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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 1 A 661/02
Rechtsgebiete: ArbZV, BAT, AZVOPol, EUrlV, GG
Vorschriften:
ArbZV § 5 Abs. 4 | |
ArbZV § 5 Abs. 7 | |
BAT § 48 a Abs. 4 | |
BAT § 48 Abs. 9 | |
AZVOPol § 8 a Abs. 3 | |
AZVOPol § 8 Abs. 5 Satz 1 | |
EUrlV § 12 Abs. 3 | |
EUrlV § 12 Abs. 5 Satz 1 | |
EUrlV § 12 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 | |
EUrlV § 12 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
Tatbestand:
Der Kläger stand als Justizvollzugsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienste des beklagten Landes und leistete in den Jahren 1998 bis 2000 fast durchgängig Tagesdienst (Werkaufsichtsdienst) und damit keinen Schichtdienst. Zugleich leistete er in begrenztem Umfang Nachtdienst. Den für die Gewährung von einem Tag Dienstbefreiung erforderlichen Schwellenwert von 150 geleisteten Nachtdienststunden überschritt er 1998, ohne den nächsthöheren Schwellenwert (300 Nachtdienststunden) zu erreichen; in den beiden Folgejahren blieb er mit 120 bzw. 130 Stunden unter dem genannten Wert von 150 Nachtdienststunden. Anfang 2000 beantragte der Kläger bei dem Leiter der JVA die Überprüfung der dortigen Verwaltungspraxis, solche Nachtdienststunden eines Kalenderjahres, die noch nicht die notwendige Höhe für eine Dienstbefreiung nach § 5 Abs. 4 ArbZV erreichen, nicht in das nächste Kalenderjahr zu übernehmen, sondern ersatzlos entfallen zu lassen. Diesen Antrag lehnte der Leiter der JVA ab; den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Präsident des Justizvollzugsamtes zurück. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zu seinen - des Klägers - Gunsten diejenige Summe von Nachtdienststunden, die in einem Kalenderjahr angefallen ist und die nicht den Schwellenwert erreicht, den § 5 Abs. 4 ArbZV für die Gewährung einer Dienstbefreiung voraussetzt, bei der Gewährung von Dienstbefreiung im jeweils folgenden Kalenderjahr berücksichtigt.
Der behauptete Anspruch folgt nicht aus der hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Regelung des § 5 Abs. 4 ArbZV. Nach dieser Vorschrift erhalten Beamte, die - wie der Kläger - die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht erfüllen, also keinen in Abs. 1 näher bestimmten Wechselschichtdienst und keinen Schichtdienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten im Sinne von Abs. 3 verrichten, Dienstbefreiung von einem Arbeitstag, wenn mindestens 150 Stunden, einem zweiten Arbeitstag, wenn mindestens 300 Stunden, einem dritten Arbeitstag, wenn mindestens 450 Stunden, einem vierten Arbeitstag, wenn mindestens 600 Stunden Nachtdienst geleistet worden sind.
1. § 5 ArbZV enthält zwar keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob bei der Bemessung der Dienstbefreiung nur die innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraumes sowie ggf. welchen Zeitraumes erbrachten Dienstleistungen zugrunde gelegt werden können oder ein Bezugszeitraum überhaupt nicht gewollt ist. Eine insbesondere an die Gesetzessystematik, daneben aber auch an den Sinn und Zweck der Vorschrift anknüpfende Auslegung der Norm führt zu dem Ergebnis, dass maßgeblicher Bezugszeitraum für die nach § 5 Abs. 4 ArbZV zu berücksichtigenden Dienstleistungen das jeweilige Kalenderjahr ist. Zudem stellt sich dieses Ergebnis mit Blick auf sachgleiche Parallelregelungen für andere - vergleichbar betroffene - Beschäftigtengruppen gewissermaßen wie "selbstverständlich" dar.
§ 5 Abs. 4 ArbZV steht in einem engen systematischen Zusammenhang mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV. Nach dieser Vorschrift darf, soweit sie hier von Interesse ist, die Dienstbefreiung nach Abs. 4 insgesamt vier Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Mit dieser - deutlich auf den Bezugsrahmen des Kalenderjahres abstellenden - Begrenzung der zu gewährenden Dienstbefreiung auf maximal vier Arbeitstage korrespondiert in auffälliger Weise § 5 Abs. 4 ArbZV, indem er im Wege der oben angeführten - ausdrücklich und begrenzt aufzählenden - Staffelung der erforderlichen Mindeststunden sinngemäß die als höchstmögliche zu gewährende Dienstbefreiung ebenfalls auf vier Arbeitstage festlegt. Aus der Festlegung der für den Erhalt dieser Dienstbefreiung erforderlichen Anzahl von mindestens 600 Nachtdienststunden, die sich zugleich als Höchstzahl der nach der gestaffelten Regelung berücksichtigungsfähigen Nachtdienststunden darstellt, folgt, dass über 600 Nachtdienststunden hinausgehend geleistete Stunden nicht zu einer weiteren Dienstbefreiung führen sollen und dass deshalb der Bezugsrahmen des § 5 Abs. 4 ArbZV der gleiche sein muss wie der des § 5 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV: nämlich das Kalenderjahr.
Zwar ließe sich argumentieren, dass § 5 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV - isoliert gesehen - nur verlangt, dass die Dienstbefreiung innerhalb eines Kalenderjahres vier Arbeitstage nicht überschreiten darf, nicht aber ausschließt, dass beispielsweise in einem Kalenderjahr "angesparte", 600 Nachtdienststunden überschreitende weitere 100 oder 150 Nachtdienststunden im Folgejahr zur Anspruchsbegründung (mit)verwendet werden, weil § 5 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV auch im Folgejahr anzuwenden ist mit der Konsequenz, dass in keinem Jahr mehr als eine Dienstbefreiung von vier Arbeitstagen gewährt werden kann. Eine solche Argumentation trüge aber dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV nicht hinreichend Rechnung und würde eine Umgehung der Vorschrift ermöglichen. Der Verordnungsgeber hat die Begrenzung ansonsten zu gewährender weiterer Dienstbefreiung auf maximal vier Arbeitstage erkennbar vorgenommen, um die Zeiten, zu denen der Beamte aufgrund von Dienstbefreiung nach § 5 ArbZV nicht zur Verfügung steht, aus dienstlichen Gründen zu begrenzen; zugleich mag ihn die Vorstellung geleitet haben, aus fürsorgerischen Gründen keinen Anreiz für eine - den Beamten gesundheitlich besonders belastende - Dienstleistung von (im Falle des § 5 Abs. 4 ArbZV) wesentlich mehr als 600 Nachtdienststunden zu setzen. Bestünde nun aber die Möglichkeit, in einem Jahr beispielsweise 900 Nachtdienststunden zu leisten und deshalb im Jahr dieser Dienstleistungen vier und im Folgejahr weitere zwei freie Tage zu erhalten, so stünde der Beamte seinem Dienstherrn wegen innerhalb eines Jahres geleisteter Nachtdienststunden insgesamt sechs Tage nicht zur Verfügung, was besonders deutlich dann wird, wenn er im Folgejahr überhaupt keine weiteren Nachtdienststunden leistet. Außerdem bestünde dann auch ein Anreiz dafür, in einem Kalenderjahr die Zahl von 600 Nachtdienststunden zu überschreiten. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass die Berücksichtigung von Restnachtdienststunden im Folgejahr den genannten Zwecken des § 5 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV zuwiderliefe und seine Umgehung ermöglichen würde.
Auch aus dem Regelungszusammenhang, der zwischen § 5 Abs. 4 ArbZV und § 5 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 ArbZV besteht, ist abzuleiten, dass bei der Gewährung von Dienstbefreiung nur die in einem Kalenderjahr geleisteten Nachtdienststunden berücksichtigungsfähig sind. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Dienstbefreiung in einem zeitnahen Anschluss an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu erteilen. Wann die Voraussetzungen der Dienstbefreiung vorliegen, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 bis 4 ArbZV: Der Beamte muss einen in diesen Vorschriften näher bestimmten Nachtdienst oder Wechselschichtdienst mit einem bestimmten Nachtschichtanteil geleistet und dabei eine bestimmte Mindestzahl von Nachtdienststunden bzw. Arbeitstagen erreicht haben. Der Zweck dieser anspruchsbegründenden Bestimmungen besteht darin, dem Beamten einen Ausgleich für anhand der Mindestzahlen typisierte besondere körperliche und soziale Belastungen zu gewähren, denen er bei der Leistung von Schicht- oder Nachtdienst ausgesetzt gewesen ist.
Vgl. Fieberg, in: Fürst, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Komm., Band IV, Stand: Januar 2004, § 48 a BAT, Rn. 5, 3 (zu der Parallelvorschrift § 48 a BAT).
Dieser Ausgleich wiederum soll, wie § 5 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 ArbZV zeigt, zumindest auch Erholungszwecken dienen. Denn dem Gebot, die Dienstbefreiung in einem zeitnahen Anschluss an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu erteilen, dürfte neben einem etwaigen Zweck, es aus dienstlichen Gründen nicht zu einer Ansammlung mehrerer Dienstbefreiungstage kommen zu lassen, die dann zu einem "Kurzurlaub" verbunden werden, vor allem ein Erholungszweck zugrunde liegen. Wenn nämlich möglichst unmittelbar nach Ableistung der in § 5 Abs. 1 bis 4 ArbZV vorgesehenen, zu einer Dienstbefreiung von einer Freischicht bzw. von einem Arbeitstag führenden Mindestzahl an Arbeitstagen bzw. Nachtdienststunden Dienstbefreiung gewährt wird, ist dies geeignet, kurz zuvor erfahrene besondere Belastungen durch eine Phase der Erholung des Beamten auszugleichen. Dieser Zweck mag zwar in etlichen Fallkonstellationen auch bei "Übertragbarkeit" von Restnachtdienststunden in das nächste Jahr nicht gefährdet sein oder sogar gefördert werden: So etwa, wenn ein Beamter in einem Jahr nur 90 Nachtdienststunden geleistet hat und nach weiteren 60 Nachtdienststunden im darauffolgenden Jahr Erholung jedenfalls von den weiteren 60 Nachtdienststunden benötigt und daher eine Dienstbefreiung von einem Arbeitstag begehrt. Insoweit ist jedoch zu bedenken, dass der Verordnungsgeber eine typisierende Regelung getroffen hat, bei der auch gewisse Härten hinzunehmen sind, so z. B. die Härte, dass in einem Kalenderjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus geleistete Nachtdienststunden nach den obigen Ausführungen generell nicht zur Begründung eines (weiteren) Anspruchs auf Dienstbefreiung herangezogen werden können. In diesem Rahmen läge es ohne weiteres auch, eine Zahl von weniger als 150 (Rest-)Nachtdienststunden nicht nur - wie schon vom Wortlaut des § 5 Abs. 4 ArbZV vorgegeben ("mindestens") - im Jahr der Dienstleistung nicht zur Anspruchsbegründung ausreichen zu lassen und deshalb insoweit für unbeachtlich zu erklären, sondern auch ihre anspruchsbegründende Berücksichtigung im Folgejahr auszuschließen. Vor allem aber würde die Übertragbarkeit von Restnachtdienststunden auch zu solchen Ergebnissen führen, die der - typisierende und ohnehin die gewährten Ansprüche auch Einschränkungen unterwerfende - Verordnungsgeber nicht gewollt haben kann: Gestattete man die Übertragung der Restnachtdienststunden in das Folgejahr, so stünde z. B. einem Beamten, der in einem Kalenderjahr jeweils lediglich 10 Nachtdienststunden leistet, im 15. Jahr eine Dienstbefreiung von einem Tag zu, obwohl er zu keinem Zeitpunkt einer nennenswerten und ausgleichsbedürftigen zusätzlichen Beanspruchung ausgesetzt gewesen wäre, die (zeitnah) auszugleichen wäre.
Ein weiteres Indiz dafür, dass sich die zu gewährende Dienstbefreiung allein nach den in einem Kalenderjahr geleisteten Nachtdienststunden bemessen soll, ist der frühere, durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6.1.1982 (GV. NW. 1982 S. 16) eingefügte § 5 a Abs. 8 Satz 1 ArbZV, der später zum § 5 Abs. 8 Satz 1 ArbZV wurde und als solcher noch bis zum Inkrafttreten der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 12.3.1991 (GV. NW. 1991 S. 179) fortgalt. Nach dieser Vorschrift, der nur eine zeitlich begrenzte Bedeutung zukam, erhöhte sich die für das Jahr 1982 zustehende Dienstbefreiung nach den Abs. 1 bis 4 für Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten oder vollendeten, um eine Freischicht bzw. einen Arbeitstag. Aus der durch den Senat hervorgehobenen Passage wird die (generelle) Vorstellung des Verordnungsgebers ersichtlich, die dem Beamten nach den Abs. 1 bis 4 zustehende Dienstbefreiung auf das jeweilige Kalenderjahr zu beziehen.
Im Rahmen der systematischen Auslegung ist ferner noch zu berücksichtigen, dass die Regelungen der Arbeitszeitverordnung keine größere zeitliche Einheit bzw. Bezugsgröße kennen als das Kalenderjahr. So nimmt nicht nur § 5 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV, sondern auch § 5 Abs. 8 ArbZV auf das Kalenderjahr Bezug, indem er Beamten ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, eine Erhöhung der ihnen nach den Abs. 1 bis 4 zustehenden Dienstbefreiung um eine Freischicht bzw. einen Arbeitstag gewährt. Schließlich war auch der Anspruch auf Freistellung vom Dienst an einem Arbeitstag oder für eine Dienstschicht nach der (inzwischen aufgehobenen) Vorschrift des § 2 a Abs. 1 Satz 1 ArbZV - d. h. der Anspruch auf den sog. Arbeitszeitverkürzungstag - auf das Kalenderjahr bezogen.
Ein über die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung hinausgehender Blick auf sachgleiche Vorschriften für andere Beschäftigtengruppen bestätigt das dargelegte Auslegungsergebnis. Denn es gibt, ohne dass ein sachlicher Grund für eine Besserstellung der der Arbeitszeitverordnung unterfallenden Beamten ersichtlich wäre, mehrere Vorschriften in anderen Verordnungen sowie im Bundesangestelltentarifvertrag, in denen der jeweilige Normgeber in dem hier interessierenden Zusammenhang als Bemessungsgrundlage für den zu gewährenden Zeitausgleich ausdrücklich das Kalenderjahr genannt hat.
Zunächst ist auf die (rückwirkend) seit dem 1.1.1981 geltende Vorschrift des § 48 a BAT zu verweisen, die bereits durch § 1 Nr. 8 des 47. Änderungs-Tarifvertrages vom 1.7.1981 geschaffen worden und der deshalb offenbar eine Vorreiterrolle für die später normierten sachgleichen Regelungen für Beamte zugekommen ist. § 48 a BAT bestimmt in seinem Abs. 9, dass der Zusatzurlaub sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung bemisst (Satz 1). Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht nach Satz 2 der Vorschrift mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres, was allerdings hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung und Fälligkeit des Anspruches eine von den beamtenrechtlichen Vorschriften abweichende Regelung darstellt. Aus § 48 a Abs. 9 Satz 1 BAT ist aber jedenfalls abzuleiten, dass im Kalenderjahr erbrachte Nachtarbeitsstunden, die noch nicht den Anspruch auf einen weiteren Tag Zusatzurlaub i.S.v. § 48 a Abs. 4 BAT begründen, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben müssen. Denn auch im folgenden Jahr gilt erneut § 48 a Abs. 9 BAT und hat zur Folge, dass Restnachtarbeitsstunden aus dem Vorjahr nicht berücksichtigungsfähig sind.
Vgl. Fieberg, a.a.O., § 48 a BAT, Rn. 14, 20.
Eine hinsichtlich des Bezugszeitraumes entsprechende Regelung enthält der mit Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - AZVOPol - vom 18.12.1981 (GV. NW. 1982 S. 16) in die AZVOPol eingefügte und rückwirkend, nämlich mit Wirkung vom 1.1.1981 in Kraft getretene § 8 a AZVOPol. Denn nach § 8 a Abs. 5 Satz 1 AZVOPol werden der Bemessung der Dienstbefreiung die innerhalb des Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen nach den Abs. 1 bis 4 zugrundegelegt, wobei § 8 a Abs. 3 AZVOPol der Regelung des § 5 Abs. 4 ArbZV entspricht. Auch diese Vorschrift schließt es mithin aus, erbrachte Dienstleistungen noch aus dem vorhergehenden Jahr im Folgejahr zu berücksichtigen. Schließlich existiert auch für Bundesbeamte jedenfalls grundsätzlich eine den vorgenannten Vorschriften im Wesentlichen entsprechende Norm. Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung - § 12 EUrlV wurde durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 7.4.1982 (BGBl. I S. 426) in die EUrlV eingefügt, der mit Wirkung vom 1.1.1982 in Kraft trat - werden nämlich der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr - das ist das Kalenderjahr, § 1 Abs. 1 EUrlV - die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen u. a. nach der § 5 Abs. 4 ArbZV entsprechenden Vorschrift des § 12 Abs. 3 EUrlV zugrunde gelegt mit der Folge, dass Nachtdienststunden eines anderen Urlaubsjahres nicht miterfasst werden dürfen, um auf diese Weise mehr Zusatzurlaubstage zu erreichen.
Vgl. Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Komm., Stand: April 2003, I/1, EUrlV § 12 Rn. 10.
Indem § 12 EUrlV, obwohl eine beamtenrechtliche Regelung darstellend, wie § 48 a BAT von "Zusatzurlaub" statt wie die im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden einschlägigen Verordnungen (ArbZV und AZVOPol) von "Dienstbefreiung" spricht, wird im Übrigen deutlich, dass beiden Begriffen der Sache nach die gleiche Bedeutung zukommt. Überhaupt verhält es sich insoweit offenbar so, dass allein Nordrhein-Westfalen bei der Normierung der § 48 a BAT entsprechenden Vorschriften als Ort der Regelung die Arbeitszeitverordnungen und dementsprechend den Begriff der "Dienstbefreiung" gewählt hat, während der Bund und die übrigen Bundesländer die jeweilige Regelung in ihre Urlaubsverordnungen eingefügt und dabei von "Zusatzurlaub" gesprochen haben.
Vgl. Fieberg, a.a.O., BAT § 48 a Rn. 3.
Die zugleich in § 12 EUrlV enthaltenen Vorschriften, nach denen für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft und für die bei dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten die jeweilige oberste Dienstbehörde bei der Bemessung des Zusatzurlaubs bzw. der Freischichten das Kalenderjahr zugrundelegen und dabei abweichend von Abs. 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen kann (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 EUrlV), bestätigen als eng gefasste Ausnahmeregelungen lediglich den auch nach § 12 EUrlV geltenden Grundsatz, dass allein die in einem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen anspruchsbegründend herangezogen werden können.
Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, aus dem der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber für die Landes- und sonstigen Beamten, die von seiner Arbeitszeitverordnung nach § 1 Abs. 1 erfasst werden, hinsichtlich des Bemessungszeitraums für die zu gewährende Dienstbefreiung eine Besserstellung gegenüber den - ebenfalls seiner alleinigen Regelungskompetenz unterfallenden - Polizeivollzugsbeamten des Landes vorgesehen haben könnte, zumal gerade die Polizeivollzugsbeamten durch Schicht- und Nachtdienste besonders belastet sind. Auch in Bezug auf die Angestellten des öffentlichen Dienstes im Lande, auf die § 48 a BAT anwendbar ist, sind keine Gründe für eine Privilegierung gerade der Beamten nach § 1 Abs. 1 ArbZV erkennbar. Soweit hingegen zwar nicht allgemein für Bundesbeamte, wohl aber ausnahmsweise im Bereich von Bahn und Post bei der Berechnung des Zusatzurlaubs nach § 12 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 EUrlV nicht nur die Nachtdienststunden eines (Urlaubs-) Jahres, sondern auch noch in den Monaten Januar und Februar des folgenden Jahres aufkommende Nachtdienststunden (zum Auffüllen der Stundenzahl des Vorjahres) berücksichtigt werden dürfen, liegen die Ursachen dieser - auch nur geringfügigen - Besserstellung gegenüber sonstigen Bundesbeamten, Angestellten im Bunde und auch gegenüber den Beamten und Angestellten im Lande im Tarifbereich. Dort waren für die Arbeitnehmer von Bahn und Post einerseits und des übrigen öffentlichen Dienstes andererseits voneinander abweichende Regelungen vereinbart worden. Der Verordnungsgeber der Erholungsurlaubsverordnung war insofern vor die Wahl gestellt, entweder mit einheitlichen Regelungen für alle Bundesbeamten unterschiedliche Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Beamte innerhalb eines Geschäftsbereichs (Bahn bzw. Post) zu schaffen, oder zu Lasten der Einheitlichkeit des Urlaubsrechts der Bundesbeamten die Gleichbehandlung aller Beschäftigten eines Verwaltungszweiges (Bahn bzw. Post) zu sichern. Im Interesse des Betriebsfriedens hat sich der Verordnungsgeber für die Gleichbehandlung von Beamten, Angestellten und Arbeitern innerhalb desselben Geschäftsbereichs entschieden und musste deshalb die oben genannten Ausnahmevorschriften schaffen.
Vgl. Weber/Banse, a.a.O., EUrlV § 12 Rn. 15.
In diesem Zusammenhang ist auch die Rüge des Klägers zurückzuweisen, er werde bei Nichtübertragbarkeit angesammelter Restnachtdienststunden in das Folgejahr schlechter gestellt als die von § 12 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 EUrlV erfassten Beamten. Denn im Rahmen dieser Argumentation, mit der er eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG behauptet, wird ein Vergleichsfall herangezogen, der aus kompetenzrechtlichen Gründen verfassungsrechtlich nicht relevant ist. Jeder Träger öffentlicher Gewalt hat den Gleichheitssatz nämlich grundsätzlich nur innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs zu beachten, und dieser begrenzten Bindung entspricht ein - in gleicher Weise eingeschränkter - Gleichheitsanspruch nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 -, BVerfGE 21, 54 ff. (68), und vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 ff. (158); vgl. ferner Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Komm., Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 48; Osterloh, in: Sachs, Grundgesetz, Komm., 3. Aufl. 2003, Art. 3 Rn. 80 f.; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Band 1, 4. Aufl. 1999, Art. 3 Abs. 1 Rn. 226.
Es ist daher schon vom Ansatz her grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Landesverordnungsgeber in § 5 Abs. 4 ArbZV, § 8 a Abs. 5 Satz 1 AZVOPol eine Regelung trifft, die von den Regelungen des Bundesverordnungsgebers für die Bundesbeamten bei Post und Bahn abweicht.
Schließlich wäre § 5 Abs. 4 ArbZV gerade in der vom Kläger vertretenen Auslegung verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil eine dann gegebene Schlechterstellung der Polizeivollzugsbeamten des Landes durch denselben Verordnungsgeber vor dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz kaum zu rechtfertigen sein dürfte; auch dieser Gedanke spricht für die Auslegung des § 5 Abs. 4 ArbZV, dass nur die innerhalb eines Kalenderjahres angesammelten Nachtdienststunden Grundlage für einen Anspruch auf Dienstbefreiung sein können.
2. Könnte nicht schon eine Auslegung des § 5 ArbZV zu dem hier dargelegten Ergebnis führen, so läge jedenfalls eine planwidrige Lücke vor, die im Wege einer Rechts- bzw. Gesamtanalogie durch Heranziehung der §§ 48 a Abs. 9 Satz 1 BAT, 8 a Abs. 5 Satz 1 AZVOPol, 12 Abs. 5 Satz 1 EUrlV zu schließen wäre.
Eine planwidrige Lücke in einem Regelungswerk besteht dann, wenn eine nach dem Regelungszusammenhang oder dem Gesamtzusammenhang des Regelungswerkes zu erwartende Regelung fehlt.
Zu den Voraussetzungen einer im Wege der Analogie zu schließenden Regelungslücke vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2001 - X ZR 134/00 -, BGHZ 149, 165 ff. (174); Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, S. 360.
So liegt der Fall hier. Denn § 5 ArbZV enthält keine (ausdrückliche) Regelung der Frage, welcher Zeitraum der Bemessung der zu gewährenden Dienstbefreiung zugrundezulegen ist, obgleich dies mit Blick auf die sachgleichen Vorschriften der §§ 48 a Abs. 4, Abs. 9 Satz 1 BAT, 8 a Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 AZVOPol und 12 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 EUrlV zu erwarten wäre. Zu erwarten wäre dies deshalb, weil die anspruchsbegründenden Tatbestände des § 5 Abs. 4 ArbZV und der §§ 48 a Abs. 4 BAT, 8 a Abs. 3 AZVOPol und 12 Abs. 3 EUrlV im Wesentlichen identisch sind, alle genannten Vorschriften den gleichen Zweck verfolgen und, wie bereits ausgeführt, sachliche Gründe für eine Privilegierung der § 1 Abs. 1 ArbZV unterfallenden Beamten gegenüber den sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Lande (und den Bundesbeamten einschließlich der bei Bahn oder Post beschäftigten Beamten), nicht erkennbar sind.
Die Schließung einer planwidrigen Lücke im Wege der Analogie setzt voraus, dass das Gesetz - hier also die Regelungen zum Bemessungszeitraum in den soeben aufgeführten drei Vorschriften - für einen dem nicht geregelten Sachverhalt ähnlichen Sachverhalt eine Regelung enthält, die auf den nicht geregelten Sachverhalt übertragen werden kann, weil beide Tatbestände in den für die gesetzliche - hier: verordnungsrechtliche - Bewertung maßgeblichen Hinsichten gleich zu beurteilen sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 11.94 -, NVwZ-RR 1996, 393 ff. (395 f.); weitergehend BGH, Urteil vom 13.3.2003 - I ZR 290/00 -, NJW 2003, 1932 ff. (1933).
Eine Bewertung des in Rede stehenden Tatbestandes - Berücksichtigung angefallener Restnachtdienststunden im Folgejahr - als gleich ist hier, auch wenn § 5 ArbZV einerseits und die für die Gesamtanalogie heranzuziehenden Vorschriften andererseits naturgemäß unterschiedliche Verwaltungsbereiche bzw. Beschäftigtengruppen betreffen, aus den Gründen gerechtfertigt, die hier auch schon zur Bejahung einer planwidrigen Lücke geführt haben.
Einer solchen Analogie stünde hier auch kein Analogieverbot entgegen. Zwar wird teilweise vertreten, dass es im Bereich der Eingriffsverwaltung unzulässig sei, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt im Wege der analogen Anwendung einer Eingriffsnorm zu gewinnen - vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 -, NJW 1996, 3146; zustimmend Konzak, NVwZ 1997, 872 f.; kritisch Schwabe, DVBl. 1997, 352 f., und ablehnend Sachs, in: Sachs, GG, a.a.O., Art. 20 Rn. 121 -; ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn die Gewährung von Dienstbefreiung nach § 5 ArbZV ist nicht dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzurechnen. Außerdem ist der lediglich im Verordnungswege gewährte und zugleich Begrenzungen unterworfene Anspruch auf Dienstbefreiung nicht im Landesbeamtengesetz gesetzlich abgesichert oder auch nur erwähnt worden, sondern lediglich der aus Gründen des Betriebsfriedens gewollten Gleichbehandlung der Beamten mit den sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geschuldet, die die Regelungen über Zusatzurlaub wegen Schicht- und Nachtdienst in Tarifverhandlungen durchgesetzt hatten.
Ende der Entscheidung
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