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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 1 O 100/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 |
2. Im Eilverfahren können die besonderen Umstände des Falles Abschläge gebieten.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluß
Az.: 1 O 100/02
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Sozialhilferecht hier: Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 04. November 2002 in Greifswald
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. August 2002 - 6 B 498/02 - abgeändert und der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.000,-- € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die fristgerecht eingelegte und auch im übrigen nach § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde der Beschwerdeführer, die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO als Bevollmächtigte der Antragstellerin im Ausgangsverfahren antrags- und damit auch beschwerdeberechtigt sind, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beschwerdeführer können im vorliegenden Verfahren zwar nicht die Festsetzung des Gegenstandswertes in der von ihnen erstrebten Höhe - mindestens 2.000,-- € - erreichen, jedoch zumindest deutlich höher als vom Verwaltungsgericht festgesetzt, das den Wert der anwaltlichen Tätigkeit lediglich mit bis zu 300,-- € bewertet hat.
Maßgeblich für die Ermittlung des Gegenstandswertes ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG allein die sich aus dem ursprünglichen Antrag der Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache für sie.
Auch wenn es im vorliegenden Eilverfahren nicht unmittelbar um wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin etwa im Sinne von Kostenübernahme bzw. Gewährung von Eingliederungshilfe in einer bestimmten Höhe ging, sondern um das eher als ideell zu bewertende Interesse, der mehrfach behinderten Antragstellerin die bestmögliche Frühförderung zukommen zu lassen, kann - und muß - dieses Interesse im Rahmen der Wertfestsetzung in einem Geldbetrag ausgedrückt werden.
In einem Hauptsacheverfahren erschiene dem Senat dieses Interesse mangels genügender Anhaltspunkte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand mit dem sogenannten Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 4.000,-- € angemessen bewertet.
Berücksichtigt man vorliegend zum einen, daß es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, zum anderen, daß der gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO von Anfang an auf den Zeitraum bis zum Ablauf des Folgemonats nach dem Monat der Entscheidung durch das Gericht beschränkt war, was später auf die "Bewilligung der begehrten Leistung bis zum Ablauf des Monats der gerichtlichen Eilentscheidung" geändert wurde, ist dem bei der Bewertung des Gegenstandswertes Rechnung zu tragen. Demgemäß erscheint dem Senat die Festlegung auf 1/4 des sogenannten Auffangstreitwertes angemessen, mithin auf 1.000,-- €.
In dem gerichtskostenfreien Verfahren werden Kosten nicht erstattet (§ 188 Satz 2 VwGO, § 25 Abs. 4 GKG analog, § 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 BRAGO).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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