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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: 7 U 9/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 582
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 7 U 9/08

Verkündet am: 29. September 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Bewilligung der Eintragung im Grundbuch und Gestattung der Ausübung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit hat der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Neumüller, den Richter am Oberlandesgericht Burger und die Richterin am Landgericht Heid auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2008 für Recht erkannt: Tenor: I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. August 2007 (2 O 439/06) abgeändert und neu gefasst wie folgt: 1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, (a) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch Blatt ... von R... eingetragenen Grundstücks Flurstück Nr. .. (Hof- und Gebäudefläche "...") zu Lasten des im Grundbuch Blatt ... von R... eingetragenen Grundstücks Flurstück Nr. ... (Gebäude- und Freifläche "...") die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts zu bewilligen und (b) die Ausübung dieses Rechts zu gestatten; des Weiteren werden die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, (c) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch Blatt ... von R... eingetragenen Grundstücks Flurstück Nr. ... (Hof- und Gebäudefläche "...") zu Lasten der im Grundbuch Blatt ... von R... eingetragenen Grundstücke Flur-stücke Nrn. ... und .../1 (Hof- und Gebäudefläche "..." und Hof- und gebäudefläche "Im ...") die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts zu bewilligen und (d) die Ausübung dieses Rechts zu gestatten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz fallen den Beklagten zur Last. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10 000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück Nr. ... in der Gemarkung R... ("..."), der Beklagte zu 2) Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. .... Des Weiteren ist der Beklagte zu 2) gemeinsam mit der Beklagten zu 1) Eigentümer zu je 1/2 der Grundstücke Flurstücke Nrn. ... und .../1. Die drei Flurstücke, die im Allein- bzw. Miteigentum des bzw. der Beklagten stehen, bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das Grundstück Flurstück Nr. ... ("...") ist ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück der Klägerin ist nur über einen Fußweg mit dem öffentlichen Verkehrsraum verbunden. Mit Fahrzeugen kann es nur über die Grundstücke der Beklagten erreicht werden. Letztere haben die hiesige Klägerin im Jahr 2004 vor dem Amtsgericht Kandel dahingehend in Anspruch genommen, es zu unterlassen, gegen ihren - der Beklagten - Willen ihren Grundbesitz zu betreten. Die hiesige Klägerin und dortige Beklagte ist am 23. März 2005 antragsgemäß verurteilt worden (1 C 681/04; B e i a k t e Bl. 60 ff.). Ihre gegen das Urteil eingelegte Berufung ist mit Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 2. Dezember 2005 zurückgewiesen worden (3 S 37/05; B e i a k t e Bl. 154 ff.). Zugleich ist eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der hiesigen Klägerin und dortigen Beklagten abgewiesen worden. Das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz ist in Rechtskraft erwachsen. In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung in jenem Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz hat die hiesige Klägerin vorgetragen, dass der hiesige Beklagte zu 2) in dem notariellen Kaufvertrag des Notars Baumann vom 27. September 2002 über die Flurstücksnummer ... ausdrücklich auf im Grundbuch nicht eingetragene Nutzungsrechte bezüglich des Hofes hingewiesen worden ist (s. Bl. 150 jenes Verfahrens; zum Vertrag s. hier GA 119). Im Hinblick auf diesen Schriftsatz die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, hat das Landgericht Landau in der Pfalz keine Veranlassung gesehen. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2006 (Beiakte Bl. 218 ff.) hat die hiesige Klägerin und dortige Beklagte eine "Anhörungsrüge" nach § 321a ZPO erhoben und begründet. Mit Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 10. März 2006 (Beiakte Bl. 222) ist diese zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 14. März 2006 (Beiakte Bl. 225 f.) hat die hiesige Klägerin und dortige Beklagte im Nachgang zu ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2006 Urkunden betreffend die "Liquidation und Declaration des Grundbesitzstandes zugleich Grundsteuer-Kataster" der "Steuergemeinde und Ortschaft R..." aus dem Jahr 1842 (in Fotokopie) vorgelegt. Wegen deren Inhaltes wird auf Blatt 227 ff. der Akten des damaligen Verfahrens verwiesen. Im November 2006 hat die Klägerin ihrerseits Klage gegen die hiesigen Beklagten und Kläger des Vorprozesses erhoben mit dem Ziel einer Verurteilung, 1. zugunsten des jeweiligen Eigentümers des derzeit in ihrem (der Klägerin) Eigentum stehenden Grundstücks Flurstück Nr. ... "ein Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flurstück Nr. ..., ... und .../1 zu gewähren und im Grundbuch eintragen zu lassen, ..." sowie 2. ihr (der Klägerin) "die Ausübung des ihr zustehenden Brunnenrechts hinsichtlich des auf Flurstück Nr. ... gelegenen Brunnens zu gestatten." Zur Begründung hat die Klägerin erneut vorgetragen wie zuletzt im Rahmen des Vorprozesses und hat noch einmal jene Urkunden (in Fotokopie) vorgelegt, wie zuletzt mit Schriftsatz vom 14. März 2006 dort geschehen. Aus diesen Urkunden ergibt sich nach Auffassung der Klägerin eine altrechtliche Grunddienstbarkeit, die die von ihr formulierten Anträge rechtfertige. Demgegenüber haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei, da ihr die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses entgegenstehe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den "Tatbestand" des Urteils vom 14. August 2007 (2 O 439/07; Bl. 39 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit diesem Urteil (Bl. 38 ff. d. A.) hat sich das Erstgericht der Auffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage als unzulässig abgewiesen. Wegen der die Entscheidung im Einzelnen tragenden rechtlichen Erwägungen wird auf die "Entscheidungsgründe" (Bl. 42 ff. d. A.) des Urteils verwiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, dass sich aus den von ihr vorgelegten, erst im Februar 2006 in ihren Besitz gelangten Urkunden unzweifelhaft das Ent- und Fortbestehen einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit in Gestalt von Fahr- und Nutzungsrechten über den Grundbesitz der Beklagten ergebe und diese Rechte "nicht durch eine vermeintliche Rechtskraft vorangegangener Entscheidungen ... einfach vom Tisch gewischt werden" könnten. Wegen weiterer Einzelheiten des Rechtsmittelvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 25. September 2007 (Bl. 61 ff. d. A.) Bezug genommen. Demgegenüber lassen die Beklagten das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2007 (Bl. 85 ff. d. A.) und 19. Dezember 2007 (Bl. 96 ff. d. A.) verteidigen. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird verwiesen. II. Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Klägerin führt in der Sache zu dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen (ganz überwiegenden) Erfolg. Antrag zu 1.: Die Klägerin als gegenwärtige Eigentümerin des im Urteilstenor näher bezeichneten Grundstücks Flurstück Nr. ... kann von dem Beklagten zu 2) als Alleineigentümer des im Urteilstenor näher bezeichneten Grundstücks Flurstück Nr. ... und von den Beklagten zu 1) und 2) als Miteigentümern der im Urteilstenor näher bezeichneten Grundstücke Flurstücke Nrn. ... und .../1 verlangen, dass diese die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flurstück Nr. ... im Grundbuch bewilligen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB; nachfolgend (1)) und die (wenngleich nur schonende, Art. 184 Satz 2 EGBGB i. V. m. § 1020 Satz 1 BGB) Ausübung dieses Rechts gestatten (§ 1018 BGB; nachfolgend (2)). (1) Vom Entstehen und Fortbestehen einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt ist auszugehen. Das Entstehen und Erlöschen einer Grunddienstbarkeit, wie sie hier in Rede steht, beurteilt sich nach dem französischen Code Civil von 1804 als dem vor dem Inkrafttreten des BGB in der damals bayerischen Pfalz geltenden Recht. Den danach einschlägigen Vorschriften zufolge (Art. 688 Satz 3, 690 und 691) konnte das Recht, seinen Weg über ein fremdes Grundstück zu nehmen, rechtsgeschäftlich nur durch "einen Titel" ("par titre") erworben werden, ohne dass die damit gemeinte "Verstattung" nach ganz herrschender Meinung, der der Senat folgt, der Schriftform bedurft hätte; eine notarielle Form für die wirksame Bestellung des Rechts war erst vom 01. Oktober 1879 an erforderlich. Eine einmal entstandene Grunddienstbarkeit konnte u. a. durch ein Anerkenntnis des Eigentümers nachgewiesen werden (Art. 695), das seinerseits keiner Form bedurfte. Sie blieb auch nach dem Inkrafttreten des BGB ohne Eintragung in das neu angelegte Grundbuch bestehen (Art. 184 EGBGB), ohne dass für einen Erwerber des belasteten Grundstücks in Bayern und dem späteren Rheinland-Pfalz die Möglichkeit eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs bestanden hätte (Art. 187 EGBGB). Erlöschen konnte die Grunddienstbarkeit (von einem in Art. 703 geregelten Sonderfall des "Aufhörens" abgesehen) nur durch 30-jährige Nichtausübung vor oder 10-jährige Nichtausübung nach der Anlegung des Grundbuchs (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 26. Juni 2003, Az.: 3 W 79/03, Fundstelle: NJW-RR 2003, 1316).

Hier hat die Klägerin (zwar nur in Fotokopie, aber dennoch unschädlich; BGH NJW 1990, 1170) mehrere Urkunden betreffend die "Liquidation und Declaration des Grundbesitzstandes zugleich Grundsteuer-Kataster" der "Steuergemeinde und Ortschaft R..." aus dem Jahr 1842 vorgelegt, die Eintragungen über ein Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des derzeit im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks Flurstück Nr. ... über die gegenwärtig im Allein- bzw. Miteigentum des Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten zu 1) und 2) stehenden Grundstücke Flurstücke Nrn. ..., ... und .../1 enthalten. Dies stellen auch die Beklagten nicht in Abrede stellen. Zwar kam diesen Eintragungen keine rechtsbegründende Wirkung zu, doch können sie als ausreichendes Indiz dafür gewertet werden, dass ein Geh- und Fahrtrecht damals bestellt war und eine Vermutung für den Bestand dieses Rechts begründen (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken a. a. O.). Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Dass bei unverändert gebliebenen Gegebenheiten auf den betroffenen Grundstücken ein Gehen und Fahren bis zum Beginn der Auseinandersetzungen der Parteien im Jahre 2004 ununterbrochen praktiziert worden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. (2) Über die Bewilligung der Eintragung hinaus haben die Beklagten auch die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts zu gestatten.

Der Umstand, dass die Klägerin in dem Verfahren umgekehrten Rubrums mit dem Aktenzeichen 1 C 681/04 Amtsgericht Kandel - 3 S 37/05 Landgericht Landau in der Pfalz rechtskräftig verurteilt worden ist, es zu unterlassen, künftig gegen den Willen der dortigen Kläger und hiesigen Beklagten die in deren (Allein- bzw. Mit-)Eigentum stehenden Grundstücke Flurstücke Nrn. ..., ... und .../1 zu betreten, steht der Befugnis, von dem Geh- und Fahrtrecht Gebrauch zu machen, ausnahmsweise nicht entgegen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Grundsatz von Treu und Glauben das Berufen auf eine rechtskräftige, aber materiell unrichtige Entscheidung ausschließen. Wenngleich die Durchbrechung der Rechtskraft eines Titels nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen kann, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde, muss sie doch möglich sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten seines unterlegenen Gegners ausnutzt. Dies ist dann der Fall, wenn zu der materiellen Unrichtigkeit des Titels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon besondere Umstände hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig erscheinen lassen, so dass es ihm zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. So verhält es sich hier. Zu einem Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen tritt hinzu, dass das materiell unrichtige Urteil des Vorprozesses gleichsam erschlichen wurde, da zumindest der hiesige Beklagte und dortige Kläger zu 2) von dem Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der hiesigen Klägerin und dortigen Beklagten wusste, dieses Wissen aber zurückgehalten und einzig deshalb ein Urteil zu seinen und der hiesigen Beklagten und dortigen Klägerin zu 1) Gunsten erstritten hat. Von einem Wissen des Beklagten zu 2) um die Rechte des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes Flurstück Nr. ... ist auszugehen, da ihm - unbestritten und im Übrigen urkundlich belegt - bei dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages über das Grundstück Flurstück Nr. ... im Jahr 2002 unter gleichzeitiger Übergabe der maßgeblichen alten Grundsteuerkataster mitgeteilt worden war, dass es "bezüglich des Hofes im Grundbuch nicht eingetragene Nutzungsregelungen" gebe, und er zudem - ebenso unbestritten und im Übrigen urkundlich belegt - erklärt hatte, in die diesbezüglichen Verpflichtungen einzutreten (Ziffer V. Nr. 3. des Vertrages vom 27. September 2002). Dass ihm im Nachhinein Umstände bekannt geworden wären, die die Überzeugung gerechtfertigt hätten, dass ein Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flurstück Nr. ... doch nicht bestehe, ist weder nachvollziehbar vorgetragen worden noch ersichtlich. Dies gilt im Besonderen auch, soweit der Beklagte zu 2) sich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat darauf berufen hat, dass in einem ihm späterhin, aber noch vor Einleitung des Vorprozesses zur Kenntnis gelangten Verkehrswertgutachten davon die Rede gewesen sei, dass die Eintragung einer Baulast nicht habe festgestellt werden können. Zum einen ist davon auszugehen, dass auch ein juristischer Laie eine Baulast nicht mit einem Recht, wie dem hier streitgegenständlichen gleichsetzt, und zum anderen war jedenfalls bekannt, dass die im Rahmen des Vertrages aus dem Jahr 2002 thematisierten "Nutzungsregelungen" gerade nicht eingetragen waren. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass auch die Beklagte zu 1) positive Kenntnis von dem Geh- und Fahrtrecht hatte. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht entscheidend an. Als Miteigentümer der belasteten Grundstücke sind die Beklagten notwendige Streitgenossen (vgl. BGH NJW 1992, 1101, 1102 m. N.). Sie können nur gemeinsam klagen und verklagt werden, weil ihnen die Befugnis über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen zu verfügen nur gemeinschaftlich zusteht (BGHZ 36, 187, 188). Bei dieser Sachlage kann sich auch die Beklagte zu 1) nicht auf die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess berufen, wenn dem andern Miteigentümer dieses Recht nicht zusteht. Denn wenn der Beklagte zu 2) sich im Vorprozess redlich verhalten und seine Kenntnis von dem Nutzungsrecht offenbart hätte, hätte auch die - dortige - Klage der - hiesigen - Beklagten zu 1) abgewiesen werden müssen. Ebenso hindert der Umstand, dass in Fällen, in denen - wie hier - eine Durchbrechung der Rechtskraft in Rede steht, die Vorschrift des § 582 ZPO entsprechende Anwendung findet (BGH NJW 1989, 1285; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. März 2006, Az.: 16 U 159/02, Fundstelle: OLG-Report 2006, 892), einen Erfolg der Klägerin nicht. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, dass sie nicht früher in der Lage war, die Auszüge aus dem Grundsteuerkataster vorzulegen. Als die Ladung zur mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Berufungsverfahren ihr unter ihrer bisherigen Adresse ... 28 nicht zugestellt werden konnte, weil der im Hof angebrachte Briefkasten nicht zugänglich war (s. Bl. 135 d. BA.), habe sie sich an die Verbandsgemeindeverwaltung gewandt. Hierbei habe sie ein Bediensteter auf die Regelung in dem Kaufvertrag des Notars Baumann hingewiesen und ihr geraten sich wegen der Grundsteuerkataster an das Landesarchiv in Speyer zu wenden. Von dort habe sie schließlich Kopien der entsprechenden Urkunden erhalten. Antrag zu 2.: Insoweit muss es bei der klageabweisenden Entscheidung verbleiben. Es fehlt bereits das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für ein dem Antrag stattgebendes Erkenntnis (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 25. Auflage, vor § 253 Rdz. 18). Nach den Erklärungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat muss davon ausgegangen werden, dass der Antrag entgegen seinem Wortlaut nicht gestellt worden ist, um eine - tatsächlich gar nicht gewollte und wohl auch nicht mehr mögliche - Wasserentnahme zu erreichen, sondern vielmehr einzig deshalb, um die Gestattung eines Begehens und Befahrens der im (Allein- bzw. Mit-)Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke Flurstücke Nrn. ..., ... und .../1 durchzusetzen. Diesem Rechtsschutzziel ist indessen mit der Verurteilung nach Maßgabe des Klageantrages zu 1) bereits Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt hat wie mit dem Klageantrag zu 1) ist der Wert des Antrages zu 2) lediglich mit einem Betrag bis zu 300,00 € in Ansatz zu bringen. Das Urteil ist nach Maßgabe der §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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