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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 2 O 44/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
Az. : 2 O 44/03
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Recht der Landesbeamten - Streitwert
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 29. Juli 2003 in Greifswald durch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 16.04.2002 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Es geht um den Streitwert für ein Verfahren, in dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass ein bestimmter Beschäftigungszeitraum bei der Festsetzung seines Jubiläumsdienstalters anzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 16.04.2002 den Streitwert auf € 200,00 festgesetzt und dies damit begründet, der Kläger habe maximal Jubiläumszuwendungen von € 400,00 zu erwarten; dieser Betrag sei zu halbieren, da sich die Festsetzung des Jubiläumsdienstalters lediglich als Vorfrage darstelle.
Die aus eigenem anwaltlichen Recht (vgl. § 9 Abs. 2 BRAGO) eingelegte und auf eine Heraufsetzung des Streitwertes auf € 2.000,00 gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zu niedrig festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich im vorliegenden Verfahren nach § 13 Abs. 1 GKG und nicht nach § 13 Abs. 2 GKG, da der Antrag des Klägers nicht - wie in dieser Vorschrift vorgesehen - "eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt" betrifft. In dem (inzwischen eingestellten) Klageverfahren ging es nicht um die Zuwendungen selbst, sondern nur um die Festsetzung des Jubiläumsdienstalters. Diese Festsetzung wirkt sich aber auf den Auszahlungszeitpunkt aus. Die Parteien haben also - vereinfacht ausgedrückt - nicht darum gestritten, ob der Kläger Jubiläumszuwendungen erhält, die vom Kläger angestrebte günstigere Festsetzung seines Jubiläumsdienstalters sollte lediglich frühere Auszahlungen ermöglichen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung einer Sache besteht in der Regel in dem wirtschaftlichen Inhalt oder Hintergrund der angefochtenen oder angestrebten Regelung. Auf den Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nur dann zurückzugreifen, wenn es "nach dem bisherigen Sach- und Streitstand" für eine Orientierung am wirtschaftlichen Interesse "keine genügenden Anhaltspunkte" gibt. Derartige Anhaltspunkte sind hier aber - anders als die Beschwerdeführer meinen - durch den Bezug zur Jubiläumszuwendung gegeben. Das Interesse des Klägers besteht in einem früheren Erreichen des Dienstjubiläums, verbunden mit der (ebenfalls früheren) Auszahlung der Jubiläumszuwendung. Aus heutiger Sicht erscheint es - auch angesichts der bis zum Dienstjubiläum noch vergehenden Jahre -sachgerecht, sich an den aktuell gültigen Beträgen zu orientieren, da es keine konkreten Anhaltspunkte für Veränderungen gibt. Da es aber - wie ausgeführt - nicht um die Beträge selbst geht, ist dem Verwaltungsgericht insoweit zu folgen, als es die Festsetzung eines Bruchteils für angemessen erachtet hat. Auch die Pauschalierung dieses Bruchteils ist im Interesse einer praktikablen und überschaubaren Wertfestsetzung gerechtfertigt und entspricht den auch sonst im Interesse einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung üblichen Gepflogenheiten im Streitwertrecht (vgl. etwa Abschnitt I Nr. 1 bzw. Nr. 8 des Streitwertkataloges 1996, 605). Ob auch ein noch niedrigerer Bruchteil (vgl. etwa Abschnitt II Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs) vertretbar wäre, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Die Streitwertfestsetzung dient der Gebührenberechnung und diese folgt einer abgestuften Tabelle, deren erste Stufe alle Streitwerte bis € 300,00 erfasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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