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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 3 M 71/04
Rechtsgebiete: AbfAlG M-V, GG


Vorschriften:

AbfAlG M-V § 27 Abs. 1
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 24
Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters erfüllt als solche nicht den Tatbestand des Ablagerns im Sinne von § 27 Abs. 1 AbfAlG M-V.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 3 M 71/04

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Abfallbeseitigungsrecht

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 17. November 2005 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Februar 2004 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 11. Juli 2003 wird insoweit wieder hergestellt, als sich der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Beräumung und anschließenden Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle im ehemaligen Feuerwehrgebäude richtet.

Im übrigen wird die Erledigung der Hauptsache festgestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, 00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Verfügung des Antragsgegners, die dieser gegenüber der Antragstellerin mit Datum vom 11.07.2003 erließ.

Mit Beschluss vom 15.07.1999 hatte das Amtsgericht Neubrandenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. eröffnet und die Antragstellerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Antragstellerin gab mit Schreiben vom 19.06.2000 die Grundstücke Flurstück 302/3 der Flur 2 der Gemarkung H. und Flurstücke 297/2, 306/1, 269, 270, 273 der Flur 2 der Gemarkung H. frei. Die Freigabe "bezieht sich sowohl auf die vorstehend genannten Grundstücke als auch auf sämtliche dazugehörenden Gebäude/Anlagen".

Nachdem mehrfach Brände auf dem Gelände des ehemaligen S. ausgebrochen waren, ergab eine Ortsbesichtigung, dass auf dem Gelände ca. 9 Tonnen besonders überwachungsbedürftige Produktions- und Betriebsmittelabfälle und über 32 Tonnen überwachungsbedürftige Produktions- und Betriebsmittelabfälle lagern.

Mit Bescheid vom 03.03.2003 verpflichtete das Staatliche Amt für Umwelt und Natur U. den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die besonders überwachungsbedürftigen Produktions- und Betriebsmittelabfälle bis zum 30.05.2003 zu beräumen.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 12.03.2003 wurde der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin zu beabsichtigten Schritten zur Beseitigung der Abfälle angehört. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 27.03.2003 entsprechend angehört. Die Antragstellerin verwies auf die Freigabe der Grundstücke und die sich nach ihrer Auffassung daraus ergebende Rechtsfolge, dass die Abfallbeseitigung eine Insolvenzforderung nach § 38 Insolvenzordnung sei, die eine Bescheidung ausschließe.

Mit Bescheid vom 11.07.2003, gerichtet an die "Insolvenzverwaltung Beauftragter Herr S." verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin zur Beräumung der näher aufgeführten überwachungsbedürftigen Abfälle bis zum 01.10.2003. Zugleich wurde die Antragstellerin verpflichtet, den Nachweis der Entsorgung bis zum 02.10.2003 vorzulegen. Die Anordnung erging unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen blieb vorbehalten. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500, 00 Euro angedroht. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Verfügung wurde auf §§ 21 Abs. 1; 5 Abs. 2 i.V.m. 3 Abs. 4 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) gestützt. Auch § 27 Abs. 1 Abfall- und Altlastengesetz M-V (AbfAlG M-V) wurde zitiert. Die Antragstellerin hafte als Zustandsverantwortliche, da der Geschäftsführer (der Gemeinschuldnerin) mangels finanzieller Möglichkeiten nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden könne. Die Nachweispflicht wurde auf § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG gestützt, der Widerrufs- und der Auflagenvorbehalt auf § 36 VwVfG M-V. Wegen der Explosions- und Brandgefährdung sei die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Androhung des Zwangsgeldes wurde auf §§ 87; 88 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V gestützt.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 08.08.2003 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Zugleich suchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht Greifswald nach. Dieses hat mit Beschluss vom 25.02.2004 den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Das Verwaltungsgericht begrenzte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abfallbeseitigung (Ziffer 1 des Bescheides). Die weiteren Verfügungen würden vom Bestand dieser Regelung abhängen. Die angegriffene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage zwar nicht in § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG. Der Kreis der nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG Pflichtigen treffe allein den Erzeuger und Besitzer von Abfällen. Eine Erweiterung dieses Kreises sei nicht möglich. Im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung sei die Antragstellerin nicht mehr Abfallbesitzerin gewesen. Der angegriffene Bescheid könne sich aber auf § 27 AbfAlG M-V stützen. Das Überlassen von Abfall an einen mittellosen Dritten sei im Sinne dieser Vorschrift als Ablagerung zu verstehen. Mit diesem Verständnis sei die Norm auch mit Bundesrecht vereinbar.

Gegen diesen am 27.02.2004 der Antragstellerin zugestellten Beschluss richtet sich die am 05.03.2004 eingelegte und begründete Beschwerde. Es fehle schon an der Dringlichkeit als Voraussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der angegriffene Verwaltungsakt stütze sich selbst nicht auf § 27 AbfAlG M-V, sondern nehme die Antragstellerin als Zustandsverantwortliche in Anspruch. Das Verständnis des sich im "Innenverhältniss" abspielenden Besitzwechsels zwischen der Antragstellerin und der Gemeinschuldnerin durch Freigabe als Ablagerung verstoße gegen die Definition der Ablagerung, wonach ablagern erfordere, dass der Besitz aufgegeben werde, ohne dass an dem Abfall neuer Besitz begründet werde. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht widerspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum rechtlich zulässigen Umfang landesrechtlicher Regelungen auf dem Gebiet des Abfallrechts. Im Übrigen sei die Masse (der Gemeinschuldnerin) zur Tragung der Entsorgungslasten nicht ausreichend. Das öffentliche Interesse könne nur durch Ersatzvornahme erreicht werden.

Zwischenzeitlich sind bis auf 11.000 kg Farb- und Lackabfälle die von der angegriffenen Verfügung erfassten Abfälle durch die Gemeinde H. und das Staatliche Amt für Umwelt und Natur U. entsorgt worden. Die Antragstellerin erklärte daraufhin, dass sich die angegriffene Verfügung im Umfang der nach ihrem Erlass vorgenommenen Beräumung erledigt habe.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Februar 2004 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Juli 2003 wird wieder hergestellt. Im übrigen wird die Erledigung der Hauptsache festgestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Aus den nach § 146 Abs. 4 VwGO für die Beschwerdeentscheidung allein maßgeblichen von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründen ergibt sich, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist, soweit nicht zwischenzeitlich der angegriffene Verwaltungsakt seine Erledigung gefunden hat. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin macht im Ergebnis zu Recht geltend, dass die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der abfallrechtlichen Pflichtenstellung der Antragstellerin herangezogene landesrechtliche Bestimmung des § 27 Abs. 1 AbAlG M-V nicht die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer abfallrechtlichen Ordnungsverfügung gegen den Insolvenzverwalter hergibt, wenn dieser vor Erlass einer abfallrechtlichen Verfügung die als Abfälle einzustufenden Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigegeben hat und ausschließlich als Zustandsstörer herangezogen wird. Denn für eine solche landesrechtliche Bestimmung fehlt dem Landesgesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz.

Für das vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes geltende Abfallgesetz des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 3 AbfG den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend festlegt und dies demgemäß durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden kann. Deshalb kann die Vorschrift des § 11 Hessisches AbfG auch nicht so verstanden werden, als ob sie eine von der Pflichtenstellung des Abfallbesitzers unabhängige und neben dieser stehende Handlungshaftung des Verursachers begründet. Die genannte Vorschrift regelt vielmehr, soweit sie sich an Adressatenkreis wendet, der nicht zu den Abfallbesitzern gehört, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Dritter auf Grund vorangegangenen Tuns in die Position als Abfallbesitzer und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden kann, in dem ihm - so zu sagen als Voraussetzung für die von ihm verlangten Beseitigungsmaßnahmen - (auch) aufgegeben wird, an den als Abfall zu beseitigenden beweglichen Sachen Besitz zu begründen. Für eine solche durch die Vorschriften des Abfallgesetzes nicht ausgeschlossene landesrechtliche Regelung besteht insbesondere für 2 Fallgruppen ein besonderes Bedürfnis: erstens für diejenigen Fälle, in denen jemand Abfälle dadurch dem abfallrechtlichen Regime entzieht, dass er ihnen die Eigenschaft von "beweglichen Sachen" nimmt (z.B. Ausgießen von flüssigen Abfällen auf das Erdreich) und zweitens in den Fällen, in denen ein früherer Abfallbesitzer im Zusammenhang mit unzulässigen Maßnahmen der Abfallbeseitigung dem Besitz an Abfällen aufgegeben hat, ohne das neuer Besitz an diesen Sachen begründet worden ist (). § 3 AbfG schließt allerdings auch eine landesrechtliche Regelung nicht oder jedenfalls nicht generell aus, durch die jemand aus vorangegangenem Tun gezwungen wird, an einer als Abfall anzusehenen beweglichen Sache Besitz zu begründen, die sich (noch) im Besitz eines Anderen befindet" (BVerwG, B. v. 30.10.1987 - 7 C 87/86, NVwZ 1988, 1126).

An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folgezeit festgehalten (vgl. U. v. 19.01.1989 - 7 C 82/87, NJW 1989, 1295; U. v. 18.10.1993 - 7 C 2.91, E 89, 138). Auch unter dem Regime des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat diese Rechtsprechung ihre Gültigkeit behalten. Sie beruht auf der kompetenzrechtlichen Überlegung, dass der Bund die ihm im Recht der Abfallbeseitigung zustehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG ausgenutzt und den Kreis der Abfallbeseitigungspflichtigen in § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG abschließend festgelegt hat. Danach kommt als Adressat einer abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung nur der Abfallerzeuger oder der Abfallbesitzer in Betracht. Eine darüber hinausgehende landesrechtlich begründete abfallrechtliche Pflichtenstellung kann aus kompetenzrechtlichen Gründen nur dann Bestand haben, wenn aufgrund besonderer Handlungen des Nicht-mehr-Abfallbesitzers dieser als Abfallbesitzer behandelt wird, er also im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die Abfallbesitzerstellung gesetzlich gedrängt wird. Ein solches besonderes Handeln liegt in der Regel dann vor, wenn es sich um eine illegale Handlung gehandelt hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.1991 - 7 C 2.91, E 89, 138, Leitsatz 1), die ihrerseits dazu führt, dass die ordnungsgemäße Beseitigung des Abfalls beachtlich erschwert wird (BVerwG B. v. 30.10.1987 - 7 C 87/86, NVwZ 1988, 1186). Die bloße Aufgabe oder der bloße Wechsel des Besitzes reicht nicht aus, denn damit wäre die eine landesrechtliche Regelung grundsätzlich ausschließende bundesrechtliche Regelung, dass allein der Besitzer oder der Erzeuger verantwortlich ist, ausgehebelt.

Wird dieser Maßstab auf die dem zu entscheidenden Fall zugrundeliegende Fragestellung übertragen, ergibt sich als Voraussetzung einer landesrechtlich begründeten abfallrechtlichen Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters bei der Freigabe, dass in dieser Freigabeerklärung zugleich eine qualifizierte abfallrechtliche Pflichtverletzung zu sehen sein müsste. Das ist grundsätzlich nicht der Fall. Die Freigabe durch den Insolvenzverwalter als solche ist nicht illegal (BVerwG, U. v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 - E 122, 75 ff). Soweit der früheren Rechtsprechung des Senats Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest. Durch die Freigabe wird die Gemeinschuldnerin wieder Besitzerin des Abfalles. Von der Freigabe unberührt bleiben die qualitativen und quantitativen Eigenschaften des Abfalls. Auch wenn mit der Freigabe der Besitz wechselt, berührt dies allein die rechtliche Ebene. Mit dem Abfall geschieht nichts. Insbesondere ist eine Erschwerung der ordnungsgemäßen Beseitigung des Abfalls nicht zu erkennen. Die Freigabe führt auch nicht dazu, dass der Abfall besitzlos wird. Es fehlt daher an den Voraussetzungen, unter denen die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Verantwortlichkeit des Nicht-Mehr-Besitzers eröffnet ist. Dass die Kosten der Abfallbeseitigung im Falle der Freigabe durch den Insolvenzverwalter der öffentlichen Hand zur Last fallen, begründet ebenfalls keine Gesetzgebungskompetenz des Landes. Fiskalische Überlegungen sind regelmäßig im Ordnungsrecht nicht verantwortlichkeitsbegründend.

Soweit zwischenzeitlich die von der angegriffenen Verfügung erfassten Abfälle durch Dritte entsorgt worden sind, hat sich das Begehren nach Eilrechtschutz erledigt. Der Senat versteht die schriftsätzliche Äußerung der Antragstellerin vom 02.11.2005 in dem Sinne, dass sie für den - hier vorliegenden - Fall, dass nicht auch der Antragsgegner die Erledigung der Hauptsache erklärt, die Feststellung der Erledigung begehrt, soweit zwischenzeitlich Abfälle von Dritten entsorgt wurden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine solche teilweise Entsorgung erfolgte. Darin liegt das von der Antragstellerin geltend gemachte erledigende Ereignis.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 72 Nr. 1 GKG, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a. F.. Die voraussichtlichen Kosten der Beräumung beliefen sich auf ca. 5.000, 00 Euro. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes die Hälfte des voraussichtlichen Streitwertes der Hauptsache anzusetzen.

Dieser Beschluss in unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 4 i. V. m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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