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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 8 U 105/04
Rechtsgebiete: BGB, ErbbauVO, ZPO
Vorschriften:
BGB § 93 | |
BGB § 94 | |
BGB § 95 | |
BGB §§ 249 ff a.F. | |
BGB § 249 Abs. 1 | |
BGB § 249 Abs. 2 | |
BGB § 251 Abs. 2 | |
BGB §§ 823 ff | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 831 | |
ErbbauVO §§ 1 ff | |
ZPO § 286 | |
ZPO § 287 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Aktenzeichen: 8 U 105/04
Verkündet am: 25. Januar 2005
wegen Schadensersatzes,
hat der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Neumüller, den Richter am Oberlandesgericht Schunck und die Richterin am Oberlandesgericht Jahn-Kakuk auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Juli 2004 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2 072,28 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger, der sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist der eingelegten Berufung verlustig (§ 516 Abs. 1, 3 ZPO).
IV. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 9/11, die Beklagte 2/11 zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 17/21, der Beklagten 4/21 auferlegt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10 845,18 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung bzw. gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Erbbaurechtsverordnung auf Schadensersatz wegen von dieser zu vertretender Schäden im Vorgartenbereich des Einfamilienhauses M... Straße 6 (B...) in K... in Anspruch.
Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen der Begründung der Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 442 ff d.A.) Bezug genommen.
Beide Parteien haben zunächst Berufung eingelegt. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung seine auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 4 869,55 € nebst Zinsen gerichtete Berufung mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 (Bl. 517 d.A.) zurückgenommen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer eigenen Berufung weiterhin den Antrag auf Klageabweisung und macht dazu im Wesentlichen geltend:
Das Landgericht habe gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoßen. Außerdem sei die Beweiswürdigung lückenhaft und könne deshalb die Verurteilung der Beklagten nicht tragen.
Soweit das Landgericht die Ursache für das Absterben des Baumes (allein) in dem angeblichen Verschütten einer "scharfen Flüssigkeit" gesehen habe, werde diese Annahme allein durch das Gutachten des Sachverständigen L... und die Aussagen der Zeugen Li... und B... nicht hinreichend gestützt. Der Kläger habe den Baum beseitigt, bevor er auf etwaige Schädigungen, Krankheiten etc. hätte untersucht werden können. Es werde auch der Nutzungswille des Klägers bestritten, der bis heute keinen Ersatzbaum gepflanzt habe. Der Sachverständige habe die genaue Ursache des Absterbens nicht klären können, was zu Lasten des Klägers gehe. Andere Schadensursachen wie der Befall durch Sitkafichtenlaus oder die Einwirkung von Bremsflüssigkeit seien nicht auszuschließen. Es blieben nach den Gesamtumständen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Schadensursächlichkeit, die letztlich zu Lasten des Klägers gehen müssten.
Soweit das Landgericht eine Wertminderung des vom Kläger genutzten Grundstückes in Höhe von 6 403,35 € angenommen habe, sei dies rechtsfehlerhaft. Ein solcher Anspruch ergebe sich hier nicht gemäß §§ 823 ff, 831, 249 ff a.F. BGB i.V.m. §§ 1 ff ErbbauVO. Unstreitig sei der Kläger nur Erbbauberechtigter des Anwesens, wobei das Erbbaurecht sich aber nicht auf den Standort der Blaufichte erstrecke, denn es handele sich insoweit um eine Nebenfläche. Der Nutzungsschaden sei streng vom Substanzschaden zu trennen. Ersatz des Nutzungs- und Haftungsschadens habe der Kläger hier aber nicht geltend gemacht.
Im Übrigen habe der Baum ohnehin aufgrund der Größe, seines Alters, Standortes usw. schon eher eine Gefahr als einen Vorteil bedeutet und keineswegs zur Erhöhung des Grundstückswertes geführt. Der Baum sei überdies von der Sitkafichtenlaus befallen gewesen und habe keinen ansehnlichen Anblick im Vorgarten mehr geboten. Auch wegen seines Wuchses, vor allem seiner Höhe, sei er für einen kleinen Vorgarten ungeeignet gewesen und hätte eigentlich bei Erreichen der Höhe von 6 m ohnehin gefällt werden müssen. Eine messbare Wertminderung des Grundstücks durch das Absterben der Blaufichte sei jedenfalls nicht gegeben bzw. tendiere gegen Null.
Das Landgericht habe den Schadensbegriff des § 249 BGB verkannt. Bei dem Eigentum bzw. dem bloßen unmittelbaren Besitz einer Blaufichte, die lediglich Bestandteil eines Ziergartens sei, handele es sich nicht um ein Rechtsgut, das dem besonderen Schutz unterliege. Ein Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs im Sinne einer fühlbaren Beeinträchtigung lasse sich hier nicht feststellen. Der Kläger habe dazu auch keine Tatsachen vorgetragen. Unabhängig von allem könne der Kläger auch lediglich Ersatz des Wertes, den der Verkehr dem Eigengebrauch eines Zierbaumes beimesse, verlangen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Nachdem der Kläger seine Berufung wirksam zurückgenommen hat (§ 516 Abs. 1 ZPO), war lediglich noch über die zulässige Berufung der Beklagten zu entscheiden, mit welcher diese eine vollständige Klageabweisung erstrebt. Insoweit hat das Rechtsmittel nur Erfolg, soweit die Beklagte erstinstanzlich zur Zahlung eines Betrages von mehr als 2 072,28 € nebst Zinsen verurteilt wurde.
Nicht zu beanstanden sind dabei die vom Landgericht aufgrund der umfangreichen Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Ortsbesichtigung, Zeugenvernehmung) getroffenen Feststellungen zur Ursache für das Absterben der im Vorgarten des Klägers stehenden Blaufichte. Auch der Senat geht unter Berücksichtigung aller Umstände davon aus, dass die Verschüttung der säurehaltigen Flüssigkeit im Wurzelbereich des Baumes im Hinblick insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen L... die Hauptursache für das allmähliche Absterben des Baumes war. Insoweit lässt die Entscheidung Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nicht erkennen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L... Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Sitkalaus mit marktüblichen Mitteln selbst bei einer Überdosierung der Bekämpfungsmittel nicht zum Absterben der Blaufichte führen würde. Der Sachverständige L... hat bei seiner Anhörung im Termin vom 5. Oktober 2001 (Bl. 224 ff d.A.) auch nähere Ausführungen zu der eher spekulativen Vermutung der Beklagten gemacht, ob das Absterben des Baumes auch auf der Anwendung so genannter Bremsflüssigkeit mit polyoxyalkylenischen Glykolen, die in gewisser Weise ätzend wirken können, beruhen kann. Er hat dabei nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass das durch die Lichtbilder dokumentierte Schadensbild nicht für eine solche Schadensursache spreche, weil die Nadeln von innen nach außen verdorrt und abgefallen sind. Demgemäß konnte der Gutachter ausschließen, dass aufgrund des tatsächlichen Schadensbild die Verwendung von Bremsflüssigkeitsgemischen die (Haupt-)Ursache für das allmähliche Absterben des Baumes war. Dieser Einschätzung schließt der Senat sich an.
Als mögliche Schadensursache kommt demnach allein die im Wurzelbereich bzw. im Stammbereich verschüttete ätzende Flüssigkeit in Betracht, die die Arbeiter der Subunternehmerin verwendet hatten, um das neu hergestellte Sichtmauerwerk aus Klinkersteinen von Mörtelresten zu reinigen. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die Grundsätze der Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung berufen. Der Kläger hat durch Anfertigung entsprechender Lichtbilder den über einen längeren Zeitraum andauernden Prozess des Absterbens hinreichend dokumentiert. Dass tatsächlich zumindest einmal eine größere Menge der aggressiven Säure in den Vorgartenbereich in der Nähe der Blaufichte "entsorgt" wurde, steht aufgrund der in erster Instanz dazu vernommenen Zeugen auch zur Überzeugung des Senats mit hinreichender Gewissheit fest.
Eine Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger nicht Eigentümer des Grundstücks, sondern Erbbauberechtigter ist. Er ist damit nicht lediglich Besitzmittler des Grundstückseigentümers sondern Eigenbesitzer und genießt insoweit auch Besitzschutz (§§ 859, 861, 871 BGB). Die Bestimmungen der §§ 94, 95 BGB gelten dabei auch für das Erbbaurecht (§ 12 Abs. 2 ErbbauVO). Das bedeutet, dass in diesen Vorschriften das Erbbaurecht an die Stelle des Grundstücks tritt. Deshalb stehen dem Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Schäden am Vorgarten hier dieselben Schadensersatzansprüche zu, die ein Eigentümer der Vorgartenfläche hätte, weil sich das Nutzungsrecht - unabhängig davon ob als Haupt- oder Nebenrecht - auch auf diese Teilfläche erstreckt.
Was die Schadenshöhe betrifft, gilt Folgendes:
Soweit das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen U.. W... vom 14. Juli 2003 (Bl. 307, 323 f d.A.) wegen der restlichen Vorgartenschäden gemäß § 287 ZPO einen Schadensbetrag von 500,00 € angenommen hat, ist dies im Hinblick auf die dazu getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Im Übrigen enthält die Berufung der Beklagten gegen diese Schadensposition keinen selbständigen Angriff.
Was den Schaden bezüglich der abgestorbenen Blaufichte selbst betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Beschädigung oder Zerstörung eines Baumes grundsätzlich wegen §§ 93, 94 BGB rechtlich eine Eigentumsverletzung am Grundstück darstellt (BGH NJW 1975, 2061; 2000, 512). Die Kosten der Herstellung des früheren Zustandes, also die Pflanzung eines gleichgroßen Ersatzbaumes derselben Art, sind in der Regel - so auch hier - vergleichsweise so enorm hoch, dass nicht § 249 Abs. 1, 2 BGB, sondern § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden ist (BGH, aaO; OLG Celle, NJW 83, 2391; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 251 Rdnr. 11 m.w.N.). Abzustellen ist dabei im Falle der Zerstörung eines Baumes - hier durch allmähliches Absterben - auf die Kosten einer Teilwiederherstellung. Das sind die Aufwendungen für den Erwerb und die Anpflanzung eines jungen Baumes (BGH, aaO). Dabei ermittelt die Praxis den Schaden insoweit vielfach nach der Methode Koch (zuletzt NVWZ 89, 122; VersR 90, 573), die jetzt von Broeler fortgeführt wird (Was ist mein Baum wert?, 3. Aufl. 1995). Diese zunächst für das Enteignungsrecht entwickelte Methode ermittelt aber nicht die Wertminderung des Grundstücks, auf die es nach § 251 Abs. 2 BGB ankommt, sondern in einem reinen Sachwertverfahren die schadensersatzrechtlich irrelevanten Kosten des weiteren Anwuchses (Herstellung). Dabei werden die künftig entstehenden Kosten nicht abgezinst, und auch die längere Lebenserwartung des neuen Baumes und die dadurch bedingte Hinausschiebung einer erneuten Ersatzbeschaffung bleiben unberücksichtigt. Diese Methode führt daher häufig zu weit übersetzten Beträgen, die mit Mehrpreisen, die bei der Grundstücksveräußerung für den Baumbestand tatsächlich bezahlt werden, ganz offensichtlich unvereinbar sind (Heinrichs, aaO, Rdnr. 11 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Für eine dreißigjährige Blaufichte sollen nach Broeler dabei z.B. 21 269,00 DM angesetzt werden können. Bei der nach § 251 Abs. 2 BGB gebotenen Orientierung an der Wertminderung des Grundstücks - wobei hier auf das Erbbaurecht abzustellen ist - ergeben sich jedoch ganz andere Beträge, die nur einen Bruchteil dieses Wertes ausmachen und häufig gegen Null tendieren. Für die Beurteilung der eingetretenen Wertminderung des Grundstücks sind, was die Beklagte auch gerügt hat, nur Grundstückssachverständige kompetent. Die Sachkunde der Gehölzsachverständigen beschränkt sich auf die Ermittlung der nach § 249 BGB geschuldeten Teilwiederherstellungskosten. Bei Bäumen von untergeordneter Funktion kann dabei ein Abschlag von 50 % oder deutlich mehr auf die Werte nach der Methode Koch und bei erheblich vorgeschädigten Bäumen auch eine Reduktion auf Null sachgerecht sein (LG Arnsberg, VersR 95, 844). Keineswegs hat hier das Grundstück durch den Verlust dieses einen Baumes und unter Berücksichtigung der Ersatzanpflanzung eines jungen Baumes einen Wert von 4 000,00 € eingebüßt, wie dies der Kläger in zweiter Instanz vor Rücknahme seiner Berufung noch geltend gemacht hatte.
Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass die geschädigte Blaufichte für den gewählten Standort zwischen Bürgersteig und Hausfront in einem recht schmalen Vorgarten und mit Rücksicht auf die eingeschossige Flachdachbauweise ohnehin schon so groß war, dass der Gesamtanblick jedenfalls nach Auffassung etlicher Betrachter eher störend wirkte. Der Baum stand auch in einem deutlich zu geringen Grenzabstand zu dem Bürgersteig, wodurch die unteren Astreihen bereits in den Bürgersteig hineinragten und die Wurzeln auch keinen ausreichenden Raum zur Ausbreitung mehr hatten. Weitere Nachteile bestanden infolge übermäßiger Beschattung des Hauses, Wegnahme des Lichts, Nadelabgang sowie damit einhergehender Verschmutzung. Nach der Überzeugung des Senats ist der eingetretene Schaden des Grundstücks daher bereits dadurch vollständig ausgeglichen, dass ein deutlich jüngerer und damit auch wesentlich niedrigerer Ersatzbaum gepflanzt wird. Auf den vorgelegten Lichtbildern wird dieser Eindruck deutlich bestätigt, wenn man die Aufnahmen aus den Jahren 1980 und noch 1986 mit denjenigen aus den Jahren 1992 und 1993 vergleicht. Für eine relativ kleine Vorgartenfläche war die dort wachsende Blaufichte ohnehin schon sehr groß; jedenfalls hätte deren Vorhandensein einen potentiellen Käufer des Grundstücks oder einen Nachfolger im Erbbaurecht nicht dazu bewogen, allein deshalb mehr für das gesamte Wohngrundstück zu bezahlen.
Aus diesem Grund hält es der Senat für angemessen und ausreichend, wenn die Beklagte die Kosten zu übernehmen hat, die für die Beschaffung und Pflanzung einer 250 bis 275 cm hohen Blaufichte anfallen würden. Ausgehend von dem Gutachten der Sachverständigen U.. W... vom 14. Juli 2003, die sich auch mit dem vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlägen befasst hat, schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO die Wiederherstellungskosten unter Berücksichtigung der Kosten für die Fällung des alten Baumes, der Rodung des Wurzelstocks, des erforderlichen Bodenaustausches sowie der Verankerung auf maximal brutto 2 500,00 €. In diesem Umfang ist die Beklagte allerdings dann auch zum Schadensersatz verpflichtet.
Hinzu kommen die auf 500,00 € geschätzten Kosten wegen der Beschädigung des Rasens und der übrigen Vorgartenbepflanzung, so dass dem Kläger grundsätzlich insgesamt ein Betrag von 3 000,00 € als Schadensausgleich zusteht.
Daneben kann der Kläger, was auch das Landgericht so entschieden hat und was mit der Berufung der Beklagten nicht ausgegriffen ist, noch Ersatz der der Höhe nach unstreitigen Kosten des Beweissicherungsverfahrens (3 OH 10/95 LG Kaiserslautern) in Höhe von 4 298,12 DM beanspruchen. Davon in Abzug zu bringen ist eine von der Beklagten bereits erbrachte Zahlung am 9. Dezember 1997 in Höhe von 2 782,54 DM. Darüber hinaus steht der Beklagten aus der Rechnung vom 1. Dezember 1992 unstreitig noch eine Restforderung von 3 330,04 DM zu, woraus sich zugunsten der Beklagten dann noch ein Guthaben von 1 814,46 DM = 927,72 € aus diesen Positionen errechnet, das von der Schadensersatzforderung wegen der Vorgartenschäden in Höhe von 3 000,00 € in Abzug zu bringen ist. Dadurch errechnet sich zugunsten des Klägers noch eine Restforderung von 2 072,28 € nebst der nach Grund und Höhe unstreitigen Zinsforderung.
Soweit das Landgericht die Beklagte zu einer darüber hinausgehenden Zahlung verurteilt hat, war demnach das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten zu ändern und insoweit die weitergehende Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 516 Abs. 3 (Berufung des Klägers), 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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