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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 14 A 2568/02
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 60 Abs. 1 | |
VwGO § 124 a Abs. 4 S. 5 |
Gründe:
Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
Dem Kläger ist einzuräumen, dass es misslich ist, wenn das VG die Sache, so wie hier geschehen, bereits nach Stellung des Zulassungsantrages an das OVG abgibt, ohne den Eingang der Begründung oder den Ablauf der Begründungsfrist abzuwarten, obwohl die Begründung des Zulassungsantrages bei ihm einzureichen ist. Die darauf erfolgende Abgabenachricht und die Mitteilung des OVG über das Aktenzeichen des Zulassungsverfahrens können den Empfänger leicht dazu verleiten, die Begründung an das OVG zu richten. Diese irritierende Wirkung war jedoch angesichts des eindeutigen Inhalts der gesetzlichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO und ihrer zutreffenden Wiedergabe in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils nicht geeignet, ein Verschulden bei der Fehladressierung der Begründung des Zulassungsantrages auszuschließen.
Diese Bewertung entspricht der ständigen Praxis des BVerwG, das in Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, bei denen die Begründung nach einer vor Einreichung der Begründung bzw. vor Ablauf der Begründungsfrist ergangenen Nichtabhilfeentscheidung an das BVerwG statt an das zuständige Ausgangsgericht eingereicht wurde, dies, wenn die Begründung nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist an das Ausgangsgericht weitergeleitet werden konnte, als verfahrensfehlerhaft behandelt hat, ohne die durch die vorzeitige Nichtabhilfeentscheidung mögliche Irritation des Rechtsmittelführers als verschuldensausschließend zu bewerten und deshalb von amtswegen Wiedereinsetzung zu gewähren.
Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23.7.1997 - 9 B 552/97 -, NVwZ 1997, 1209, m.w.N.
Es hat darüber hinaus selbst in den Fällen, in denen eine ausdrückliche Regelung darüber, dass die Beschwerdebegründung - wie heute in § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO wegen der besonderen Beschwerdebegründungsfrist ausdrücklich geregelt - beim Ausgangsgericht einzureichen ist, noch nicht bestand, sich diese Anforderung vielmehr allein aus der Rechtsprechung des BVerwG ergab, Verschulden des Rechtsanwaltes bei dennoch beim BVerwG eingereichter Begründung angenommen und trotz vorzeitig ergangener Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts die Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist abgelehnt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.7.1982 - 1 CB 14.82 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 125.
Diese Rechtsprechung ist vom BVerfG gebilligt worden, das gerade auch speziell zu der letztgenannten Entscheidung ausgeführt hat, dass die Erwägungen des BVerwG, mit denen Wiedereinsetzungsgründe in diesem Fall verneint worden seien, keine Verkennung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten erkennen ließen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.11.1983 - 2 BvR 735/82 -, BVerfGE 65, 291 = NVwZ 1984, 301.
Im vorliegenden Fall ist die Situation hinsichtlich des Verschuldens des rechtskundigen Vertreters noch eindeutiger: dass die Begründung des Zulassungsantrages beim VG einzureichen ist, ist nicht nur positiv im Gesetz geregelt, sondern war auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich dargelegt. Wenn der Prozessbevollmächtigte aus der Weiterleitung der Akten an das OVG und der Mitteilung des dortigen Aktenzeichens schloss, er könne die Begründung auch an das Berufungsgericht richten, ohne sich aus dem Gesetz und der Rechtsmittelbelehrung die sofort zu gewinnende Klarheit über das verfahrensrechtlich gebotene Vorgehen zu verschaffen, so ist ihm dies als Verschulden zuzurechnen.
Der Verweis des Klägers auf den Beschluss des BVerwG vom 9.12.1994 - 6 B 22.94 -, Buchholz 448.6 KDVG § 1 Nr. 53 = BayVBl 1995, 735, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort hat zwar das BVerwG eine unverschuldete Fristversäumnis bei einer ebenfalls am letzten Tag der Frist beim unzuständigen BVerwG statt beim zuständigen VG eingereichten Begründung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde angenommen. Diese Entscheidung steht in einem auffälligen Gegensatz zu der angeführten, auch späteren Rechtsprechung des BVerwG. Darüber hinaus entbehrt sie auch jeder Begründung, indem dort - nach Darstellung des Sachverhalts - lediglich ausgeführt wird, dass "unter diesen besonderen Umständen" die Einreichung der Begründung beim BVerwG statt beim Ausgangsgericht unverschuldet sei, ohne dass dargelegt wird, worin die diesen Fall von den anderen, früher entschiedenen Fällen unterscheidende Besonderheit liegt. Der Senat hat bereits deshalb Bedenken, dem rechtlichen Ansatz dieser Entscheidung beizutreten.
Darauf, ob dieser Entscheidung gefolgt werden kann oder nicht, kommt es jedoch letztlich nicht an. Selbst wenn man nämlich in dem vom BVerwG geschilderten Ablauf eine besondere, das Verschulden des Anwaltes ausschließende Situation sehen könnte, ließe sich dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
Der vom BVerwG entschiedene Fall unterschied sich vom vorliegenden hinsichtlich der dem Rechtsmittelführer durch die Gerichte und ihre Verfahrensweise vermittelten Informationen, die für den Fehler des Rechtsmittelführers mitursächlich sein konnten, in einem entscheidenden Punkt: Im Fall des BVerwG hatte das VG, ohne die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abzuwarten, eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Sache an das BVerwG weitergeleitet, das dann seinerseits den Beschwerdeführer über die Anhängigkeit der Sache bei ihm unterrichtet hatte. In diesem Fall hat also das VG durch eine vorzeitige, ohne Kenntnisnahme der Begründung erlassene Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einen Wechsel der Anhängigkeit herbeigeführt. Während bis zur Entscheidung über die Nichtabhilfe das Beschwerdeverfahren nämlich noch beim Ausgangsgericht anhängig bleibt und die bei diesem einzureichende Begründung dazu dienen soll, ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Frage der Abhilfe zu ermöglichen, hatte das VG vorzeitig einen Instanzwechsel herbeigeführt, dessen Mitteilung den Irrtum des Rechtsmittelführers verursachte.
Im Verfahren der Berufungszulassung dagegen wird die Sache bereits mit der beim VG erfolgten Stellung des Zulassungsantrages beim OVG anhängig. Die gesetzliche Regelung, die dennoch die Einreichung der Begründung beim VG vorschreibt, dient nicht, wie § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO bei der Nichtzulassungsbeschwerde, dazu, dem VG eine Entscheidungsgrundlage für eine eigene Entscheidung zu geben, sondern hat Ordnungsfunktion im Interesse einer ortsnahen Rechtsgewährung, insbesondere zum ortsnahen Aktenzugang während der Begründungsfrist.
Vgl. dazu die Begründung zu dem an diese Regelung anknüpfenden, nicht umgesetzten Änderungsvorschlag des Bundesrates, der auch die Einreichung der Berufungsbegründung beim VG vorsah - BT-Drucks. 14/6854 -, dort Nr. 13.
Anders als bei der Nichtzulassungsbeschwerde wird deshalb durch die Mitteilung des VGs über die Weiterleitung der Akten an das OVG und dessen Mitteilung über das Aktenzeichen nicht auf einen durch das VG herbeigeführten Instanzwechsel verwiesen, der der Adressierung der noch ausstehenden Begründung an das VG seinen Sinn nimmt. Verwiesen wird mit diesen Mitteilungen vielmehr allein auf einen technischen Vorgang, nämlich darauf, wo sich die Akten des ohnehin beim OVG anhängigen Verfahrens befinden und unter welchem Aktenzeichen sie beim OVG geführt werden. Diese Vorgänge vermitteln deshalb nichts, was die aus der Rechtsmittelbelehrung unter dem Urteil folgende Information in Zweifel setzen könnte, dass nämlich trotz der bereits mit dem Zulassungsantrag entstehenden Anhängigkeit beim OVG die Begründung des Antrags weiterhin beim VG einzureichen ist.
Ende der Entscheidung
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