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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 15 A 300/05
Rechtsgebiete: KAG NRW, BNatSchG, LG NRW
Vorschriften:
KAG NRW § 8 | |
BNatSchG § 26 | |
LG NRW § 21 | |
LG NRW § 34 Abs. 2 |
Tatbestand:
Der Kläger wandte sich gegen die festgesetzte Höhe eines Kanalanschlussbeitrags mit dem Argument, dass sein Grundstück im hinteren, 10 m breiten Streifen der bis in eine Tiefe von 40 m veranlagten Fläche in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen sei. Den auf die erfolglose Klage hin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW ab.
Gründe:
Der Einwand des Klägers, die Einbeziehung des Grundstücks jenseits einer Tiefe von 30 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze in ein Landschaftsschutzgebiet zwinge dazu, die dort befindliche Fläche, die in einer Tiefe von 10 m bis zu 40 m Tiefenbegrenzung in die Veranlagung einbezogen wurde, nicht zu veranlagen, begründet keine ernstlichen Zweifel. Allerdings ist aus dem der Beitragspflicht unterliegenden klägerischen Grundstück mit seiner Tiefe von etwa 100 m eine wirtschaftliche Einheit als Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne zu bilden. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.3.2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679.
Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss.
Im Hinblick auf die reine Größe der veranlagten Fläche bedarf es keiner Prüfung, wo bei dem übertiefen klägerischen Grundstück die Grenze der wirtschaftlichen Einheit zu ziehen ist. Kleinere wirtschaftliche Einheiten als die Flächen, die durch die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung als typischerweise erschlossen gelten, sind regelmäßig nicht zu bilden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25 (26). Die Tatsache alleine, dass der rückwärtige, etwa 10 m breite Streifen der veranlagten Fläche in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, rechtfertigt weder das Ausscheiden dieser Fläche aus der wirtschaftlichen Einheit, noch begründet sie sonst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Allerdings können Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit, die zu einer wesentlich geringeren als der nach den allgemeinen baulichen Vorschriften zulässigen Ausnutzbarkeit der Grundfläche führen, die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit, soweit das Grundstück baulich nutzbar ist, und eines nicht zu berücksichtigenden Grundstücksteils gebieten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.9.2001 - 15 A 3850/99 -, Gemhlt. 2004, 92 (94).
Dafür besteht hier kein Anlass. Es ist schon zweifelhaft, ob eine bauliche Ausnutzung des Grundstücks jenseits der 30 m nach § 34 BauGB zulässig wäre und damit überhaupt die bauliche Ausnutzbarkeit durch die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung tangiert wird. Jedenfalls läge hier in einem Ausschluss baulicher Nutzung im hinteren Bereich keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung.
Auch gebietet der Rechtscharakter der naturschutzrechtlich erfassten Fläche nicht, sie aus der wirtschaftlichen Einheit auszuscheiden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Geländestreifen nicht mehr zu dem durch die Kanalanschlussmöglichkeit in seinem Gebrauchswert erhöhten bebauten Grundstück gehören, sondern eine davon qualitativ getrennte eigenständige Fläche darstellen würde. Das wird durch die Einbeziehung in ein Landschaftsschutzgebiet alleine nicht bewirkt.
Landschaftsschutzgebiete unterliegen zwar einem naturschutzrechtlichen Schutzregime, das die Nutzungsmöglichkeiten einschränkt, die betroffene Fläche aber nicht der privatnützigen Verwendung entzieht. Vielmehr dient die Unterschutzstellung nur bestimmten Zwecken (vgl. § 26 Abs. 1 BNatSchG, § 21 LG NRW). Verboten sind Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 Abs. 2 BNatSchG, § 34 Abs. 2 LG NRW). Die private Nutzung wird also naturschutzrechtlich überlagert, aber nicht verdrängt. Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers, ob die Beschränkungen dem Allgemeininteresse dienen oder der Abwehr von Beeinträchtigungen, die von der baulichen Nutzung des Grundstücks selbst ausgehen wie etwa einzuhaltende Abstandsflächen. Für die Frage, ob eine Fläche mit einer anderen noch zu einer bestimmten wirtschaftlichen Einheit gehört, spielt nicht der Zweck von auf jener lastenden Beschränkungen eine Rolle, sondern der objektive Zusammenhang der betroffenen Flächen im Sinne gemeinsamer Nutzung.
Unerheblich ist, ob - wie der Kläger geltend macht - die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet nur eine Vorstufe zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes ist. Der Senat lässt offen, ob eine solche Überplanung zum Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Einheit führen würde. Jedenfalls ist die weitere Entwicklung der Planung unerheblich, da sich die Beitragspflicht nach den im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht vorhandenen Umständen bemisst. Spätere Veränderungen sind beitragsrechtlich nicht mehr relevant.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.1.2002 - 15 B 1642/02 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.
Schließt somit die Tatsache teilweiser Erfassung eines Buchgrundstücks durch die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit unter Einschluss geschützter Flächen nicht aus, bemisst sich die beitragsrechtliche Relevanz der naturschutzrechtlichen Beschränkungen nach den allgemeinen Maßstäben. Danach hindern Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks das volle Entstehen der Beitragspflicht, wenn sie sich auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterium auswirken.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.9.2001 - 15 A 3850/99 -, a.a.O.
Der Kläger behauptet nicht, dass dies hier der Fall sei.
Ende der Entscheidung
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