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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: 13 E 1526/04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 a.F. | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 a.F. | |
GKG § 13 Abs. 2 a.F. | |
ZPO § 5 |
Gründe:
Die Beschwerde ist in der Sache nur teilweise begründet. Insoweit ist das Gerichtskostengesetz in der bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung (GKG a.F.) anwendbar, denn der Rechtsstreit ist vor dem 1.7.2004 anhängig geworden (vgl. § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n.F.). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,00 € anzunehmen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Betrifft der Antrag des Klägers eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. deren Höhe maßgeblich. Dabei sind Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststellungsklagen ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage.
Vgl. II Nr. 5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung Januar 1996, DVBl. 1996, S. 605 (606), nunmehr: Nr. 1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung Juli 2004, DVBl. 2004, 1525 (1526).
Die vorliegende Klage war auf die Feststellungen gerichtet, dass der Beklagte verpflichtet war, die für die Auszahlung der EU-Kofinanzierung im Rahmen der BSE-Pflichttests erforderlichen Daten der in seinem Gebiet in dem Zeitraum vom 30.8.2001 bis zum 7.2.2002 durchgeführten BSE-Tests zur Weiterleitung an die EU dem Bund zu übermitteln (Klageantrag zu 1.) und nach Erhalt der Fördermittel der EU für die im Zeitraum vom 30.8.2001 bis zum 7.2.2002 durchgeführten BSE-Tests diese in Höhe von insgesamt 117.908,28 EURO an den Kläger auszuzahlen (Klageantrag zu 2.).
Die beiden Klagebegehren wurden nebeneinander geltend gemacht. Trotz dieser kumulativen Klagehäufung kommt eine Werteaddition nach § 5 der Zivilprozessordnung nicht in Betracht, weil die Klagebegehren wirtschaftlich eine Einheit bilden.
Vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 5 Rdnr. 8; Heinrich, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., 2005, § 5 Rdnr. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, Anh § 164 Rdnr. 11.
Insoweit kommt zum Tragen, dass die eigentlich erstrebte Auszahlung von EU-Fördermitteln (vgl. Klageantrag zu 2.), wenn überhaupt, erst nach Übermittlung der BSE-Testdaten (vgl. Klageantrag zu 1.) hätte erreicht werden können. Bei verständiger Würdigung liegt mithin das Begehren einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung vor, so dass für die Streitwertberechnung nur einer der beiden geltend gemachten Ansprüche, und zwar der höhere, vgl. Herget, a.a.O., § 5 Rdnr. 8, maßgebend ist. Dahingestellt bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob das Interesse des Klägers an der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Feststellung mit dem Auffangwert seitens des VG angemessen bewertet worden ist. Jedenfalls ist sein Interesse an der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Feststellung höher, nämlich in Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG a.F. in Höhe des dort bezifferten Auszahlungsbetrages von 117.908,28 € zu bewerten, so dass vorliegend eine Streitwertfestsetzung in dieser Höhe beansprucht werden kann.
Bezüglich des Klageantrags zu 2. findet allein § 13 Abs. 2 GKG a.F. Anwendung. Denn die Bestimmung des § 13 Abs. 2 GKG a.F. geht im Rahmen ihres Anwendungsbereichs der Regelung des § 13 Abs. 1 GKG a.F. als speziellere Vorschrift vor. Bei der Wertfestsetzung nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. handelt es sich um einen normativen, d.h. vom Gesetzgeber unmittelbar bestimmten Streitwert. Die Regelung beruht auf dem Anliegen des Gesetzgebers, eine klare, die Arbeit der Gerichte erleichternde Regelung einzuführen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften, BT-Drs. 7/2016, S. 6, 71). Das schließt einen Rückgriff auf die Bedeutung der Sache für den Kläger, mithin eine Festsetzung nach Ermessen des Gerichts (vgl. § 13 Abs. 1 GKG a.F.) aus. In den Fällen, in denen - wie vorliegend - der Antrag des Klägers eine bezifferbare Geldleistung betrifft, bedarf es mithin nicht mehr der Ermittlung der sich für ihn aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.1989 - 1 BvR 1595/88 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 23.12.2004 - 1 L 62.04 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 29.6.2001 - 1 O 275/01 -, NVwZ-RR 2002, 77; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.5.2000 - 4 S 299/00 -, juris.
Eine Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte scheidet folglich aus. Insbesondere kann dem Einwand des Klägers, bei den begehrten EU-Fördermitteln handele es sich um durchlaufende Gelder, die keine Auswirkungen auf seinen Haushalt hätten, keine Bedeutung beigemessen werden.
Ende der Entscheidung
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