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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 14 A 2917/03
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
BVerfGG § 31 Abs. 1 |
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) sind - ihre ordnungsgemäße Darlegung unterstellt - jedenfalls nicht gegeben.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass das VG die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für eine aus beruflichen Gründen innegehabte Zweitwohnung bejaht hat. Er macht insoweit verfassungsrechtliche Bedenken geltend und verweist auf ein angeblich beim BVerfG anhängiges, diese Rechtsproblematik betreffendes Verfahren, für das er ein Aktenzeichen nicht benennt. Ferner verweist er darauf, dass es eine Entscheidung des BVerfG zu dieser Problematik unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1232/00 geben solle.
Aus diesem Vortrag ergibt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe.
Dass eine ohne Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer Zweitwohnung aus persönlichen Gründen allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstellende Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das BVerfG in seinem auch vom VG angeführten Beschluss vom 6.12.1983 (2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) ausdrücklich festgestellt. Dabei ist entschieden worden, eine Zweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Wesen einer Aufwandsteuer es ausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen. Aus dieser Auffassung ergibt sich im zwingenden Rückschluss, dass eine Zweitwohnungssteuersatzung, die - wie hier - eine Differenzierung nach dem Zweck des Innehabens der Wohnung nicht enthält, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Diese Rechtsprechung ist vom BVerfG bisher nicht revidiert worden. Eine dahin gehende Entscheidung ist weder unter dem vom Kläger angegebenen Aktenzeichen, zu dem der Kläger auch nicht angibt, welchen Inhalts die angebliche Entscheidung sein soll, noch sonst feststellbar.
An die dargestellte Rechtsauffassung des BVerfG sind die Verwaltungsgerichte gebunden. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG, der die Verbindlichkeit der Entscheidungen des BVerfG unter anderem für alle Gerichte vorschreibt. Die für den Eintritt dieser Wirkung vorausgesetzte hinreichende Kongruenz der zu beurteilenden Sachverhalte
- vgl. BVerwG, Urteile vom 12.4.2000 - 11 C 12.99 -, DVBl. 2000, 1224, und vom 24.3.1999 - 6 C 9.98 - BVerwGE 108, 355 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 125 = NJW 1999, 3503 ff. - ist gegeben.
Angesichts der Bindungswirkung könnte sich die Frage, ob möglicherweise veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen eine andere Sichtweise zur Frage der Gleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG erfordern oder ermöglichen könnten, nur in einem neuen Verfahren vor dem BVerfG stellen. Ob ein solches Verfahren anhängig ist, wie der Kläger ohne jede konkrete, nachvollziehbare Angabe behauptet, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, änderte dies an der Rechtslage nichts. Solange ein solches Verfahren nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung des BVerfG geführt hat, bleibt die Bindungswirkung der bisherigen Rechtsprechung bestehen. Eine diese Bindungswirkung beachtende Entscheidung des VG ist deshalb insoweit weder ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit ausgesetzt, noch wirft sie insoweit eine schwierige Rechtsfrage auf. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG stellen sich die vom Kläger angesprochenen verfassungsrechtlichen Rechtsfragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Ende der Entscheidung
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