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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.11.2008
Aktenzeichen: 8 U 25/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 645 | |
BGB § 649 | |
ZPO § 543 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 8 U 25/08
In dem Rechtsstreit
wegen Architektenhonorars
hat der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Neumüller, den Richter am Oberlandesgericht Schunck und die Richterin am Oberlandesgericht Jahn-Kakuk ohne mündliche Verhandlung am 3. November 2008 einstimmig beschlossen: Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 153 366,66 € festgesetzt.
Gründe:
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. Oktober 2008 (Bl. 256 - 270 d. A.). Die Stellungnahme der Beklagten hierzu im Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 (Bl. 282 - 288 d. A.) gibt keinen Anlass, zu einer anderen, der Beklagten günstigeren Entscheidung. Insoweit wiederholt die Beklagte lediglich ihre bisherigen Einwände gegen das Begehren des Klägers auf ein weiteres Architektenhonorar in Höhe der Klageforderung. Der Senat hält indessen weiterhin an seiner Auffassung fest, wonach § 645 BGB auf den hier streitgegenständlichen Honoraranspruch keine Anwendung findet. Mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2004 (BauR 05, 735 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt ist der hier zu beurteilende Sach- und Streitstand aus den vom Senat in seinem Hinweisbeschluss bereits mitgeteilten Gründen nicht vergleichbar. Grundlage des vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Restvergütungsanspruchs aus dem gekündigten Architektenvertrag vom 25. Mai/1. Juni 1999 (Anlage K1, Bl. 5 ff. d. A.) ist vielmehr § 649 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die von ihr im Zusammenhang mit der Angebotsanfrage genannten Beträge von 1 010 000,00 DM (Rückbau) bzw. 1 000 000,00 DM (Brandschutzmaßnahmen) nicht die gemeinsame Grundlage für die Auftragserteilung. Dazu, dass eine Kostengrenze als "Beschaffenheit des Architektenwerks" nicht vereinbart bzw. der Auftragserteilung nicht übereinstimmend zugrunde gelegt wurde, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss die maßgeblichen Ausführungen gemacht. Allein die Bezugnahme in einer an verschiedene Anbieter versandten Angebotsanfrage auf einen nicht offengelegten und auch inhaltlich nicht näher beschriebenen so genannten Maßnahmenbeschluss, von dem der Kläger unstreitig keine Kenntnis hatte, hat nicht dazu geführt, dass ein (abgefragter) Kostenrahmen später auch Vertragsinhalt wurde.
Auch soweit die Beklagte sich erneut gegen das der Forderung zugrunde zu legende Auftragsvolumen wendet, hat der Senat dazu in seinem Hinweisbeschluss Stellung genommen. Eine Beschränkung auf einen Kostenrahmen von 2 Mio. DM kommt, wenn ein Kostenlimit - wie hier - nicht vereinbart wurde, nicht in Betracht. Dass die Kostenberechnung des Klägers als solche in Bezug auf die anrechenbaren Baukosten fehlerhaft sei, macht die Beklagte nicht geltend. Insoweit bedarf es auch nicht der Klärung von Rechtsfragen mit grundsätzlicher über die zu treffende Einzelentscheidung hinausgehender Bedeutung. Im Übrigen stimmt bereits die Prämisse nicht, wonach die Parteien übereinstimmend bei Abschluss des Architektenvertrages von einem bestimmten Kostenrahmen ausgegangen seien. Anwendbar für die Berechnung der Höhe der Vergütung sind vielmehr allein die auch im Vertrag in Bezug genommenen Vorschriften der HOAI. Dass der Kläger womöglich den ersten geäußerten Kostenvorstellungen der Beklagten bei der Angebotsabfrage nicht ausdrücklich entgegengetreten ist, bedeutet unter den hier gegebenen Umständen nicht, dass beide Parteien die Vorstellung von Gesamtkosten in Höhe von ca. 2 Mio. DM für diesen Teilbereich des Gesamtsanierungsvorhabens zur Geschäfts-/Vertragsgrundlage erklärt hätten.
Damit bestehen auch weiterhin keine Bedenken gegen die der Schlussrechnung zugrunde gelegte Kostenberechnung und der auf dieser Basis ermittelten Resthonorarforderung.
Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 543 ZPO liegen weiterhin nicht vor, so dass es auch keiner Entscheidung des Senats durch Urteil bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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