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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 06.07.2009
Aktenzeichen: 2 O 44/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 3
Für Klagen eines Gemeindevertreters gegen ein gegen ihn wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht festgesetztes Ordnungsgeld bemisst sich der Streitwert nach der Höhe des Ordnungsgeldes.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

2 O 44/09

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Streitwert

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 6. Juli 2009 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Streitwertentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 12.02.2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Es geht um den Streitwert für eine Klage gegen einen Bescheid, durch den gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 250,-- Euro festgesetzt worden ist mit der Begründung, sie habe in zwei Fällen ihre Verschwiegenheitsverpflichtung als Bürgerschaftsmitglied verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 250,- Euro festgesetzt.

Dagegen richtet sich die - wie jedenfalls mit Schriftsatz vom 03.06.2009 klagestellt worden ist - vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem anwaltlichen Recht (vgl. § 32 RVG) eingelegte und auf eine Wertfestsetzung in Höhe von 5.000,-- Euro abzielende Beschwerde, über die der Senat gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter entscheidet, nachdem der angefochtene Beschluss von der Berichterstatterin gefasst worden ist (vgl. Beschl. des Senats v. 31.01.2007 - 2 O 167/06 -, m.w.N.).

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Streitwert ist vom Verwaltungsgericht zutreffend mit 250,-- Euro angenommen worden. Für Klagen eines Gemeindevertreters gegen ein gegen ihn wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht festgesetztes Ordnungsgeld bemisst sich der Streitwert nach der Höhe des Ordnungsgeldes.

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist hier § 52 Abs. 3 GKG. Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, dessen Höhe maßgebend. Die Regelung gilt in den Fällen, dass die Klage - sei es als Verpflichtungs- oder Leistungsklage - auf Vermögenszuwachs gerichtet ist, aber auch dann, wenn der Kläger sich - etwa durch eine Anfechtungsklage - gegen eine Vermögensminderung wendet. Entscheidend ist lediglich, dass es um einen bestimmten Betrag geht, der entweder im Klageantrag selbst oder aber jedenfalls im Bescheid genannt wird. Von der Regelung des § 52 Abs. 3 GKG werden auch Klagen erfasst, die sich gegen ein gegen den Kläger festgesetztes Ordnungsgeld richten (vgl. Thüringisches LSG, Beschl. v. 16.11.2005 - L 6 D 61/05 R -, zit. nach juris).

Ist aber § 52 Abs. 3 GKG einschlägig, bemisst sich der Streitwert ausschließlich nach dem bezifferten Betrag; auf die Bedeutung der (dahinterstehenden) Sache kommt es nicht an (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. § 52 GKG Rn. 19 m.w.N.). Dies bedeutet etwa, dass sich bei der Anfechtung eines Gebührenbescheides der Streitwert auch dann nach der in dem Bescheid festgesetzten Gebühr richtet, wenn nach der zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage weitere gleichartige Gebührenbescheide in Betracht kommen und zu erwarten ist, dass der Beklagte solche Bescheide nicht erlassen wird, wenn die Anfechtung Erfolg hat. Für die hier vorliegende Klage gegen ein kommunalverfassungsrechtliches Ordnungsgeld kann nichts anderes gelten.

Auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327) vermag an der verbindlichen gesetzlichen Regelung nichts zu ändern, wenn denn dessen Ziffer 22.2 überhaupt den Fall des Ordnungsgeldes erfassen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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