Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 14 E 937/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG a. F. § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 9 Abs. 1 |
Tatbestand:
Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 16.1.2003 zog der Beklagte die Klägerin für die Dauer des Haltens der in den Anlagen aufgeführten Apparate zu einer Vergnügungssteuer von monatlich 16.000,00 Euro heran. Im Klageverfahren wurde der Vergnügungssteuerbescheid aufgehoben und die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 192.000,00 Euro (12 x 16.000,00 Euro) festgesetzt. Mit ihren Beschwerden begehren die Klägerin eine Erhöhung und der Beklagte eine Verringerung des Streitwertes.
Gründe:
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG in der hier anzuwendenden alten Fassung ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Vergnügungssteuerbescheid vom 16.1.2003, mit dem die Klägerin für die Dauer des Haltens der in der Anlage aufgeführten Apparate zu einer monatlichen Vergnügungssteuer von 16.000,00 Euro herangezogen worden ist. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit alter Fassung empfiehlt für die Festsetzung für wiederkehrende Leistungen im Abgabenrecht als Richtwert den fünffachen Jahresbetrag, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Der Streitwertkatalog in der Fassung von 2004 sieht in Anlehnung an § 9 Abs. 1 ZPO den dreieinhalbfachen Jahresbetrag vor. Auch nach dieser Fassung kommt eine Reduzierung in Betracht, sofern die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Trotz der durch den Bescheid vom 16.1.2003 erfolgten Festsetzung auf unbestimmte Dauer hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, den Streitwert auf 960.000,00 Euro (fünffacher Jahresbetrag) oder 672.000,00 Euro (dreieinhalbfacher Jahresbetrag) festzusetzen. Eine derartige Festsetzung würde im Hinblick auf die zwar unregelmäßigen, aber doch immer wieder auftretenden Änderungen im Gerätebestand unverhältnismäßig hoch sein. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, erscheint es angemessen, den Jahresbetrag der geforderten Steuer als Streitwert festzusetzen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.