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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 23.08.2004
Aktenzeichen: 1 S 243/04
Rechtsgebiete: WoFG, AuslG, ZPO
Vorschriften:
WoFG § 27 Abs. 2 | |
AuslG § 55 | |
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: 1 S 243/04
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 23.08.2004 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 13.07.2004 wird aufgehoben.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt ... zur Vertretung beigeordnet.
Gründe:
Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben, die Rechtssache biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die vom Kläger erhobene Klage hätte, wenn das Verfahren sich inzwischen nicht erledigt hätte, eine schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die nicht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren beantwortet werden kann, sondern einer Klärung in der Hauptsache bedurft hätte.
Die Frage, ob der Kläger als ein seit mehreren Jahren geduldeter Rom aus dem Kosovo einen Anspruch auf einen Wohnungsberechtigungsschein nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) hat, lässt sich aus dem Gesetz nicht ohne weiteres beantworten.
Nach der letztgenannten Vorschrift sind nur solche Wohnungssuchenden antragsberechtigt, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 WoFG auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen.
Diese Formulierung unterscheidet sich, wie der Kläger zu Recht bemerkt, von dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Aufenthalts, wie es in anderen gesetzlichen Regelungen verwandt wird. Einen Wohnsitz begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt (§ 7 Abs. 1 BGB). Dies setzt neben der tatsächlichen Niederlassung einen rechtsgeschäftlichen Begründungswillen voraus. Zur Begründung eines Wohnsitzes ist deshalb - abgesehen von verheirateten Minderjährigen - rechtlich nur in der Lage, wer uneingeschränkt geschäftsfähig ist (§ 8 BGB). Weitere rechtliche Anforderungen an die Begründung eines Wohnsitzes bestehen nicht.
Demgegenüber wird in der Begründung des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts ausgeführt, mit der in § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG formulierten Voraussetzung werde bezweckt, "dass ein Ausländer nur dann antragsberechtigt ist, wenn er sich für längere Zeit berechtigt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält" (BT-Drs. 14/5538, S. 58; Hervorhebung durch das Gericht). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, weil er nur im Besitz einer Duldung ist. Die Duldung setzt die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus und lässt diese unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG). Sie erschöpft sich in dem Verzicht auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht, indem sie die Abschiebung zeitweise aussetzt (§ 55 Abs. 1 AuslG). Das bedeutet lediglich, dass Zwangsmaßnahmen nach § 49 AuslG zur Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet vorerst unterbleiben. Die Duldung gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht; sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (BVerwG NVwZ 1998,191 <192>; BVerwGE 105,232 <2234f.> = NVwZ 1998,297 <298> unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung <BT- Drs. 11/6321, S. 76>).
Es ist jedoch zweifelhaft, ob aus der in der Gesetzesbegründung verwandten Formulierung strengere Voraussetzungen abgeleitet werden können, als sie sich dem Gesetzeswortlaut selbst entnehmen lassen, der gerade nicht auf das Vorliegen eines Rechtstitels für den Aufenthalt ausländischer Antragsteller abstellt. Andererseits wäre es aber mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nämlich denen des Ausländerrechts, nicht vereinbar, einen Ausländer, der sich trotz einer vollziehbaren Pflicht zur Ausreise weiterhin unerlaubt in Deutschland aufhält, bei diesem illegalen Aufenthalt auch noch dadurch zu unterstützen, dass ihm die Anmietung einer verbilligten Sozialwohnung ermöglicht wird (OVG Hamburg InfAuslR 1990,151; OVG Nordrhein-Westfalen WuM 1997,563). Einem Ausländer, der lediglich über eine vorübergehende Duldung verfügt, wird deshalb im Regelfall kein Wohnberechtigungsschein erteilt werden können.
Von diesem Regelfall unterscheidet sich der Fall des Klägers aber dadurch, dass er seit vielen Jahren im Bundesgebiet geduldet wird, die letzte Duldung für fast ein Jahr erteilt worden ist und beim gegenwärtigen Stand der Verhältnisse im Kosovo zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass seine Duldung weiterhin verlängert wird. Sein nicht nur vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet wird zwar nicht ausdrücklich erlaubt, aber langfristig toleriert. Das OVG Hamburg (InfAuslR 1990,151) hat für derartige de-facto-Flüchtlinge angenommen, dass sie edenfalls dann rechtlich imstande seien, einen Wohnsitz im Geltungsbereich des WoBindG für längere Dauer zu begründen, wenn abzusehen sei, dass sie wegen der besonderen Verhältnisse in ihrem Heimatland längerfristig im Bundesgebiet geduldet werden. Auch das OVG Nordrhein-Westfalen (WuM 1997,563) hat Asylbewerbern den Zugang zu Sozialwohnungen dann nicht verschlossen, wenn mit einer nicht nur kurzfristigen Fortdauer ihres Aufenthalts nach Abschluss ihres Asylverfahrens zu rechnen sei.
Diese Rechtsprechung ist zwar noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts ergangen; die Erwägungen, die ihr zugrunde liegen, sind durch die Gesetzesänderungen aber nicht ohne weiteres bedeutungslos geworden. Ob ihr zu folgen ist und langfristig geduldete Ausländer - auch nach neuem Recht - als antragsberechtigt anzusehen sind oder ob dieser Personenkreis vielmehr darauf verwiesen werden muss, zunächst eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG zu erstreiten, ist eine offene und schwierige Frage, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden kann.
Die Entscheidung über die Beiordnung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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