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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 12 A 3259/04
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 86
SGB VIII § 89a
1. Zu den Voraussetzungen für die Erstattungsansprüche nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und § 89a Abs. 3 SGB VIII.

2. Eine Änderung des für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthaltes kann nach § 89a Abs. 3 VIII auch dann gegeben sein, wenn der allein personensorgeberechtigte Elternteil vor der Gewährung von Leistungen nach §§ 89a Abs. 1, 86 Abs. 6 SGB VIII seinen gewöhnlichen Aufenthalt ändert und nach dem Einsetzen der Leistungen nach § 89a Abs. 1, 86 Abs. 6 SGB VIII die bis dahin kraft amtsgerichtlichem Beschluss ruhende Personensorgeberechtigung wieder auflebt.


Tatbestand:

Die klagende Stadt I begehrte von der beklagten Großstadt B für den Zeitraum ab dem 6.10.1998 die Erstattung von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger - dem Landkreis J - erbrachter Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für 3 Kinder einer alleinerziehenden psychisch kranken Frau, der das alleinige Sorgerecht zustand. Diese hatte - wie auch die Kindesväter - bei Beginn der Maßnahmen im Jahr 1995 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der klagenden Kommune. Dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort auch noch hatte, als das Amtsgericht (AG) am 20.5.1997 das Ruhen ihrer elterlichen Sorge beschloss, konnte nicht festgestellt werden. Spätestens am 22.7.1997 verlegte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die beklagte Stadt B. Der Beschluss zum Ruhen der elterlichen Sorge wurde am 6.10.1998 aufgehoben. Mit Beschluss vom 16.2.1999 entzog das AG endgültig der Kindesmutter die elterliche Sorge. Das VG wies die Erstattungsklage ab. Die Berufung hatte Erfolg.

Gründe:

Der Klägerin steht der behauptete Erstattungsanspruch sowohl in Bezug auf den die Jugendhilfeaufwendungen für alle drei Kinder betreffenden Zeitraum vom 6.10.1998 - dem Datum, unter dem das Amtsgericht den Beschluss über das Ruhen des Sorgerechts der Kindesmutter aufgehoben hat - bis zum 15.2.1999 - dem Tag vor dem endgültigen Entzug des elterlichen Sorgerechts - als auch in Bezug auf die sich unmittelbar anschließenden Leistungszeiträume zu.

Dieser Anspruch lässt sich allerdings nicht schon aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII herleiten. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Zwar hat der Landkreis die Kosten im Zeitraum 6.10.1998 bis 15.2.1999, an den zunächst anzuknüpfen ist, aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandt. Die Beklagte ist aber nicht der örtliche Träger, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.

Bei Beginn der Leistungsgewährung in Form der Vollzeitpflege der Kinder in Pflegefamilien ist der Landkreis nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig gewesen. Sowohl die Mutter der Kinder als auch ihre Väter hatten, wie diese Vorschrift es verlangt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich. Dass nur der Kindesmutter das Personensorgerecht für die Kinder zugestanden hat, ist für die Begründung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - steht die Vaterschaft wie hier fest - ohne Belang.

Vgl. etwa Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2 Aufl., § 86 Rdnr. 9; Wiesner, in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 3. Aufl., § 86 Rdnr. 11; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht Bd. 4, 3. Aufl., Stand: Oktober 2005, KJHG Erl. Art. 1 § 86 Rdnr. 18.

Ungeachtet des genauen Zeitpunktes, zu dem die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. genommen hat, ist auf der Grundlage des Beschlusses des AG vom 20.5.1997 davon auszugehen, dass die Kindesmutter jedenfalls Anfang des Jahres 1997 unbekannten Aufenthaltes war und ihr gewöhnlicher Aufenthalt in I nicht mehr fortbestand.

Vgl. zu den Voraussetzungen einer Nichtfeststellbarkeit des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.v. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII: OVG NRW, Beschluss vom 17.6.2005 - 12 A 1197/05 -; Reisch, in: Jens/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 86 Art. 1 KJHG Rdnr. 56.

Dieser Umstand hatte jedoch keinen Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII zur Folge. Nach dieser Regelung ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Vorschrift greift hier nicht ein, weil sie nur die Zuständigkeit bei Beginn der Leistung und keinen Zuständigkeitswechsel im Verlauf der Maßnahme regelt; vgl. Kunkel, a.a.O., § 86 Rdnr. 38; Wiesner, a.a.O., § 86 Rdnr. 8; außerdem setzt sie voraus, dass der Elternteil - anders als hier in diesem Stadium - einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist auch nicht nach § 86 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 SGB VIII eingetreten. Zwar betrifft § 86 Abs. 5 SGB VIII ausweislich seines Wortlautes Veränderungen nach Beginn der Leistung, die den gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Bezugspersonen betreffen. Knüpft die bisherige Zuständigkeit - wie hier in Anwendung von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - an den gewöhnlichen Aufenthalt beider Elternteile an, greift die Vorschrift mit ihrer Verweisung auf die Rechtsfolgen der Nichtfeststellbarkeit eines gewöhnlichen Aufenthaltes in § 86 Abs. 4 SGB VIII aber nur dann, wenn die Veränderung - entsprechend § 86 Abs. 4 SGB VIII selbst - beide Elternteile betrifft.

Vgl. Kunkel, a.a.O., § 86 Rdnr. 46; Wiesner, a.a.O., § 86 Rdnr. 32.

Dass auch die Kindesväter seinerzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I aufgegeben hätten, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

Ein Übergang der örtlichen Zuständigkeit vom Landkreis auf die Beklagte ist auch nicht nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII eingetreten. Gemäß dieser Vorschrift wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch vor der amtsrichterlichen Anordnung des Ruhens der ihr allein zustehenden Personensorgeberechtigung in B genommen hat und deshalb verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der für die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII maßgeblichen - beiden - Elternteile vorgelegen haben, noch bevor es wegen § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf einen Zuständigkeitswechsel nicht mehr ankam.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2005 - 12 A 3259/04 -.

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch findet für alle fraglichen Zeiträume und hinsichtlich sämtlicher Aufwendungen seine Grundlage in § 89a Abs. 3 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig geworden wäre. Diese Regelung greift hier für die in Rede stehenden Leistungszeiträume zu Lasten der Beklagten ein.

Die Klägerin gewährte vor dem 6.10.1998 - zu diesem Zeitpunkt hat das AG seinen Beschluss vom 20.5.1997 über das Ruhen des Personensorgerechts aufgehoben - die in Rede stehenden jugendhilferechtlichen Leistungen nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Während dieser Leistungsgewährung hat sich auch der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert. Zwar hat die Kindesmutter als maßgebliche Bezugsperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B bereits im Juli 1997 und deshalb nicht während der Leistungsgewährung nach §§ 89a Abs. 3, Abs. 1, 86 Abs. 6 SGB VIII begründet, die erst danach eingesetzt hat. Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII liegen gleichwohl vor. Denn die im Juli 1997 erfolgte Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter ist (erst) mit der - nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ausweislich des Wortlautes der Vorschrift ("solange") berücksichtigungsfähigen - Änderung des für die Zuständigkeitsfeststellung nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII bedeutsamen Tatbestandsmerkmals der Personensorgeberechtigung am 6.10.1998 - zu diesem Zeitpunkt lebte aufgrund des Beschlusses des AG vom gleichen Tage die elterliche Sorge der Kindesmutter wieder auf (vgl. § 1674 Abs. 2 BGB) - und damit zu einem Zeitpunkt maßgeblich geworden, zu dem die Klägerin die Leistungen bereits auf der Grundlage der §§ 89a Abs. 3, Abs. 1, 86 Abs. 6 SGB VIII gewährte.

Auch das bloße Wirksamwerden eines Aufenthaltswechsels (hier durch das Wiederaufleben der Personensorge) im Zeitraum der Leistungszuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII muss als zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII ausreichend erachtet werden, um einen Wertungswiderspruch zwischen der Regelung der Zuständigkeit für das Leistungsverfahren und ihrer Bestimmung bei fiktiver Betrachtung im Erstattungsverfahren zu vermeiden.

Vgl. dazu, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII von der Gesetzessystematik her die Kostenerstattungspflicht nicht allein auf Fälle einer Änderung des für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthaltes begrenzt: Wiesner, a.a.O., § 89b Rdnr. 11.

Einem derartigen Verständnis der Bezugsgröße für das Tatbestandsmerkmal der "Änderung" stehen weder der Gesetzeswortlaut noch die sich aus Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvorschriften ergebende Gesetzessystematik entgegen. Der Wortlaut der Norm lässt durch die Verwendung der Begrifflichkeit "maßgeblicher gewöhnlicher Aufenthalt" eine Anknüpfung an die Änderung von Umständen, die - wie hier das Aufleben der Personensorgeberechtigung - einen geänderten gewöhnlichen Aufenthalt als Grundlage für die örtliche Zuständigkeit erst zum Tragen bringen, nicht nur zu, sondern diese Anknüpfung entspricht dem mit § 86 Abs. 1 - 5 SGB VIII verfolgten Prinzip einer "dynamischen" bzw. "wandernden" Zuständigkeit, demzufolge bei einer Änderung eines Anknüpfungsmerkmals für die örtliche Zuständigkeit nach Leistungsbeginn sich im Regelfall auch die Zuständigkeit selbst ändert.

Vgl. etwa Kunkel, a.a.O., § 86 Rdnr. 35 - 37; OVG Bremen, Urteil vom 1.6.2005 - 2 A 225/04 -, JAmt 2005, 420 m. w. N.

Damit soll insbesondere der enge Kontakt zwischen den Eltern und dem für die Hilfeleistung verantwortlichen Jugendamt gewährleistet werden. Dem entspricht es vorliegend, dass ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII durch das Aufleben des Sorgerechts der Kindesmutter die Beklagte für die Leistungserbringung zuständig geworden wäre. Es ist dann aber kein Grund erkennbar, warum mit der Erstattungsvorschrift des § 89a Abs. 3 SBG VIII, die ausdrücklich auf die für das Leistungsverhältnis geltenden Regelungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und den nach diesen Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt abstellt, nicht auch eine solche Änderung der im System angelegten Zuständigkeit nachvollzogen werden soll.

§ 89a SGB VIII dient - wie in Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck kommt - zwar vornehmlich dem Schutz der "Pflegestellenorte" am Rande von Ballungsgebieten und Großstädten.

BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 56.01 -, FEVS 54, 289 (293), mit Hinweis auf BT-Drs 12/2866 S. 24; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 -, FEVS 56, 420.

Das bedeutet, kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen, um fachlich begründete Zielsetzungen nicht durch Kostenerwägungen des zuständig gewordenen Jugendamtes des Pflegestellenortes in Frage stellen zu müssen; ausschließlich vor diesem Hintergrund soll die Kostenerstattung gerechtfertigt sein.

Vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Mai 2006, § 89a Rdnr. 8; a.A. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17.12.2004, a.a.O.

Diese Zielsetzung ändert aber nichts an den Kriterien, nach denen das Gesetz denjenigen Außenstehenden bestimmt, dem die Fremdvermittlung zuzurechnen ist, zumal wenn die in § 89a Abs. 3 SGB VIII geregelte Bindung der Kostenerstattungspflicht an das nach § 86 Abs. 1 - 5 SGB VIII maßgebliche Anknüpfungsmerkmal, also das Wandern der Kostenerstattungspflicht mit dem jeweils für die Leistungszuständigkeit maßgeblichen Aufenthaltsort, nur eine notwendige Folgeregelung ist.

Vgl. zur Einschränkung einer erweiterten Interpretation des Erstattungstatbestandes insoweit: Stähr, a.a.O.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck des § 89a SGB VIII allein darin besteht, kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen ausschließlich zu Lasten der Jugendhilfeträger auszugleichen, die die jeweilige Pflegestelle ursprünglich für den Hilfesuchenden eingerichtet haben und aus deren Bereich die Kinder oder Jugendlichen insoweit stammen. Soweit die Kostenerstattung die "Pflegestellenorte" vor unangemessenen - angrenzende Großstädte und Ballungsräume begünstigenden - Belastungen schützen soll, vgl. auch Wiesner, a. a. O., vor § 89 Rdnr. 1, entspricht es vielmehr der Systematik des § 86 Abs. 1 - 5 SGB VIII, die Erstattungspflicht nicht grundsätzlich nach der Herkunft der Kinder, sondern in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils zu bestimmen. Eine "wandernde Zuständigkeit", die ihre Ursache im Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts hat und der durch die Erstattungsregelung des § 89a SGB VIII Rechnung getragen werden soll, kann deshalb auch angenommen werden, wenn der Eintritt der Rechtsfolge eines Aufenthaltswechsels wegen eines vorrangigen Gesichtspunktes vorerst gehemmt ist.

Ungeachtet der sich anderenfalls daraus für die vorliegende Fragestellung ergebenden Konsequenzen, wie sie der Beklagten vorschweben, setzt § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII nicht von vornherein voraus, dass mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII - anders als hier - ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war.

Vgl. im Einzelnen OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 -, a. a. O.

Unabhängig davon vermag der Senat der - von der Beklagten zur Stützung ihrer eine erweiterte Auslegung des § 89a Abs. 3 SGB VIII ablehnenden Auffassung herangezogenen - Feststellung des BayVGH, dass für die Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kein Raum bleibe, weil der Jugendhilfeträger einen solchen Kostenerstattungsanspruch bei gleichbleibender örtlicher Zuständigkeit über den Zeitpunkt des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII hinaus gegen sich selbst geltend machen müsse, vgl. Urteil vom 19.2.2001 - 12 B 00.1566 -, keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die gegen die hier vorgenommene, dem Zuständigkeitssystem des Gesetzes entsprechende Auslegung des § 89a Abs. 3 SGB VIII sprechen.

Entsprechendes gilt für das angeführte Urteil des OVG Rh.-Pf. vom 17.12.2004. Dieses versteht § 89a SGB VIII als ein uneingeschränktes Äquivalent zu der durch § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte, ohne sich allerdings mit der hier einschlägigen Auslegungsproblematik zu beschäftigen.

Ist danach mit dem Aufleben der elterlichen Sorge durch den amtsgerichtlichen Beschluss vom 6.10.1998 eine Änderung der maßgeblichen Zuständigkeit im Sinne von § 89a Abs. 3 SGB VIII dahingehend eingetreten, dass nunmehr der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter in B maßgeblich geworden ist, ist die Beklagte erstattungspflichtig geworden.

Daran hat sich für die nachfolgenden Zeiträume nichts geändert. Der endgültige Entzug des Personensorgerechts durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 16.2.1999 hat keine erneute Veränderung des maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter, die zunächst weiterhin in B wohnte, bewirkt und vermochte bei fiktiver Betrachtung - ebenso wie spätere Ortswechsel der Kindesmutter - wegen § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die einmal maßgeblich gewordene Zuständigkeit der Beklagten nicht zu beseitigen.

Ende der Entscheidung

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