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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 2 B 459/04
Rechtsgebiete: GG, UAVO, BremBG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
UAVO § 2 Abs. 4
BremBG § 71 b
Zur Frage, ob Lehrern, denen Altersteilzeit (Teilzeit- oder Blockmodell) bewilligt worden ist, eine Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen nach § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung v. 21.06.1982 i.d.F. der ÄndVO v. 23.08.2001 (Brem.GBl. S. 261 - UAVO) zu gewähren ist.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 2 B 459/04

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann am 21.04.2005 beschlossen:

Tenor:

Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 06.12.2004 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf Euro 5.000,00 festgesetzt.

Gründe:

Der 1948 geborene Antragsteller begehrt als Lehrer in Altersteilzeit die Gewährung einer Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen für das laufende Schuljahr sowie rückwirkend ab dem Schuljahr 2002/2003.

Der Antragsteller ist als Studienrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Antragsgegnerin tätig und zwar seit dem Schuljahr 2000/2001 nach einer Teilzeitbeschäftigung wieder mit voller Pflichtstundenzahl.

Am 23.12.2002 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Altersteilzeit im sog. Blockmodell vom 01.02.2003 bis zum 31.01.2013 (Arbeitsphase bei voller Stundenzahl vom 01.02.2003 bis zum 31.01.2008, Freistellungsphase vom 01.02.2008 bis zum 31.01.2013).

Mit Schreiben vom 25.05.2003 beantragte der Antragsteller aus Altersgründen die Ermäßigung seiner Pflichtstundenzahl von 26 Wochenstunden.

Der Magistrat der Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.11.2003 ab. Nach § 2 Abs. 4 der bremischen Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung v. 21.06.1982 (SaBremR 2040-l-3, im Folgenden: UAVO ) werde Lehrern, denen nach den Vorschriften des Beamtengesetzes Altersteilzeit bewilligt worden sei, eine Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen nicht gewährt.

Der Antragsteller legte dagegen am 02.12.2003 Widerspruch ein, den der Magistrat mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003, dem Antragsteller zugegangen am 16.01.2004, als unbegründet zurückwies.

Der Antragsteller hat am 13.02.2004 beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.05.2004 abgewiesen. Über den dagegen am 21.06.2004 gestellten und am 16.07.2004 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat noch nicht entschieden.

Am 09.12.2004 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO zu verpflichten,

1. bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtspflichtstundenzahl bei dem Antragsteller die Altersermäßigungsstunden nach § 2 Abs.2 UAVO mit zu berücksichtigen, wie sie auch gleichaltrigen Lehrern mit der gleichen Stundenzahl gewährt wird,

und

2. dem Antragsteller die für das Schuljahr 2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005 nicht gewährte Altersermäßigung nach § 2 Abs.2 UAVO zusätzlich im Schuljahr 2004/2005 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

II.

Die Anträge bleiben erfolglos.

1.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Gewährung einer wöchentlichen Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache.

Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wäre.

Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Eilverfahren lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird, d.h. ein Erfolg in hohem Maße wahrscheinlich ist. Unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. N.).

Nach summarischer Prüfung fehlt es danach jedenfalls am Anordnungsanspruch. Ein Erfolg in der Hauptsache ist nicht in hohem Maße wahrscheinlich. Die begehrte einstweilige Anordnung kann schon deshalb nicht ergehen.

2.

Dem Antragsteller sind weder für die Zukunft noch für die Vergangenheit ab dem Schuljahr 2002/2003 Unterrichtsermäßigungsstunden zu gewähren. Lehrern oder Lehrerinnen, die nach den Vorschriften des Beamtengesetzes oder den entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen Teilzeitbeschäftigung aus Altersgründen in Anspruch nehmen, wird gemäß § 2 Abs.4 UAVO eine Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen nach dieser Verordnung nicht gewährt. Da der Antragsteller seit dem 01.08.2001 aus Altersgründen teilzeitbeschäftigt tätig ist (Altersteilzeit in Form des Blockmodels) kann ihm die begehrte Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen deshalb nicht zusätzlich bewilligt werden.

3.

Gegen § 2 Abs.4 UAVO bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine durchgreifenden Rechtmäßigkeitbedenken.

Die Vorschrift ist ermächtigungsgedeckt. § 16 Nr.2 Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz (- BremLAAuG -; SaBremR 2040 l 1) ermächtigt den Senator für Bildung u.a., die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer in den einzelnen Schularten aus Altersgründen zu bestimmen. Dies schließt ein, Lehrer von einer solchen Ermäßigung auszunehmen, wenn ihnen bereits aus anderen Gründen, wie bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit, Entlastung aus Altersgründen gewährt wird. Der Verordnungsgeber hat den in dieser Weise vorgegebenen Gestaltungsspielraum damit nicht überschritten. Der gegenteiligen Auffassung des LAG Bremen (Urteil vom 18.01.2005 - 1 Sa 199/04) folgt der Senat nicht.

§ 71 b BremBG steht einer solchen Regelung nicht entgegen. Die Vorschrift, die die Gewährung von Altersteilzeit regelt, enthält nach ihrem Wortlaut in ihren jeweiligen Fassungen seit Aufnahme in das bremische Beamtenrecht durch das 8. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 02.03.1999 (BremGBl. S.33) keine ausdrückliche Regelung darüber, ob neben der Altersteilzeit Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen gewährt werden kann. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (Brem.Bürgerschaft, LT-Drucks. 14/1327, S.8 f.) ist der Gesetzgeber, worauf das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen hat, bei Einführung der Altersteilzeit aber davon ausgegangen, "dass neben der Inanspruchnahme von Altersteilzeit andere Arbeitszeitermäßigungen oder Unterrichtsermäßigungen, z.B. nach § 2 der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und der Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung, nicht gewährt werden" . Die folgenden Gesetzesänderungen, insbesondere das Änderungsgesetz vom 18.12.2001 (BremGBl. S. 465), das nach Aufnahme von § 2 Abs.3 u. 4 in die UAVO durch Art.1 der ÄnderungsVO vom 08.08.2000 (BremGBl. S.335), in Kraft getreten ist, legen auch im Hinblick auf die dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien (s.Zitate in der angefochtenen VG -Entscheidung) nicht nahe, dass der Gesetzgeber diesen Ansatz aufgegeben hat. Der Ausschluss der Unterrichtsermäßigung für Lehrer und Lehrerinnen, die bereits Altersteilzeit in Anspruch nehmen, durch § 2 Abs.4 UAVO verstößt deshalb nicht gegen § 71 b BremBG.

§ 2 Abs.4 UAVO verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz darf der Gesetzgeber nicht wesentlich Gleiches ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandeln und entsprechend wesentlich Ungleiches nicht gleich. Ob und inwieweit die Ähnlichkeit oder Verschiedenheit rechtserheblich ist, ermittelt sich durch eine Gewichtung nach Verhältnismäßigkeit. Art. 3 Abs. 1 GG gestattet es dem Gesetzgeber nur dann, Personengruppen ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die Bindung des Gesetzgebers ist umso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern. Zudem müssen sich die gesetzlichen Differenzierungen sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfGE 101,275 <290f.>).

Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass Lehrern, die in Altersteilzeit beschäftigt sind, eine Unterrichtsermäßigung nicht gewährt wird. Es bestehen gewichtige Gründe, die es rechtfertigen, Lehrern in Altersteilzeit insoweit anders zu behandeln als sonst teilzeitbeschäftigte Lehrer mit mindestens den halben Regelpflichtstunden, denen nach § 2 Abs.2 UAVO eine Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine halbe Wochenstunde und von dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine Wochenstunde gewährt wird. Ein Vergleich der gleichaltrigen Lehrer in Altersteilzeit mit dieser Personengruppe ergibt Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Altersteilzeit im Teilzeit - oder Blockmodell bewilligt worden ist. Denn auch im letzteren Fall ist die Altersteilzeit eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Es wird lediglich nach Wahl des Beamten, die sonst in der Freistellungsphase zu absolvierende Unterrichtsverpflichtung in die Arbeitsphase vorgezogen (vgl. § 2 b S.2 BremAZV). Deshalb ist auch für Lehrer, denen Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt worden ist, der Vergleich mit teilzeitbeschäftigten und nicht mit vollzeitbeschäftigten Lehrern gleichen Alters geboten.

Der mit der Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen verfolgte Zweck, ältere Lehrkräfte wegen der altersbedingten, mit dem Unterrichten verbundenen besonderen Belastungen zeitlich zu entlasten, besteht bei beiden Personengruppen, stellt man die wöchentliche Unterrichtsbelastung in den Focus der Betrachtung, gleichermaßen. Es bestehen jedoch zwischen beiden Personengruppen so bedeutende Unterschiede, dass es gleichwohl gerechtfertigt erscheint, Lehrern in Altersteilzeit die Unterrichtsermäßigung nicht zu gewähren. Denn dieser Personengruppe werden bereits aus Altersgründen so gewichtige Vorteile gewährt, dass es weder willkürlich noch sachwidrig ist, dass der bremische Verordnungsgeber Lehrer in Altersteilzeit von der Gewährung einer Unterrichtsermäßigung ausgenommen hat.

Wie die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen dient auch die Gewährung von Altersteilzeit u.a. der Entlastung älterer Lehrer aus Altersgründen. Durch Erlass des Altersteilzeitgesetzes und der Tarifvereinbarung über die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst sollte neben beschäftigungspolitischen Zwecken älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden. Dies wird in der Begründung der Bürgerschaft -Landtag - zur Einfügung des § 71 b BremBG durch das 8. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 02.03.1999 (BremGBl. S.33) ausdrücklich hervorgehoben (LT - Drucks. 14/1327 S.8). An dieser Zielsetzung hat sich durch die Neufassung des § 71 b BremBG durch Gesetz vom 18.12.2001 (BremGBl. S 465) - wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt hat - nichts geändert. Die Alterteilzeit ist damit - wie die Unterrichtsermäßigung aus Altergründen - u.a. auch ein Instrument, um die besonderen altersbedingten Belastungen älterer Lehrer auszugleichen. Gewährte man Lehrern in Altersteilzeit die für teilzeitbeschäftigte Lehrer vorgesehene Unterrichtsermäßigung, würde diesem Personenkreis eine zusätzliche Entlastung aus Altersgründen gewährt, die weder systemgerecht wäre, noch wegen der sonstigen Vorteile der Altersteilzeit gegenüber der voraussetzungslosen unbefristeten Antragsteilzeit gerechtfertigt erscheint.

§ 2 Abs.3 UAVO, der die Anrechnung von Stundenermäßigungen aus anderen in der Verordnung genannten Gründen (z.B. für Funktionslehrer) auf die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen vorsieht, bringt zum Ausdruck, dass eine Kumulierung von Entlastungen nicht stattfinden soll. Entsprechend wird auch in der Begründung zur Neufassung des § 71 b BremBG durch Gesetz vom 18.12.2001 (BremGBl. S 465) hervorgehoben, dass neben der Inanspruchnahme von Altersteilzeit andere Arbeitszeitermäßigungen oder Unterrichtsermäßigungen, z.B. nach § 2 UAVO, nicht gewährt werden. Zwar ist die Gewährung von Altersteilzeit rechtlich einer Arbeitszeit- bzw. Unterrichtsermäßigung nicht gleichzusetzen. Im Hinblick auf die in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung v. 23.08.2001 (BGBl. I S.2239 - ATZV) bzw. § 6 Abs.1 S.3, 1 Abs.1 BeamtVG geregelten besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vergünstigungen wirkt sich die Inanspruchnahme von Altersteilzeit über die Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für den Betroffenen faktisch - gemessen an dem für die Antragsteilzeit geltenden Verhältnis von Arbeitszeit zur Besoldung und Versorgung - aber wie eine Arbeitszeitermäßigung aus, die über das Maß der hier in Frage stehenden Unterrichtsermäßigung weit hinausgeht.

Denn Lehrer in Altersteilzeit erhalten nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung einen steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 v.H. der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrundegelegt worden ist, zustehen würde ( § 2 Abs. 1 ATZV). Zudem wird bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit die Altersteilzeit anders als die Antragsteilzeit nicht im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit sondern zu neun Zehnteln berücksichtigt ( §§ 6 Abs.1 S.3, 1 Abs.1 BeamtVG).

Soweit sich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.01.2003 - 9 AZR 4/02 - und ihm folgend das LAG Bremen mit Urteil vom 18.01.2005 - 1 Sa 199/04 - für in Altersteilzeit beschäftigte angestellte Lehrkräfte in Brandenburg bzw. Bremen einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen haben, kann dem - unbeschadet der tarifvertraglich bedingten Besonderheiten - nach summarischer Prüfung nicht gefolgt werden. Die Auffassung, dass kein rechtfertigender Grund dafür bestehe, hinsichtlich der Gewährung von Ermäßigungsstunden Lehrer in Altersteilzeit anders als Lehrer in sonstiger Teilzeit zu behandeln, wird dort damit begründet, dass die mit der Altersteilzeit einerseits und der Stundenermäßigung aus Altersgründen andererseits verfolgten Ziele nicht identisch, sondern grundverschieden seien. Während die Stundenermäßigung es gerade älteren Lehrkräften trotz zunehmender altersbedingter Belastung ermöglichen solle, weiter im Arbeitsleben zu verbleiben, verfolge die Altersteilzeitregelung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 (TV ATZ) das vorzeitige Ausscheiden der älteren Arbeitnehmer. Für beide Gruppen stelle sich die Stundenermäßigung nach vereinbarungsgemäßer Reduzierung der Pflichtstunden als doppelte Reduzierung der Arbeitszeit dar. Die Aufstockungsleistungen seien in den Vergleich nicht einzustellen, weil sie nicht Zweck der Altersteilzeit seien, sondern vielmehr einen Anreiz bieten sollten, eine Altersteilzeitvereinbarung zu schließen und damit Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende und Arbeitslose zu eröffnen.

Schon die Annahme, die mit der Stundenermäßigung und der Altersteilzeit verfolgten Ziele seien nicht identisch, sondern grundverschieden, ist - zumindest für beamtete Lehrer - so nicht haltbar. Wie oben dargelegt, bezwecken sowohl die Stundenermäßigung als auch die Altersteilzeit eine Entlastung aus Altersgründen, wenn auch jeweils in anderer Form und von unterschiedlicher Tragweite. Es trifft auch nicht zu, dass die Altersteilzeit generell auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst zielt. Ein Lehrer, dem Altersteilzeit im Teilzeitmodell gewährt wird, ist an seine Entscheidung bis zum Erreichen der Alters- bzw. Antragsgrenze gebunden. Er befindet sich insoweit dienstrechtlich in keiner anderen Lage als ein Lehrer, dem auf Antrag unbefristet Teilzeit mit entsprechender Unterrichtsverpflichtung gewährt wird und der ebenfalls nicht vor Erreichen der Alters- bzw. Antragsgrenze in den Ruhestand treten kann. Lediglich die Variante, die Altersteilzeit im Blockmodell absolvieren zu können, eröffnet die Möglichkeit einer vorzeitigen Freistellung vom Dienst und damit faktisch eines früheren Ausscheidens. Dies muß aber nicht notwendig früher sein, als das Ausscheiden eines Lehrers, der sich für Antragsteilzeit mit Stundenermäßigung und ein Ausscheiden auf Antrag bei Erreichen der Antragsgrenze entschieden hat. Allen Varianten ist gemein - und dies ist entscheidend -, dass sie letztlich auf eine Arbeitszeitentlastung aus Altersgründen abzielen, den Übergang in den Ruhestand erleichtern und damit den Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit zu vermeiden helfen. Dass mit der Einführung der Altersteilzeit in Bremen daneben ursprünglich auch beschäftigungspolitische Zielsetzungen (Einstellung von arbeitslosen jüngeren Kräften und Auszubildenden) verfolgt worden sind, stellt dies nicht in Frage, zumal diese Zielsetzungen wegen der angespannten Haushaltslage und der damit verbundenen Notwendigkeit, Personal einzusparen, praktisch bedeutungslos geworden sind. Für die Frage, ob ein rechtfertigender Differenzierungsgrund besteht, können überdies die Aufstockungsleistungen für Lehrer in Alterteilzeit keineswegs außer Betracht bleiben. Sie sind nicht lediglich Anreiz, Lehrer dazu zu bewegen, sich für eine Altersteilzeit zu entscheiden, damit sich die damit verbundenen beschäftigungspolitischen Zielsetzungen auswirken können. Berücksichtigt man das gegenüber der Antragsteilzeit günstigere Verhältnis von Arbeitszeit zu Besoldung und Versorgung wirken sich die Aufstockungsleistungen wie eine Arbeitszeitermäßigung aus, die über das Maß der hier in Frage stehenden Unterrichtsermäßigung weit hinausgeht. Dies ist von solchem Gewicht, dass es für die Frage der Gewährung der Stundenermäßigung einen hinreichenden Differenzierungsgrund bildet.

Dass § 2 Abs.4 UAVO mit der dem Dienstherrn nach § 78 S.1 BremBG obliegenden Fürsorgepflicht und auch mit der Richtlinie 97/81/EG vereinbar ist, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Ergebnis ebenfalls zutreffend begründet. Dies bedarf keiner Ergänzung, zumal Durchgreifendes dagegen auch nicht vorgebracht wird.

3.

Fehlt es damit bereits am Anordnungsanspruch, kann dahinstehen, ob hinsichtlich der für die Vergangenheit begehrten Unterrichtsermäßigungen ein Anordnungsgrund deshalb besteht, weil in der Freistellungsphase des Antragstellers ein Ausgleich möglicherweise nicht mehr möglich ist.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs.3, 52 Abs.2 S.2, 72 Nr.1 GKG n.F. v.05.05.2004 (BGBl. I S. 718).

Ende der Entscheidung

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