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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 01.04.2005
Aktenzeichen: 2 L 60/05
Rechtsgebiete: VwGO, AsylVfG
Vorschriften:
VwGO § 118 Abs. 1 | |
VwGO § 138 Nr. 6 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
Az.: 2 L 60/05
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Asylrecht - Togo
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 01. April 2005 in Greifswald durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Tiedje, die Richterin am Oberverwaltungsgericht ter Veen und den Richter am Verwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 7. Kammer - vom 18.08.2004 werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Dem Kläger ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 6 VwGO nicht vorliegt.
Ein Verstoß gegen die Pflicht, das Urteil zu begründen, ist allerdings nicht nur dann zu bejahen, wenn die Gründe gänzlich fehlen, sondern auch, wenn sie ganz und gar unzureichend oder unverständlich sind. Unvollständige oder unrichtige Gründe sind dagegen mit fehlenden Gründen nicht ohne weiteres gleichzusetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.05.2000 - 2 L 286/99 - mwN.). Insbesondere haben Schreibfehler und andere Unrichtigkeiten im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO keine Bedeutung für den hier geltend gemachten Zulassungsrund. Derartige Fehler unterliegen vielmehr der Berichtigung, um die es dem Kläger aber - wie er mit dem Schriftsatz vom 14.02.2005 klargestellt hat - nicht geht. Ein Urteil gilt aber auch dann als "nicht mit Gründen versehen", wenn es nicht "alsbald" im Sinne von § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwGO der Geschäftsstelle übergeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 04.03.2005 - 2 L 11/05 - mwN.).
Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Die von der Rechtsprechung entwickelte Fünf-Monats-Frist für die Absetzung der Entscheidung ist eingehalten worden. Dies verkennt der Kläger ersichtlich auch nicht; denn in der Begründung des Zulassungsantrags weist er darauf hin, dass die Zustellung des Urteils (eben nur) "fast fünf Monate nach Abschluss der mündlichen Verhandlung" erfolgt sei.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Gründe der Entscheidung (wegen der verzögerten Absetzung) ganz und gar unzureichend oder unverständlich sind. Der Begründung des Zulassungsantrags sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck bei der Absetzung der Entscheidung nicht mehr vorhanden war. Die vom Antragsteller geübte Kritik beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Entscheidung sei "unter Einsatz eines Spracherkennungsprogramms erstellt" worden und der Einzelrichter habe nicht die Zeit gefunden, die dabei aufgetretenen Fehler zu korrigieren. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgezählten Fehler haben aber auf die Verständlichkeit des Urteils keinen nennenswerten Einfluss. So muss es - wie in der Begründung des Zulassungsantrags zutreffend ausgeführt wird - statt "mit dem Funktionieren der Partei" (vgl. Seite 6 Urteilsabdruck) etwa "mit den Funktionären der Partei" und statt Fahrraddesmopeds (vgl. Seite 7 Urteilsabdruck) "Fahrer des Mopeds" heißen. Dass derartige Fehler nicht nach § 118 VwGO korrigierbar wären, lässt sich nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Ende der Entscheidung
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