommen des Antragsgegners anzusetzen.

Der Antragsgegner beruft sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr darauf, dass die Antragstellerin eigene Erwerbseinkünfte habe. Damit beläuft sich der eheliche Bedarf der Antragstellerin auf 544,00 €.

Dem Antragsgegner steht laut SüdL ein Selbstbehalt von 840,00 € zu, in dem 360,00 € Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten sind. Ausweislich des von ihm vorgelegten Mietvertrages und der derzeit gültigen Nebenkostenabrechnung zahlt der Antragsgegner für seine (vom Senat als angemessen erachtete) Wohnung 359,00 € Kaltmiete zuzüglich 85,00 € für Nebenkosten inkl. Heizung, das sind zusammen 444,00 €, also 84,00 € mehr als der im Selbstbehalt enthaltene Betrag. Der Selbstbehalt ist deshalb gemäß Ziffer 21.5.2 SüdL angemessen zu erhöhen, wobei der Senat die Hälfte der Mehrkosten zugrunde legt. Dem Antragsgegner haben sonach 882,00 € zu verbleiben. Er ist damit in Höhe von (1.436,00 - 882,00 € =) 554,00 € leistungsfähig. Damit kann er den um das anrechenbare Kindergeld gekürzten geschuldeten Kindesunterhalt (192,00 €) und den errechneten Ehegattenunterhalt nicht in voller Höhe bedienen, sodass ein Mangelfall vorliegt.

Stellt man die Einsatzbeträge gemäß der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 03, 363 ff; ebenso Ziff. 23.2.1, 23.2.2 SüdL) in die Mangelberechnung ein, ergibt sich eine Leistungsquote von 55,5 % und ein Ehegattenunterhaltsanspruch in Höhe von 405,15 €.

II.

Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass der Computerausdruck, wie er der angefochtenen Entscheidung beigefügt ist, nicht geeignet ist, die Begründung einer Entscheidung zu ersetzen.

Solche Ausdrucke sind - ganz davon abgesehen, dass sich häufig Eingabe- und Bedienungsfehler einschleichen, wie z.B. Textwiederholungen - mangels Offenlegung der Berechnungsfaktoren nur schwer nachvollziehbar und enthalten im Einzelfall oft nicht benötigte Zusatzinformationen, die für (vermeidbare) Verwirrung sorgen können. Sie dienen deshalb lediglich der internen Vorbereitung durch Erleichterung des Berechnungsvorganges. Von einer übersichtlichen Darstellung der Berechnung des Unterhaltsanspruchs, die aus sich selbst heraus und damit insbesondere auch für die Parteien verständlich ist - entbinden sie das Gericht jedoch nicht. Sie dürfen auch nicht unbesehen übernommen werden, sondern sind in jedem Einzelfall darauf zu überprüfen, ob die zugrunde liegenden Parameter noch den aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechungsvorgaben entsprechen. Im vorliegenden Falle ist z. B. die zum Entscheidungszeitpunkt bereits bekannte Mangelfallrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 03, 363 ff) nicht berücksichtigt worden.

Ende der Entscheidung

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