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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 1 A 2323/02
Rechtsgebiete: BBesG, EZulV, GG, EG-Vertrag
Vorschriften:
BBesG § 6 Abs. 1 | |
EZulV § 20 Abs. 2 a | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
EG-Vertrag Art. 141 |
Dies verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den in Art. 141 EG-Vertrag enthaltenen Grundsatz der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
Tatbestand:
Die Klägerin stand als Beamtin im Dienst des Deutschen Wetterdienstes. Dort war sie teilzeitbeschäftigt. Ihre Bezüge wurden in entsprechendem Umfang gekürzt. Als grundsätzlich Berechtigte für eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a EZulV beantragte sie die Auszahlung dieser Zulage in voller (ungekürzter) Höhe und machte hierzu geltend, sie sei den Erschwernissen, die durch die in Rede stehende Zulage abgegolten würden, in gleicher Weise ausgesetzt wie eine Vollzeitbeschäftigte. Die Einbeziehung auch dieser Leistung in die Kürzungsbestimmung des § 6 Abs. 1 BBesG verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz und führe darüber hinaus zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH. Ihr Antrag wurde abgelehnt und ihre nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vom VG abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ebenfalls erfolglos.
Gründe:
Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte volle Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a EZulV (nach den Gesamtumständen des Falles ist allein diese mit dem im Antrag enthaltenen Begriff der "Wechselschichtzulage" gemeint) nicht zu.
Ein solcher Anspruch findet zunächst im geltenden Besoldungsrecht keine Stütze.
Allerdings erfüllt die Klägerin die sachlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 a - 2. Alternative - EZulV in der (bis auf die Umstellung des DM-Betrags auf einen Euro-Betrag) seit Klageerhebung unverändert geltenden Fassung. Hiernach erhalten Beamte und Soldaten (u. a.) dann eine Schichtzulage in Höhe von 61,36 € (bzw. früher 120,00 DM) monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht und sie dabei durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht in je sieben Wochen leisten. Darüber, dass die Klägerin (regelmäßig) diese Voraussetzungen erfüllt (hat), herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit. Nähere Feststellungen in diese Richtung sind hier überdies schon deshalb nicht angezeigt, weil die Klägerin die von ihr mit dem vorliegenden Verfahren allein erstrebte "Aufstockung" der ihr nur hälftig gewährten Schichtzulage auf den vollen Betrag aus anderen (Rechts-)Gründen nicht erreichen kann. Im Einklang mit der Rechtsauffassung der Beklagten wird nämlich die ihr zustehende Schichtzulage von der Kürzungsregelung des § 6 Abs. 1 BBesG erfasst.
Nach dieser Vorschrift (in sämtlichen den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Fassungen) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigte Beamtin; die seitens der Beklagten vorgenommene hälftige Kürzung entspricht dem Anteil der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit.
Weiter handelt es sich bei der im Streit stehenden Schichtzulage auch um "Dienstbezüge" i.S.d. § 6 Abs. 1 BBesG. Zu den Dienstbezügen in diesem Sinne gehören zumindest im Ausgangspunkt sämtliche in § 2 Abs. 2 BBesG näher aufgeführten Besoldungsbestandteile; dazu zählen u. a. auch "Zulagen" (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BBesG).
Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 BBesG lässt in diesem Zusammenhang für Differenzierungen zwischen einzelnen Besoldungsarten grundsätzlich keinen Raum. Er unterstellt vielmehr im Prinzip die Dienstbezüge generell der dort bestimmten Rechtsfolge einer anteiligen Kürzung. Hintergrund dessen ist der - auf dem Gedanken der (Gesamt-)Alimentation beruhende - Grundsatz der "Einheit der Dienstbezüge", welcher eine Aufspaltung nach einzelnen Besoldungsbestandteilen grundsätzlich nicht zulässt. Die Besoldung eines Beamten oder Soldaten stellt hiernach nicht die Summe der getrennt vergüteten Entlohnung für Einzelaufgaben dar, sondern einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit seiner dienstlichen Funktionen.
Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.12.1998 - 4 S 2623/96 -, DÖD 1999, 236 = ZBR 1999, 426; Schwegmann/Summer, BBesG, § 6 Rn. 8.
Eine einschränkende Auslegung ist aber auch nach dem Regelungszusammenhang sowie nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Kürzungsvorschrift für den hier streitigen Fall einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a, 2. Alternative EZulV - ebenso wie für die sich davon nur in dem zeitlichen Bemessungsfaktor (5 statt 7 Wochen) unterscheidende "echte" Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV - nicht geboten.
Indem § 6 Abs. 1 BBesG den Umfang der Kürzung der Dienstbezüge von Teilzeitbeschäftigten maßgeblich an den Umfang der Kürzung der Arbeitszeit knüpft, verdeutlicht er, dass die gekürzte Besoldungsleistung einen Bezug zum Beschäftigungsumfang aufweisen muss. Ein solcher Bezug läuft dabei auch dem Alimentationsprinzip nicht prinzipiell zuwider. Denn unbeschadet dessen, dass die Besoldung des Beamten nicht in einem engeren Sinne Gegenleistung für konkret erbrachte Dienst-/Arbeitsleistung ist, sondern das Ziel hat, dem Beamten und seiner Familie - als Korrelat zu dessen allgemeiner Treuepflicht - einen amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, muss sie freilich auch im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten gesehen werden. Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten und die dafür gewährte Besoldung sind demnach wechselseitig aufeinander bezogen. Diesen Zusammenhang zwischen dem Umfang der Dienstleistung und der Höhe der Besoldung stellt für diejenigen Beamten, denen eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, § 6 Abs. 1 BBesG her bzw. klar.
Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 (59 ff.); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.12.1998 - 4 S 2623/96 -, a.a.O.
Würde also einem bestimmten Besoldungsbestandteil unter Berücksichtigung seiner ggf. bestehenden besonderen Zweckbestimmung von vornherein dieser wechselseitige Bezug zum Beschäftigungsumfang fehlen, so könnte dementsprechend - unbeschadet der im Gesetzeswortlaut fehlenden Differenzierung - letztlich doch seine Ausklammerung aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 BBesG gerechtfertigt sein.
In diesem Sinne allgemein - allerdings im Ergebnis nicht auch die hier in Rede stehende Zulagenart betreffend - etwa Schwegmann/Summer, a.a.O., § 6 Rn. 8.
Einer näheren Festlegung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles indes nicht, weil für die Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a, 2. Alternative EZulV die besonderen Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme nicht zu bejahen sind.
Die Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a, 2. Alternative EZulV zählt zu denjenigen Erschwerniszulagen, welche in festen Monatsbeträgen gewährt werden. Die von der Zulage erfassten Erschwernisse werden demzufolge nicht einzeln, d. h. in Anknüpfung an bestimmte Einzelbelastungen bzw. die Zeiträume deren konkreten Auftretens in den Blick genommen, sondern pauschal abgegolten. Dabei hat der Verordnungsgeber allgemein unterstellt, dass die jeweilige Erschwernis - hier die Dienstleistung in regelmäßig wechselnden Schichten und darunter in gewissem Umfang solchen während der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht - während des in der Zulagenregelung näher bestimmten Bemessungszeitraums - hier von sieben Wochen - in der Regel gleichmäßig vorliegt.
Vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 6 Rn. 8; dazu auch - dort entsprechend für eine Wechselschichtzulage - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.12.1998 - 4 S 2623/96 -, a.a.O.
Allein der Umstand, dass dabei das Erreichen einer bestimmten Mindeststundenanzahl (hier: 40 Dienststunden) zur Voraussetzung erhoben worden ist, um die Zulage überhaupt zu erhalten, verändert den zuvor beschriebenen Charakter der (Wechsel-)Schichtzulage nicht; dies konkretisiert vielmehr lediglich die - ebenfalls pauschal festgelegte - Grenze, jenseits der der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang überhaupt erst eine mittels einer besonderen Zulage ausgleichsbedürftigen Erschwernis angenommen hat.
Knüpft aber - wie hier - eine Erschwerniszulage im Kern an eine angenommene durchschnittlich gleichmäßige Belastung der von der jeweiligen Erschwernis betroffenen Beschäftigten an, so bleibt damit ein ausreichender Bezug zum Beschäftigungsumfang gewahrt. Denn der Teilzeitbeschäftigte unterliegt innerhalb des Bemessungszeitraums der Belastung eines vergleichbar im Schichtdienst tätigen Vollzeitbeschäftigten grundsätzlich nur in einem entsprechend der Verkürzung seiner Arbeitszeit geringeren zeitlichen Umfang. Umgekehrt erhält auch der Vollzeitbeschäftigte, der beispielsweise doppelt so viel Nachtdienststunden wie die zu erreichende Mindeststundenzahl leistet, im Ergebnis nur den - ab Erfüllung der Mindestvoraussetzungen in der Höhe gleichbleibenden - monatlichen Pauschalbetrag.
Soweit einer anteiligen Kürzung einer (Wechsel-)Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte teilweise entgegengehalten wird, auch der Teilzeitbeschäftigte sei der mit der in Rede stehenden Zulage abgegoltenen "generellen Belastung" in gleicher Weise ausgesetzt wie ein Vollzeitbeschäftigter, in diesem Sinne etwa BAG, Urteil vom 23.6.1993 - 10 AZR 127/92 -, BAGE 73, 307; VG Freiburg, Urteil vom 9.8.1996 - 9 K 1421/94 -, greift dieses Argument zu kurz. Denn die Entscheidung des Verordnungsgebers für eine im Grundsatz pauschale Abgeltung einer bestimmten Erschwernis bzw. Belastung steht einer - wie hier in § 6 Abs. 1 BBesG geschehen - differenzierenden Behandlung der Fälle der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung - wie schon dargelegt - jedenfalls dann nicht entgegen, wenn bei ebenfalls pauschaler Betrachtung der durchschnittliche Belastungsumfang vom Beschäftigungsumfang abhängig ist. Davon abgesehen betrifft die oben zitierte Entscheidung des BAG maßgeblich tarifvertragliche Regelungen, deren Auslegung für die Besoldung der Beamten keine unmittelbare Relevanz hat.
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wird durch das vorstehend entwickelte Auslegungsergebnis ebenso wenig verletzt wie spezielle Gleichheitsrechte (Benachteiligungsverbote) der teilzeitbeschäftigten Beamten im Verhältnis zu solchen mit regelmäßiger Arbeitszeit (vgl. z. B. § 72 d BBG). Denn unabhängig davon, ob die in Rede stehenden Lebenssachverhalte hier als wesentlich gleich beurteilt werden können, liegt für die durch die Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 BBesG bewirkte Ungleichbehandlung jedenfalls eine hinreichende sachliche Rechtfertigung vor. Es greift nämlich insoweit der - grundsätzlich den einheitlichen Gesamtbesoldungsanspruch erfassende - Gesichtspunkt durch, dass mit Blick auf die Wechselbeziehung zwischen Dienstverpflichtung und Dienstleistung einerseits sowie die dafür gewährte Besoldung andererseits Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung von Beamten qualitativ nicht gleichstehen und dies zulässigerweise zu einem Anknüpfungspunkt für den Besoldungsgesetzgeber zu nach dem Beschäftigungsumfang differenzierenden Regelungen gemacht werden darf.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.3.1999 - 2 C 18.98 -, DVBl. 1999, 1428 = DÖD 1999, 235 = ZBR 2000, 57 = NVwZ-RR 1999, 767.
Mangels durchgreifender sachlicher Besonderheiten und unter Mitberücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung von Zulagen - hier betreffend die Einbeziehung in das Konzept des § 6 Abs. 1 BBesG - allgemein zukommenden weiten Entscheidungsspielraums bezieht dies auch den Fall der hier streitigen Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a, 2. Alternative EZulV mit ein.
Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Auszahlung der vollen Schichtzulage ergibt sich schließlich auch nicht unmittelbar aus Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Es fehlt insoweit schon an der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung von Art. 141 Abs. 1 des EG-Vertrags. Welche Rechtsfolge eine solche Verletzung auslösen würde, bedarf demnach keiner weiteren Befassung.
Art. 141 Abs. 1 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedstaaten, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Die Vorschrift begründet zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit. Zwar wendet sie sich ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten, jedoch hat der EuGH klargestellt, dass sie auch im Verhältnis zwischen "(privaten oder öffentlichen) Arbeitgebern und Arbeitnehmern" gilt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8.4.1976 - Rs. 43/75 -, Slg. 1976, 455, 475 f.; OVG NRW, Urteil vom 30.6.2003 - 6 A 4424/01 -, NVwZ 2004, 758 = ZBR 2004, 63; Langenfeld, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 141 EGV Rn. 46; Curall, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Band 3, 5. Aufl. 1999, (Ex-)Art. 119 Rn. 36.
Unter Entgelt sind gemäß Art. 141 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag alle Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt. Hiervon ausgehend unterliegt auch die den deutschen Beamten geleistete Besoldung dem Entgeltgleichheitsgebot des Art. 141 EG-Vertrag.
Vgl. EuGH, Urteil vom 2.10.1997 - Rs. C - 1/95 -, ZBR 1998, 159, Rn. 16 und 19; OVG NRW, Urteil vom 30.6.2003 - 6 A 4424/01 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 10.6.1998 - 2 L 7937/95 -, NVwZ-RR 1999, 654-656; Langenfeld, a.a.O., Rn. 50; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.10. 1995 - 2 C 18/94 -, NVwZ-RR 1996, 277-279; Urteil vom 11.3.1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O.
Der Entgeltgleichheitsgrundsatz in Art. 141 EG-Vertrag verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Eine - vorliegend allenfalls in Betracht kommende - mittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. Dies kann bei benachteiligenden Regelungen für Teilzeitbeschäftigte der Fall sein, wenn in dieser Gruppe von Beschäftigten im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Frauenanteil weit überwiegt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.6.2003 - 6 A 4424/01 -, a.a.O.; Langenfeld, a.a.O., Art. 141 Rn. 30, 31.; Curall, a.a.O., (Ex-)Art. 119 Rn. 47 ff.
Hieran anknüpfend hat der EuGH in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliegt, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte.
Vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.1994 - Rs. C-399/92 u.a. -, Slg. I-5727, 5754 Rn. 26; Urteil vom 13.5. 1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986, 3020, Rn. 27 des Urteils; eingehend: Curall, a.a.O., (Ex-)Art. 119 Rn. 74-77.
Die in Rede stehenden Dienststunden, welche in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht geleistet werden, sind für die teilzeitbeschäftigte Klägerin im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Beamten, der diese Nachtschichtstunden leistet, gleiche bzw. gleichwertige Arbeit i.S.v. Art. 141 EG-Vertrag. Bei - theoretisch und wohl (in Einzelfällen) auch praktisch erreichbarer - gleicher Stundenzahl, nämlich der Mindestzahl von 40 Nachtdienststunden in je sieben Wochen ist mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 BBesG enthaltene Kürzungsregelung die dem Vollzeitbeschäftigten im Rahmen der Schichtzulage zugestandene Vergütung auch höher als die dem Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Ferner kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten Beamten des Deutschen Wetterdienstes Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind, als dies bei den Vollzeitbeschäftigten der Fall ist; dies entspricht jedenfalls der Lebenserfahrung.
Die aufgezeigte Ungleichbehandlung in der Vergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten des Deutschen Wetterdienstes führt hier gleichwohl nicht zu einer gegen Art. 141 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßenden mittelbaren Diskriminierung. Eine solche besteht nämlich dann nicht, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe (Faktoren) gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob und inwieweit es solche Gründe für die betreffende Regelung gibt.
Ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. etwa Urteil vom 2.10.1997 - Rs. C-1/95 -, a.a.O., Rn. 34, 35, und Urteil der Sechsten Kammer vom 11.9.2003 - C-77/02 - DVBl. 2003, 1514, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner hierzu BVerwG, Urteile vom 26.10.1995 - 2 C 18.94 -, a.a.O., und vom 11.3.1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O.
Der hier maßgebliche Grund, welcher die in § 6 Abs. 1 BBesG bestimmte anteilige Kürzung der Dienstbezüge unter Einschluss der hier betroffenen Schichtzulage rechtfertigt, ist - ähnlich wie im Falle des Gleichbehandlungsgebots des nationalen Rechts - der bereits mehrfach angesprochene wechselseitige Zusammenhang, der zwischen Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten auf der einen Seite sowie seiner dafür gewährten Besoldung auf der anderen Seite besteht und der maßgeblich in den bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung bestehenden - nicht nur quantitativen sondern auch qualitativen - Unterschieden im Beschäftigungsumfang zum Ausdruck kommt. Für diesen hinreichend gewichtigen objektiven Rechtfertigungsgrund, welcher in allgemeinen Prinzipien des deutschen Besoldungsrechts wurzelt, hat das jeweilige Geschlecht der betroffenen Beamten keinerlei Bedeutung. Es handelt sich mithin um einen Faktor, welcher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat.
Ebenso auch BVerwG, Urteile vom 26.10.1995 - 2 C 18.94 -, a.a.O. (betreffend die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit), und vom 11.3.1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O. (betreffend die Begrenzung des Ruhegehalts ehemals teilzeitbeschäftigter Beamter).
Ende der Entscheidung
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