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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 10 B 925/04
Rechtsgebiete: BauNVO, 18. BImSch


Vorschriften:

BauNVO § 15
18. BImSch § 1 Abs. 1
18. BImSch § 1 Abs. 3
Zur Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - auf die Baugenehmigung zum Neubau einer Sporthalle, zu der auch ein "Mehrzweckraum" mit angegliederter Küche gehört.
Tatbestand:

Die Antragsteller wandten sich gegen die Baugenehmigung für den Neubau einer Sporthalle auf dem Nachbargrundstück. Die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen stellten innerhalb des Sporthallengebäudes u.a. einen ca. 95 qm großen "Mehrzweckraum" dar, dem eine "Küche" angegliedert war. Die Antragsteller befürchteten Lärmbeeinträchtigungen insbesondere durch Parkplatzsuchverkehr bei in der Halle stattfindenden Veranstaltungen auch außerhalb des eigentlichen Sportbetriebes. Der Antrag wurde vom VG abgelehnt, die Beschwerde blieb erfolglos.

Gründe:

Das VG hat im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass sich die vom fraglichen Vorhaben des Beigeladenen auf das Wohnhaus der Antragsteller einwirkenden Lärmimmissionen aller Voraussicht nach innerhalb des Rahmens bewegen, der diesen durch § 15 BauNVO und das dort verankerte planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gezogen wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das VG dabei zutreffend die Regelungen der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) - 18. BImSchV - zugrunde gelegt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 18. BImSchV gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Ausweislich des Bauscheins vom 5.2.2004 ist dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Sporthalle erteilt worden. Die zugehörigen grün gestempelten Bauvorlagen stellen eine Sporthalle mit einer Spielfläche von gut 1.094 qm mit zugehörigen Nebenräumen (Umkleidekabinen, Wasch- und WC-Räume, Geräteräume etc.) sowie einen ca. 95 qm großen "Mehrzweckraum" dar, dem eine "Küche" mit knapp 10 qm räumlich zugeordnet ist. Danach können keine Zweifel am Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen der 18. BImSchV bestehen. Der beschriebene Mehrzweckraum mit Küche dient als untergeordnete Nebeneinrichtung dem Hauptzweck "Sporthalle" und vermag an der Anwendbarkeit der 18. BImSchV nichts zu ändern. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung gehören zur Sportanlage nämlich auch Einrichtungen, die - wie hier der beschriebene Mehrzweckraum - mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die streitige Baugenehmigung lässt, anders als die Antragsteller meinen, gerade nicht eine Nutzung für andere als Sportzwecke zu. Insbesondere wären die von ihnen befürchteten Veranstaltungen wie etwa Advents- oder Weihnachtsfeiern mit mehr als 250 Besuchern von der hier allein zu prüfenden Baugenehmigung vom 5.2.2004 nicht gedeckt. Diese begrenzt in ihrer Nebenbestimmung "MA 7" die Zahl der Nutzer auf maximal 250 Personen und schließt ausdrücklich "Großveranstaltungen, z.B. Karnevalsveranstaltungen" aus. Auch andere nicht der Sportausübung dienende Veranstaltungen insbesondere auf der Sportfläche sind danach nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung, so dass das in der Beschwerdeschrift angesprochene Aufstellen von Tischen und Stühlen auf der Spielfläche durch die Baugenehmigung vom 5.2.2004 nicht gedeckt wäre. Nichts anderes würde für eine verselbstständigte Nutzung des Mehrzweckraumes als allgemeiner Veranstaltungsraum ohne zeitlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Nutzung der Sporthalle für Zwecke der Sportausübung gelten. Die strittige Baugenehmigung sieht einen "Mehrzweckraum" innerhalb eines als "Sporthalle" genehmigten Gebäudes vor und deckt damit keine Nutzung ohne inneren Zusammenhang mit dem zugelassenen Sportbetrieb. Feierlichkeiten ohne sportlichen Bezug mit "mehreren hundert Personen" sind damit nach der angefochtenen Baugenehmigung rechtlich und in dem nur etwa 95 qm großen Raum auch tatsächlich ausgeschlossen.

Geht man von dem soeben dargestellten Genehmigungsumfang aus, ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten, dass die damit zugelassene Nutzung und die Nutzung der ebenfalls genehmigten 43 Stellplätze Lärmimmissionen verursacht, die die Antragsteller unzumutbar im Sinne des Rücksichtnahmegebotes beeinträchtigen. Nach dem Gutachten zum "Schall-Immissionsschutz" des Dipl.-Ing. B. ist am Haus der Antragsteller während der Ruhezeit am Tag mit einem Beurteilungspegel von 41 dB(A) und während der Nachtzeit (in der lautesten Stunde) mit einem Beurteilungspegel von 32 dB(A) zu rechnen. Damit werden die maßgeblichen Richtwerte der 18. BImSchV, die für ein - hier im Bebauungsplan B 1 der Stadt L. u.a. für das Grundstück der Antragsteller festgesetztes - allgemeines Wohngebiet einen Richtwert von 55 dB(A) außerhalb und 50 dB(A) innerhalb der täglichen Ruhezeiten bzw. 40 dB(A) nachts vorsieht, deutlich eingehalten. Zwar hat der Gutachter seinen Berechnungen eine Zahl von 199 Zuschauerplätzen zugrunde gelegt und weiter vorausgesetzt, dass bei einer Veranstaltung während der Nachtzeit Lichtkuppeln und Fenster der Sporthalle geschlossen sind, während die Baugenehmigung die Zahl der Besucher auf 250 festlegt und ein entsprechendes Schließen von Kuppeln bzw. Fenstern nicht vorschreibt. Dies hat das VG mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, für unschädlich gehalten. Selbst wenn man mit dem Beschwerdevorbringen einen vom VG u.a. herangezogenen Abschirmungseffekt durch das Sporthallengebäude verneint, spricht alles dafür, dass eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mehr als 8 dB(A) (für die Nachtzeit) nicht befürchtet werden muss.

Die Beschwerde vermisst eine gutachterliche Untersuchung der Verkehrsgeräusche des Zu- und Abgangsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen. Das Gutachten des Dipl.-Ing. B. enthält insoweit lediglich den lapidaren Satz, dass "in Folge der für eine öffentliche Straße geringen Anzahl von durch den Betrieb der Sporthalle verursachten Fahrzeugbewegungen (...) auch ohne detaillierte Berechnung vorausgesetzt werden [kann], dass die in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten, für den Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen in allgemeinen Wohngebieten geltenden Immissionsgrenzwerte vor den nächstgelegenen schutzbedürftigen Gebäuden eingehalten werden." Der Gutachter verkennt damit zwar den Regelungsgehalt der Nr. 1.1 letzter Absatz des Anhangs zur 18. BImSchV. Danach sind nämlich Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht selten auftreten (Nr. 1.5) und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, wobei allein das Berechnungsverfahren der 16. BImSchV sinngemäß anzuwenden ist. Die vom Gutachter in den Blick genommenen (höheren) Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV finden daher hier keine Anwendung. Gleichwohl sieht der Senat derzeit keinen Anlass für die Annahme, dass die mit der streitigen Nutzung verbundenen Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, jedenfalls im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, die einschlägigen Richtwerte der 18. BImSchV überschreiten (wird ausgeführt).

Die weitere in der Beschwerdeschrift geäußerte Kritik an dem Schallgutachten des Dipl.-Ing. B. greift nicht durch. So hat der Gutachter entsprechend der Regelung der Nr. 1.2 , Buchst. a) der Anlage zur 18. BImSchV durchaus den maßgeblichen Immissionsort bei seiner Berechnung zutreffend bestimmt. Ein von den Antragstellern geforderter Zuschlag für Impulshaftigkeit von Geräuschen durch - technisch nicht verstärkte - menschliche Stimmen ist gemäß Nr. 1.3.3 zweiter Absatz des Anhangs zur 18. BImSchV nicht vorzunehmen. Soweit die Antragsteller weitergehend einen Zuschlag für Impulshaftigkeit durch z.B. Aufprallgeräusche von Bällen oder Trillerpfeifen entsprechend 1.3.3 erster Absatz des Anhangs zur 18. BImSchV vermissen, ergibt sich daraus kein anderslautendes Ergebnis. Angesichts dessen, dass diese Geräusche im Halleninnern entstehen und allenfalls durch eventuell zeitweise geöffnete Kuppeln bzw. Fenster nach außen dringen können, erscheint ein derartiger regelmäßig bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel vorgesehener Pegelzuschlag weder erforderlich noch sachgerecht. Dies gilt um so mehr, als sich in der zum Grundstück der Antragsteller gerichteten Außenwand des Hallengebäudes mit Ausnahme des Fensters im Besprechungsraum keine Öffnungen befinden und das Wohnhaus der Antragsteller überdies 70 m vom Hallengebäude entfernt gelegen ist.



Ende der Entscheidung

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