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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: 12 A 1665/08
Rechtsgebiete: BetrAVG, GG
Vorschriften:
BetrAVG § 10 | |
BetrAVG § 30i | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 14 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 3 |
Tatbestand:
Die Klägerin wurde von dem Beklagten (Pensions-Sicherungs-Verein) nach § 30i BetrAVG zu einem Einmalbeitrag herangezogen, der in 15 Jahresraten fällig wird. Der Einmalbeitrag diente der einmaligen Umlage der durch die Umstellung des Finanzierungssystems der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zum 1.1.2006 entstandenen Deckungslücke von rund 2,2 Mrd. Euro. Die Deckungslücke war dadurch entstanden, dass nach dem bisherigen Rentenwertumlageverfahren die Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften auf den Zeitpunkt des Eintritts des individuellen Versorgungsfalles hinausgeschoben wurde, während die Finanzierung nach dem neuen Kapitaldeckungsverfahren bereits in das Jahr des Eintritts der Arbeitgeberinsolvenz vorgezogen wurde. Die bis zur Umstellung des Finanzierungsverfahren somit aufgelaufenen und noch nicht ausfinanzierten unverfallbaren Anwartschaften wurden durch den Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG einmalig umgelegt. Hierzu wurden lediglich diejenigen Arbeitgeber herangezogen, die im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtig waren. Diese Regelung hielt die Klägerin für verfassungswidrig, da die Anknüpfung an die Beitragspflicht im Jahre 2005 zum einen eine verfassungswidrige Rückwirkung darstelle und sie zum anderen gegenüber anderen Arbeitgebern zu Unrecht belastet werde. Dies gelte sowohl im Hinblick auf diejenigen Arbeitgeber, deren Beitragsverhältnis bereits beendet sei, als auch im Hinblick auf die seit dem 1.1.2006 neu hinzugetretenen Arbeitgeber. Schließlich sei auch die Verteilung der Beitragspflicht innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen zu undifferenziert. Das VG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Gründe:
Der Senat sieht, ebenso wie das VG, keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Entscheidung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle vorzulegen, da die Ermächtigungsgrundlage des § 30i BetrAVG nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.
Die Heranziehung der im Jahr 2005 bei dem Beklagten beitragspflichtigen Arbeitgeber zu einem Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG verstößt zunächst nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er ein und dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 - 2 C 121.07 -, juris, und Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21ff., jeweils m. N. zur ständigen Rechtsprechung des BVerfG.
Der Gleichheitssatz verlangt danach, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Dabei steht dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem die Regelungen über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1981 - 3 C 1.81 -, BVerwGE 64, 248 ff.
Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitgebern jeweils auf vernünftige und einleuchtende Gründe zurückführen.
Dies gilt zunächst für die Ungleichbehandlung der nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber gegenüber denjenigen Arbeitgebern, die vor dem Jahr 2005 bereits aus der Mitgliedschaft bei dem Beklagten ausgeschieden sind. Maßgeblicher Rechtfertigungsgrund dafür, dass diese nicht zu einem Einmalbeitrag herangezogen werden, ist der Umstand, dass ein Rückgriff auf diese Arbeitgeber - ganz abgesehen von der Frage, ob es diese als Arbeitgeber noch in der rechtlichen Form gibt, in der sie vor dem Jahr 2005 einmal insolvenzsicherungspflichtig gewesen sind -, rechtswidrig wäre.
Denn ein solcher Rückgriff würde mit Blick darauf, dass ein öffentlich-rechtlicher Beitrag nur erhoben werden darf, wenn diesem ein irgendwie gearteter Vorteil - und sei es in Form des sozialen Ausgleichs der Versicherten untereinander bzw. zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgerbern, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1981 - 3 C 1.81 -, a. a. O., für den Beitragspflichtigen gegenübersteht, nur in Anknüpfung an den zurückliegenden Zeitraum des bestehenden Beitragsverhältnisses zwischen den ausgeschiedenen Mitgliedern und dem Beklagten in Frage kommen. Ohne eine solche Rückanknüpfung würde die Beitragserhebung gegenüber bereits ausgeschiedenen Mitgliedern von vornherein an dem auch auf dem Gebiet sozialer Sicherungssysteme - modifiziert - geltenden beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip scheitern.
Gleichzeitig aber würde eine derartige Anknüpfung an das beendete Beitragsverhältnis eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung des Gesetzes darstellen. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 7.9.2006 - 1 BvR 1798/06 -, WM 2006, 2019f., Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 ff., jeweils m. w. N.
Dies ist dann der Fall, wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent geworden ist.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 ff.
Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen läge in dem Fall vor, in dem mit der Rechtsfolge des Einmalbeitrages zur Umlage der Finanzierungslücke an das abgeschlossene Beitragsverhältnis angeknüpft würde, um das notwendige Verhältnis von Beitrag und Leistung herzustellen.
Einen abgeschlossenen Sachverhalt i. S. der oben zitierten Rechtsprechung stellt die durch die beendete Mitgliedschaft zugleich beendete Beitragspflicht eines Arbeitgebers gegenüber dem Beklagten dar. Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79 ff., so dass der betreffende Arbeitgeber nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses zu dem Beklagten auch nicht mehr mit einem Zugriff durch diesen rechnen muss.
Eine solche echte Rückwirkung wäre auch nicht etwa mit Blick auf zwingende Gründe des Gemeinwohls ausnahmsweise zulässig.
Vgl. Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 20, Rn. 83, m. w. N.
Denn auch wenn der gesetzgeberischen Intention, die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zukunftssicherer zu gestalten, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.6.2006, BT-Drs. 16/1936, S. 16, mit Blick auf die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung ein hoher sozialpolitischer Wert beizumessen ist, so kann die Umstellung des Finanzierungsverfahrens jedoch nicht als zwingend für den Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsbelangs angesehen werden.
So auch: Wenderoth, Betriebliche Altersversorgung: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit rückwirkend erhobener Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 30i BetrAVG, in: Der Betrieb 2007, 2713 ff.
Denn dass die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ohne die Neuausrichtung des Finanzierungsverfahrens in ihrem Bestand gefährdet gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst - auch nicht mit Blick auf die kritischen Beiträge zu dem bisherigen Rentenwertumlageverfahren - ersichtlich.
Scheitert somit bereits ein Rückgriff auf diese Gruppe von Arbeitgebern an rechtlichen Hindernissen, kommt es auf die Frage, ob sich der Beklagte zusätzlich - was jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint - auf praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung derjenigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 nicht mehr beitragspflichtig waren, berufen darf, vgl. zur Beachtlichkeit praktischer Erfordernisse der Verwaltung bei der Schaffung typisierender Regelungen: BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 ff., m. w. N., nicht entscheidend an.
Mit Blick auf die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die erst nach dem Jahr 2005 beitragspflichtig geworden sind, liegt ein nachvollziehbarer und damit sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber den schon unter dem alten Finanzierungssystem beitragspflichtig gewesenen Arbeitgebern in dem Umstand begründet, dass diese von dem bisherigen Finanzierungssystem nicht profitiert haben, da sie nach der Neuregelung des § 10 Abs. 2 BetrAVG von Beginn ihrer Mitgliedschaft an zur Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften bereits im Jahr der betreffenden Insolvenz herangezogen werden - mithin also keinen Liquiditätsvorteil aus der Verschiebung der Ausfinanzierung der Anwartschaften auf den Zeitpunkt des Eintritts des individuellen Versorgungsfalles mehr haben.
Vgl. VG München, Urteil vom 29.5.2008 - M 17 K 07.3296 -; VG Neustadt, Urteil vom 11.2.2008 - 4 K 1339/07.NW -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2008 - 4 K 72/08 -, juris; VG Koblenz, Urteil vom 21.5.2008 - 5 K 2058/07.KO -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2008 - 26 K 635/08 -.
Da nur derjenige zu einem Beitrag herangezogen werden darf, der auch an einem Versicherungsrisiko teilnimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - 3 C 24.90 -, a. a. O., scheidet eine Inanspruchnahme der "Neumitglieder" ab dem Jahr 2006 nach Umstellung des Finanzierungssystems zum 1.1.2006 aus.
§ 30i BetrAVG verstößt aber auch nicht wegen einer fehlenden Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der nach dieser Vorschrift beitragspflichtigen Arbeitgeber gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Zwar verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf dem Gebiet des Beitragsrechts, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden.
Vgl. zu Sonderbeiträgen im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft in Handwerkskammern: BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 C 7.98 -, BVerwGE 108, 169 ff.
Dabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz auf dem Gebiet der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt Geltung beanspruchen kann, da die betriebliche Altersversorgung mit ihrer Funktion, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, den Zwecken der Sozialversicherung nahe kommt, für deren Beiträge nach der Rechtsprechung des BVerfG an die Stelle der Abgeltung eines Vorteils der Grundsatz des sozialen Ausgleichs innerhalb des Kreises der Versicherten, aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern tritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1981 - 3 C 1.81 -, a. a. O. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312 ff.
Zum anderen verlangt selbst der Grundsatz der vorteilsgerechten Verteilung der Lasten nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht, dass der Gesetzgeber die gerechteste und ausdifferenzierteste Lösung wählt, sondern eben nur eine sachgerechte.
Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 30i BetrAVG den Umfang der Einmalbeitragspflicht an die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 BetrAVG anknüpft, die die allgemeine Beitragspflicht nach Art und Umfang der vom jeweiligen Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gewählten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung differenziert und ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2008 - 12 A 2038/06 -; Bay. VGH, Urteil vom 1.4.1987 - 5 B 83 A.2834 -, BayVBl. 1987, 622 ff., obwohl auch diese in Bezug genommene Regelung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität bestimmte Risikofaktoren - wie etwa das Insolvenzrisiko - in einer pauschalierenden Betrachtungsweise unberücksichtigt gelassen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2008 - 12 A 303/07 -, DÖV 2009, 254 ff.
Dass der Gesetzgeber darüber hinaus verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, weitere Differenzierungen vorzunehmen, ist dem Gebot einer sachgerechten Lastenverteilung nicht zu entnehmen und würde dieses weit überspannen. Diesbezüglich ist nach dem plausiblen Vorbringen des Beklagten auch zu berücksichtigen, dass weitere Differenzierungen mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen wären, der zudem für einen Großteil der beitragspflichtigen Arbeitgeber wohl nicht zu einer geringeren als der tatsächlich eingetretenen Belastung geführt hätte.
Vgl. zur Beachtlichkeit der Vermeidung aufwendiger und zeitraubender Einzelfallprüfungen im Rahmen sachdienlicher Differenzierungen: BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, a.a.O., m. w. N.
So hätte schon die Ermittlung der genauen Dauer der Mitgliedschaft im Einzelfall, abgesehen von der Frage, ob daraus überhaupt ein geeignetes Differenzierungskriterium abzuleiten wäre, insoweit zweifelnd: VG München, Urteil vom 29.5.2008 - M 17 K 07.3296 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2008 - 26 K 635/08 -, nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geführt, da es durch Firmenübernahmen oder Firmenzusammenschlüsse etc. zum Teil schwer zu ermitteln sein dürfte, wie lange der jeweils beitragspflichtige Arbeitgeber bereits Mitglied bei dem Beklagten ist. Soweit hiergegen eingewendet wird, dass der Umstand, dass der Beklagte habe ermitteln können, dass 7% seiner Mitglieder rund 90 % des Beitragsaufkommens stellten und diese seit 1975 Mitglieder seien, belege, dass derartige Ermittlungen vom Beklagten sehr wohl anzustellen seien, verfängt dies nicht.
Vgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG), in: Der Betrieb 2009, 61 ff.
Denn dass der Beklagte darlegen kann, dass die größten Unternehmen, die in der einen oder anderen Rechtsform seit 1975 Mitglieder (7% = 4.200 Arbeitgeber) bei ihm sind, den allergrößten Anteil des Beitragsaufkommens stellen, gibt für die Frage des Aufwandes für eine Heranziehung zu einem Beitrag, der eine genaue Aussage über die jeweilige Mitgliedschaftsdauer für jeden der rund 60.000 in Betracht kommenden Arbeitgeber im Einzelfall trifft, nichts Entscheidendes her. Dass eine periodengerechte Lastenverteilung, die die entstandenen "Altlasten" den Jahren zuteilt, in denen die Arbeitgeberinsolvenzen eingetreten sind und ggfls. auch noch den Arbeitgebern zuordnet, die in dem jeweiligen Jahr insolvenzsicherungspflichtig waren, angesichts der Zahl von etwa 167.000 Anwartschaften aus 10.723 Insolvenzereignissen der vergangenen 30 Jahre, die bis zum 31.12.2005 aufgelaufen und noch nicht ausfinanziert waren, einen ganz erheblichen Aufwand verursacht hätte, liegt hingegen auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Im Übrigen wäre nach überschlägigen Berechnungen des Beklagten zur Begleichung der Deckungslücke zum 31.12.2005 von rund 2,2 Mrd. Euro der tatsächlich festgesetzte Beitragssatz von 8,66 Promille bei Arbeitgebern, die bereits seit 1990 oder früher Mitglieder bei dem Beklagten sind, überschritten worden. Eine differenziertere Lösung hätte mithin trotz eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes nur für einen Teil der Arbeitgeber, der zudem nur einen zu vernachlässigenden Anteil des Beitragsaufkommens leistet, zu einer Besserstellung geführt.
Die Regelung des § 30i BetrAVG verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs. 3 GG folgende Verbot rückwirkender Gesetzgebung.
Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei § 30i BetrAVG nicht um eine Norm mit sogenannter "echter" Rückwirkung.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind belastende Gesetze, die eine echte Rückwirkung bewirken, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, Vgl. Hofmann, a.a.O., Rn. 77; BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE 95, 64 ff., jeweils m. w. N.
Eine echte Rückwirkung liegt - wie bereits oben ausgeführt - vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, was der Fall ist, wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent geworden ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da § 30i BetrAVG, der die Umlage des Barwertes der bis zum 31.12.2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften auf diejenigen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtig waren, regelt, nicht in dieser Weise in Tatbestände eingreift, die bereits in der Vergangenheit abgewickelt worden sind.
Vgl. auch VG München, Urteil vom 29.5.2008 - M 17 K 07.3296 -; VG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2008 - 4 K 72/08 -, a. a. O.; VG Koblenz, Urteil vom 21.5.2008 - 5 K 2058/07.KO -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2008 - 26 K 635/08 -.
Denn der Beginn der zeitlichen Anwendung der Norm wird nicht auf einen Zeitpunkt (vor-)verlegt, der vor dem Inkrafttreten der Norm liegt. Es liegt vorliegend keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung), vgl. BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 -, a. a. O., an die Beitragspflichtigkeit im Jahr 2005, an die eine Rechtsfolge ab dem Jahr 2006 (Einmalbeitrag) angeknüpft wird. Es wird somit nicht nachträglich in die im Jahr 2005 entstandenen Beitragspflicht eingegriffen - der geschuldete Beitrag für das Jahr 2005 wird ja nicht nachträglich verändert.
Liegt somit schon kein Fall sogenannter echter Rückwirkung vor, kommt es auf die Frage, ob eine solche Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, nicht entscheidend an.
Die Regelung in § 30i BetrAVG ist aber auch nicht etwa als eine Vorschrift mit "unechter" Rückwirkung verfassungswidrig. Derartige Gesetze sind grundsätzlich zulässig. Allerdings kann der Vertrauensschutz auch in diesen Fällen verletzt sein, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.
Vgl. Hofmann, a.a.O., Rn. 80 m. w. N.; BVerfG, Urteil vom 16.7.1985 - 1 BvL 5/80 -, BVerfGE 69, 272 ff., Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, a. a. O.
Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Dafür, dass die Erhebung eines Einmalbeitrages zur Umlage der bis zur Umstellung des Finanzierungsverfahrens aufgelaufenen, noch nicht finanzierten Anwartschaften nicht geeignet sein könnte, ist nichts ersichtlich. Dies ist von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht worden. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargetan, dass die Umlage zur Ausfinanzierung der durch die aufgelaufenen "Altlasten" entstandenen Deckungslücke in Höhe von etwa 2,2 Mrd. Euro geeignet ist.
An der Erforderlichkeit der Beitragserhebung kann ebenfalls kein Zweifel bestehen. Denn zur Erreichung des vom Gesetzgeber mit der Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung angestrebten Ziels, die Finanzierung der Insolvenzsicherung unabhängiger von Strukturentscheidungen der Unternehmen und so insgesamt zukunftssicherer zu gestalten, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.6.2006, BT-Drs. 16/1936, S. 16; Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, 3. Aufl. 2008, § 10, Rn. 37/38, ist es notwendig, das durch eine hohe Zahl von Insolvenzen in den letzten Jahren deutlich angestiegene Volumen der Barwerte der noch nicht finanzierten Anwartschaften auszufinanzieren, um damit die durch die Umstellung des Finanzierungsverfahrens entstehende Deckungslücke zu schließen.
Dass es dann aber jedenfalls erforderlich war, diejenigen Arbeitgeber zu einer Umlage heranzuziehen, die von der früheren Regelung profitiert haben und nach wie vor beitragspflichtig sind, kann nicht in Abrede gestellt werden. Der Umstand, dass 7 Prozent der Mitglieder etwa 90 Prozent des Beitragsaufkommens beitragen, vgl. Pensions-Sicherungs-Verein, Bericht über das Geschäftsjahr 2005, S. 10, und zudem seit 1975 Mitglied des Beklagten sind, macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 30i BetrAVG jedenfalls die Mitglieder erfasst hat, die den Großteil des Beitragsaufkommens stellen und mithin auch den größten Liquiditätsvorteil aus der bisherigen Regelung hatten, wobei nicht allein 7% der Mitglieder seit 1975 Mitglied des Beklagten sind, sondern diese lediglich den ganz überwiegenden Anteil des Beitragsaufkommens stellen.
Dass darüber hinaus weitere Beitragspflichtige im Sinne eines milderen Mittels nicht hätten herangezogen werden können, ergibt sich angesichts der diesbezüglich bestehenden verfassungsrechtlichen Probleme aus den obigen Ausführungen zu Art. 3 GG.
Das Bestandsinteresse der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber vermag das Veränderungsinteresse des Gesetzgebers bezüglich des Finanzierungsverfahrens ebenfalls nicht in den Hintergrund zu drängen.
Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Urteil vom 16.7.1985 - 1 BvL 5/80 -, a. a. O., Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, a. a. O., jeweils m. w. N.
Der Gesetzgeber hat mit der Umstellung des Finanzierungsverfahrens der betrieblichen Insolvenzsicherung von dem Rentenwertumlageverfahren auf ein Verfahren der Kapitaldeckung beabsichtigt, die Finanzierung des PSVaG zukunftssicherer zu gestalten. Die Notwendigkeit hierfür hat er nachvollziehbar damit begründet, dass das bisherige Rentenwertumlageverfahren mit seiner Beitragskalkulation, die die zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften von Arbeitnehmern insolvent gewordener Betriebe zum Zeitpunkt ihres Bestehens außer Betracht gelassen hat und damit die Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten zum Teil weit in die Zukunft verschoben hat, angesichts des Anstiegs von Insolvenzen in den letzten Jahren dazu geführt hat, dass der Barwert der auf Grund des alten Finanzierungssystems noch nicht ausfinanzierten Anwartschaften und damit das Finanzierungsrisiko der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber deutlich angestiegen ist, und zwar auf rund 2,2 Mrd. Euro Ende des Jahres 2005.
Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.6.2006, BT-Drs. 16/1936, S. 5/6.
Diesem Interesse des Gesetzgebers, das in erster Linie einer zukunftssicheren Handhabung des Versicherungsrisikos geschuldet ist und somit insbesondere auch den beitragspflichtigen Arbeitgebern zugute kommt, stehen als beachtlich zu betrachtende Interessen dieser Gruppe an der Beibehaltung des alten Finanzierungsverfahrens nicht entgegen.
Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2929/01 -, a. a. O., m. w. N.
Ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung eines einmal gewählten Finanzierungsverfahrens für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist im Übrigen schon im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Sozial- und Gesellschaftspolitik vom Ansatz her nicht anzuerkennen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1998 - 3 C 1.81 -, a. a. O.; allgemeiner: BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 ff., m. w. N.
Dies gilt umso mehr, als das Finanzierungsverfahren schon seit Jahren in der Kritik gestanden hat.
Vgl. Hoppenrath, Zur Zukunft der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den PSVaG, In: Betriebliche Altersversorgung 2003, 32 ff.
Die Ansicht, dass es sich bei der Insolvenzsicherung der Betriebsrenten nicht um ein überragendes Interesse der Allgemeinheit handele und im Unterschied zu sozialen Sicherungssystemen die Absicherung durch den Beklagten nur untergeordneten solidarischen Charakter habe, vgl. Rolfs/de Groot, a.a.O., verkennt zum einen, dass es für die Frage der Verfassungsgemäßheit einer "unecht" rückwirkenden Regelung eines solchen überragend wichtigen Gemeinschaftsinteresses nicht bedarf, da der Vertrauensschutz des Betroffenen schlicht gegen das gesetzgeberische Interesse abzuwägen ist, wobei Letzteres nicht überragend sein muss. Zum anderen übersehen die Vertreter dieser Auffassung, dass die betriebliche Altersversorgung mit ihrer bereits erwähnten Funktion, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, den Zwecken der Sozialversicherung zumindest nahe kommt und sehr wohl ein gewichtiges, wenn auch nicht überragendes Interesse der Gesellschaft darstellt.
Vor diesem Hintergrund kann es dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Betriebsrentensicherung genauso wenig wie auf dem Gebiet der Sozialversicherungsleistungen, vgl. etwa für die Krankenversicherung: BVerfG, Urteil vom 16.7.1985 - 1 BvL 5/80 -, a. a. O., verwehrt sein, ein Finanzierungssystem grundsätzlich umzustellen. Dies gilt umso mehr, als diese Umstellung eine engere Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und versichertem Risiko gewährleistet. Denn nach dem alten Finanzierungsverfahren war es möglich, dass derjenige Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern unverfallbare Anwartschaften zugesagt hatte, in dem Zeitpunkt, in dem die individuellen Versorgungsfälle tatsächlich eintraten, gar nicht mehr beitragspflichtig war und zur Finanzierung der insolvenzbedingten Belastung nichts beigetragen hat. Gerade dies aber wird durch das neue Finanzierungssystem gewährleistet. Insoweit geht auch der Vorwurf, eine "Gesamtäquivalenz" zwischen Beitrag und Leistung setze voraus, dass der Fortbestand des Finanzierungssystems gewährleistet werde, vgl. Rolfs/de Groot, a. a. O., genauso ins Leere wie der Einwand, durch die Umlage der angelaufenen Anwartschaften erwirtschafte der Beklagte nunmehr Einnahmen, die er aktuell gar nicht benötige, da die individuellen Versorgungsfälle, die Zahlungen durch den Beklagten auslösten, erst später eintreten würden.
Letzteres geht auch deshalb an der Sache vorbei, da der Beitrag über 15 Jahre gestreckt fällig wird und innerhalb dieser Zeitspanne nach den - unwidersprochenen - Berechnungen des Beklagten in etwa 90 % der bis Ende 2005 noch nicht ausfinanzierten Anwartschaften der individuelle Versorgungsfall eintreten wird.
Dafür, dass die nach § 30i BetrAVG Beitragspflichtigen durch die Heranziehung zu einem Einmalbeitrag unverhältnismäßig stark belastet würden, fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte.
Zwar ist der Gesetzgeber gehalten, das Ausmaß eines Vertrauensschadens, der bei einer Modifizierung von bestehenden Rechtslagen eintreten kann, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzumildern oder auszugleichen, doch steht ihm dabei wiederum ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a. a. O.
Gemessen daran ist für den vorliegenden Fall zum einen in Rechnung zu stellen, dass das Vertrauen der Arbeitgeber, die im Jahre 2005 beitragspflichtig waren, in den Fortbestand des bisherigen Finanzierungsverfahrens aus den oben genannten Erwägungen nicht als besonders schutzwürdig einzustufen ist und zum anderen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 30i Abs. 2 BetrAVG, wonach der Einmalbeitrag in 15 Jahresraten fällig wird und im Falle einer Beitragsbegleichung vor Fälligkeit eine Diskontierung des Beitrages durchgeführt wird, die Auswirkungen der Umstellung des Finanzierungssystems angemessen abgefedert hat, indem eine mittelfristige finanzielle Planung ermöglicht wird. Hinzukommt, dass die durch den Einmalbeitrag belasteten Arbeitgeber auch bei einem Fortbestehen des alten Finanzierungssystems in den kommenden Jahren mit einer sukzessiven Ausfinanzierung der aufgelaufenen Anwartschaften hätten rechnen müssen, die ggfls. zu höheren Beitragssätzen als bisher geführt hätten. Dieser Überlegung trägt die Verteilung der Fälligkeiten des Einmalbeitrages auf 15 Jahre auch Rechnung.
Der einmalige Beitrag in Höhe von 8,66 Promille, der nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten erforderlich ist, um die Deckungslücke von rund 2,2 Mrd. Euro zu schließen, erscheint für sich genommen auch nicht übermäßig hoch. Der Umstand, dass der Beitragssatz für den Einmalbeitrag über dem durchschnittlichen jährlichen Beitragssatz seit Bestehen des Beklagten liegt, zeigt nur, wie dringlich das Problem der angehäuften "Altlasten" war, das den Gesetzgeber zur Umstellung des Finanzierungsverfahrens bewogen hat. Im Übrigen ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Beitragssätze in der Vergangenheit jedenfalls zum Teil auch "künstlich" niedrig gehalten wurden, da auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen wurde - die Beitragssätze also nicht in jedem Fall die Deckung der in dem jeweiligen Beitragsjahr angefallenen Bedarfe bewirkten.
Vgl. Hoppenrath, a. a. O.
Für die Annahme, dass der Einmalbeitrag im Falle der Klägerin zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unternehmens führt, besteht angesichts der jährlichen Raten in Höhe von 76,09 Euro und einem Gesamtbetrag von 1.1.41,35 Euro ebenfalls kein Raum.
Ende der Entscheidung
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