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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 7 U 53/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB a.F. § 633
BGB a.F. § 633 Abs. 2 Satz 2
BGB a.F. § 633 Abs. 2 Satz 3
BGB a.F. § 635
BGB § 251 Abs. 2
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Verkündet am: 25. April 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Gewährleistung aus Werkvertrag,

hat der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Neumüller, den Richter am Oberlandesgericht Burger und den Richter am Amtsgericht Süs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. Februar 2004 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 19 711,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17. Januar 2002 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens 1. Instanz haben die Kläger 69 %, der Beklagte 31 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 83 %, der Beklagte 17 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Gegenpartei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 v.H. leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung in Anspruch.

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens ...straße in W.... Im Rahmen der Errichtung des Hausanwesens beauftragten sie mit Bauvertrag vom 4. Mai 1999 den Beklagten mit der Verlegung von bauseits gestellten Granitplatten als Bodenbelag im Erdgeschoss, im Flurbereich des Obergeschosses sowie für die Treppenstufen. Als Werklohn wurde dabei ein Betrag von 23 500,00 DM vereinbart, den die Kläger auch an den Beklagten geleistet haben.

Nachdem die Kläger gegenüber dem Beklagten gerügt hatten, dass die verlegten Granitplatten Farbveränderungen aufwiesen und einen nassfleckigen Eindruck hinterließen, beantragten die Kläger beim Amtsgericht Kandel die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Aufgrund des Beweisbeschluss des Amtsgerichts Kandel vom 1. März 2000 erstattete der Sachverständige Ha... ein Gutachten bezüglich der behaupteten Mängel am Bodenbelag, das der Sachverständige dann auch am 15. Januar 2001 mündlich erläuterte.

Die Kläger haben den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen und hierzu erstinstanzlich vorgetragen:

Die Arbeit des Beklagten leide an massiven Mängeln. Dies gelte insbesondere für die nass und fleckig werdenden Granitplatten, die zudem in der Horizontalen gravierende Unebenheiten aufwiesen. Die Verfärbungen der Granitplatten seien auf eine fehlerhafte Verlegetechnik des Beklagten zurückzuführen. Die Mängel könnten nur dadurch beseitigt werden, dass der gesamte Granitbelag mit dem Mörtelbett entfernt werden müsse. Die Platten müssten dann neu verlegt werden. Da die Granitplatten auf einer Fußbodenheizung verlegt seien, sei davon auszugehen, dass auch die Fußbodenheizung sowie die ebenfalls im Boden verlegte Alarmanlage neu hergestellt werden müssten. Insgesamt mache dies Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 121 325,00 DM aus. Die Gebäudereinigung durch eine Fachfirma werde ein Betrag in Höhe von 2 000,00 DM anfallen.

Des Weiteren sei wegen der Verfärbung an der Kellertreppe eine Minderung in Höhe von 1 000,00 DM angemessen.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Kläger, als Gesamtgläubiger 124 325,00 DM zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung mit der Maßgabe, dass der Betrag in Euro ausgeurteilt werden möge.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Es bestehe keine Verpflichtung den gesamten Bodenbelag herauszunehmen. Die Farbveränderungen stellten lediglich Schönheitsfehler dar. Der Belag müsse nicht gänzlich entfernt werden. Es genüge, weiße Platten auszutauschen. Abgesehen von den von dem Sachverständigen festgestellten Unebenheiten sei seine Verlegearbeit in Ordnung.

Das Landgericht Landau in der Pfalz hat nach Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachten und dessen mündlicher Erläuterung sowie der Vornahme einer Ortsbesichtigung den Beklagten durch das angefochtene Urteil verurteilt, an die Kläger 6 646,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Ersatzvornahme und Aufwendungsersatz gemäß § 633 BGB a.F. nicht bestehe, weil dem Beklagten die Mängelbeseitigung nicht zumutbar sei. Zwar seien die farblichen Veränderungen der Platten als Fehler anzusehen, jedoch stünde der den Beklagten treffende Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Beseitigung der Mängel erzielbaren Erfolg. Der Nutzwert des Bodens werde durch die Unebenheiten an drei Stellen nur äußert gering eingeschränkt. Im Übrigen stellten sich die fugenparallelen Aufhellungen nur als optisch auswirkende Beeinträchtigung dar. Da die Verfärbung auf vorhandener Restfeuchtigkeit beruhe, werde diese bei einem weiteren Austrocknen der Platten zwangsläufig auch zurückgehen.

Trotz der Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung verbleibe den Klägern jedoch ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz. Minderung konnten die Kläger in Höhe von 1 000,00 DM wegen der Farbveränderungen an den Granitplatten der Kellertreppe geltend machen. Des Weiteren schulde der Beklagten den Klägern Schadensersatz wegen der Verlegungsmängel. Diese habe er zu vertreten, da er als Fachmann hätte erkennen können, dass die Verlegung ohne Natursteindichtungsdämmschlemme zu den aufgetretenen Farbveränderungen führen konnte. Der Schaden der Kläger liege darin, dass sie ein nicht mangelfreies Werk hinnehmen müssten, zumal nach den Ausführungen des Sachverständigen Sa... ein Erfolg einer technischen Austrocknung in vorliegendem Fall nicht gewährleistet sei. Das Gericht schätze den Schaden gemäß § 287 ZPO auf 12 000,00 DM.

Somit stünden den Klägern gegen den Beklagten Ansprüche in Höhe von insgesamt 13 000,00 DM = 6 646,79 € zu.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie nunmehr Schadensersatzansprüche in einer bezifferten Höhe von 66 485,87 € sowie die Feststellung der Verpflichtung zu weitergehendem Schadensersatz begehren.

Die Kläger tragen vor:

Das Urteil der Kammer beruhe auf Rechtsfehlern, da die Kammer zu Unrecht ihre Entscheidung eine Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt habe.

Die Kammer habe vor Erlass des Urteils nicht auf ihre Rechtsansicht hingewiesen, so dass die Kläger ihren Schadensersatzanspruch nicht vollständig hätten vortragen können. Schließlich sei nicht ersichtlich, auf welchen Erwägungen die Schätzung der Kammer konkret beruhe.

Die Kläger könnten vielmehr von dem Beklagten Schadensersatz in vollem Umfang verlangen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Schäden nicht nur als optische Mängel, sondern auch als technische Mängel zu werten seien. Er habe weiter dargelegt, dass nur einen völligen Austausch des Bodenbelages der Schaden behoben werden kann. Dies sei entgegen der Ansicht der Kammer auch den Beklagten keineswegs unzumutbar. Gemäß den Darlegungen des Sachverständigen Sa... seien für Neuverlegungen des Bodens Kosten in Höhe von 41 556,00 € netto notwendig. Hierbei seien die Kosten für die Erneuerung der Fußbodenheizung und der Alarmanlagen noch nicht berücksichtigt. Hinzu kämen als Pauschale für An- und Abfahrt und Baustelleneinrichtung weitere Beträge von 3 278,40 € und 4 425,84 €, so dass als Nettobetrag ein Betrag von 49 260,24 € sich errechne. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergebe dies einen Betrag von 57 141,88 €. Zuzüglich der im Urteil bereits zuerkannten Minderung für die Kellertreppe in Höhe von 511,29 € ergebe sich ein Betrag von 57 653,17 €.

Des Weiteren könnten die Kläger einen Teil des an den Beklagten gezahlten Werklohnes wieder zurückfordern. Angemessen sei insoweit ein Betrag von 8 832,70 €.

Dies ergebe einen Schadensersatzanspruch von 66 485,87 €. Des Weiteren sei es nach den Ausführungen des Sachverständigen möglich, dass beim Ausbau des Bodenbelages die darunter liegende Fußbodenheizung und die ebenfalls darunter liegende Alarmanlage beschädigt werde. In diesem Fall würden die Schäden an diesen Einrichtungen als weitere Schadenspositionen hinzutreten. Gleiches gelte für die eventuell notwendige Erneuerung der Raufasertapete. Das Feststellungsinteresse rechtfertige sich aus einer eventuell drohenden Verjährung.

Die Kläger beantragen,

auf die Berufung der Kläger das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. Februar 2004 zu ändern und neu zu fassen wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Kläger als Gesamtgläubiger 66 485,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 63 566,65 € ab 17. Januar 2002 und aus 66 485,87 € ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubiger jeden weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass Leistungen, die der Beklagte in Erfüllung des Werkvertrages vom 4. Mai 1999 erbracht hat, mangelhaft sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Das landgerichtliche Urteil sei zutreffend. Keinesfalls stehe den Klägern ein weitergehender Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere sei eine Mängelbeseitigung durch den Austausch des Granitbodens dem Beklagten nicht zumutbar. Der vom Landgericht geschätzte Betrag sei ausreichend. Die Flecken im Wohnzimmer des Anwesens seien keineswegs so gravierend, dass sie einen fünfstelligen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würden und könnten.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache führt die Berufung in den im Tenor genannten Umfang zum Erfolg, während sie im Übrigen erfolglos bleibt.

Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Sa... in seinem Gutachten vom 1. Juli 2003 ist davon auszugehen, dass die aufgetretenen Unebenheiten und Verfärbungen des Belages sich als technischen Mangel darstellen, den der Beklagte auch zu vertreten hat.

Der Senat ist aber mit dem Landgericht der Überzeugung, dass die Kläger gegenüber dem Beklagten nicht die vollen Mangelbeseitigungskosten geltend machen können, weil der Beklagte nach § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. berechtigt ist, die Beseitigung der Mängel zu verweigern, da sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Eine solche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn der Aufwand des Unternehmers zur Beseitigung der Mängel in keinem Verhältnis zu dem mit der Beseitigung der Mängel erzielbaren Erfolg stünde (vgl. BGHZ 59, 1836; BGH BauR 2002, 613, 615; OLG Celle, BauR 1998, 401; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 633 Rdnr. 7). Eine solche Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung gemäß § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. lässt aber den Schadensersatzanspruch des Bestellers nach § 635 BGB a.F. nicht entfallen. In solchen Fällen ist der Schadensersatzanspruch jedoch in analoger Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB zu beschränken. Entscheidend ist auch hier das Verhältnis von Aufwand und Erfolg der Mängelbeseitigung, gemäß einer konkreten Nutzung des Bauwerks (vgl. BGHZ 59, 365 ff.; OLG Karlsruhe OLG-R 2002, 187 ff.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdnr. 1684).

Insoweit konnte sich der Senat bei der Ortsbesichtigung davon überzeugen, dass die fugenparallelen Aufhellungen des Granitbelages zwar einerseits deutlich erkennbar sind, wenn man darauf achtet und dem aufmerksamen Betrachter dann, auch nicht entgehen. Andererseits ist es aber keineswegs so, dass die unterschiedlichen Einfärbungen der Granitplatten sofort ins Auge springen würden. Denn jedenfalls für den unbefangenen Betrachter erschließt es sich zunächst nicht, dass der Granitbodenbelag in seiner Färbung von dem Sollzustand abweicht. Die Tatsache, dass den Klägern die Verfärbung des Bodenbelages mit den Aufhellungen und Verdunklungen natürlich besonders auffällt, kann nicht zu einer anderen Bewertung führen, da bei der Frage der Unzumutbarkeit nicht der subjektive Maßstab des Bestellers, sondern grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Hinzu kommt, dass die Auffälligkeit der Farbabweichungen auch stark vom Blickwinkel des Betrachters und vom jeweiligen Lichteinfall abhängig ist. Einem objektiv geringen Interesse der Besteller an einer mangelfreien Vertragsleistung steht mithin ein ganz erheblicher Aufwand gegenüber, wenn man von einem vollständigen Austausch des Bodenbelages ausgeht. Die vom Beklagten angebotene kostengünstigere Möglichkeit der Mängelbeseitigung im Wege der Austrocknung des Bodenbelages durch eine Spezialfirma ist daran gescheitert, dass die Kläger dem Mitarbeiter dieser Firma die als vorbereitende Maßnahmen notwendigen Feuchtigkeitsmessungen nicht erlaubt haben (GA 210, 216). Berücksichtigt man weiter, dass der vom Sachverständigen Sa... festgestellte Mechanismus der Schadensentstehung relativ kompliziert ist und das dem Beklagten anzulastende Verschulden daher nicht besonders schwer wiegt, so rechtfertigt sich die Annahme eines vergleichsweise unangemessenen Aufwandes für die Mängelbeseitigung.

Die Kläger können daher Schadensersatz nicht in vollem Umfang der vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten verlangen, sondern nur in einem eingeschränkten Umfang.

Der vom Landgericht insoweit zugrunde gelegte Betrag erscheint nach Auffassung des Senates jedoch als zu gering. Der Senat schätzt den Schadensersatzbetrag nach der Nutzwertanalyse (vgl. auch OLG Celle, BauR 1998, 401, 402). Dabei geht der Senat davon aus, dass der Geltungswert des Fußbodenbelages im Erdgeschoss hoch anzusetzen ist, die Kläger einen ganz besonderen Fußbodenbelag gewählt haben und hierfür auch die Platten entsprechend dem Verlauf ihrer Texturierung im so genannten Open-book-polishing-Verfahren geschliffen und poliert wurden, um ein fortlaufendes Bild der Gesteinsmaserung zu erzielen (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen Ha... in seinem Gutachten vom 24. Mai 2000). Der Senat schätzt insoweit den Geltungswert des Fußbodenbelages auf 75 %. Die Schwere des Mangels schätzt der Senat auf 40 %, da einerseits die Verfärbungen für den aufmerksam gewordenen Beobachter deutlich erkennbar sind, andererseits aber die Verfärbungen und die fugenparallelen Aufhellungen nicht sofort als Mängel ins Auge springen.

Ausgehend von der Kostenschätzung des Sachverständigen Sa... kann unter Einbeziehung der Kosten für die mögliche Erneuerung der Fußbodenheizung und der Alarmanlage von Gesamtmängelbeseitigungskosten von rund 64 000,00 € ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des Geltungswertes und der Schwere des Mangels errechnet sich hieraus ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 19 200,00 € (64 000,00 € x 75 % x 40 %), den der Senat für angemessen erachtet.

Zu diesem Betrag kommt noch der Minderungsbetrag für die Granitplatten der Kellertreppe in Höhe von 1 000,00 DM = 511,29 € hinzu, so dass sich ein von dem Beklagten an die Kläger zu zahlender Gesamtbetrag von 19 711,29 € ergibt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.



Ende der Entscheidung

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