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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.05.2004
Aktenzeichen: 15 B 747/04
Rechtsgebiete: KAG NRW
Vorschriften:
KAG NRW § 8 |
Tatbestand:
Der Antragsteller wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid mit dem Argument, sein mit einem Wohnhaus bebautes Hinterliegergrundstück, das über eine bloß baulastgesicherte Zufahrt über ein Vorderliegergrundstück zur ausgebauten Straße verfügt, werde von dieser nicht erschlossen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Gründe:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das bebaute Grundstück von der ausgebauten Straße erschlossen. Maßgeblich dafür ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, ob die die Beitragserhebung rechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße für den Eigentümer des veranlagten Hinterliegergrundstücks auf Dauer gesichert ist, ob also die Inanspruchnahme der ausgebauten Straße hinsichtlich des Verkehrs zum und vom Grundstück nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2003 - 15 B 461/03 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.
Das beurteilt sich bei bebaubaren Hinterliegergrundstücken nach unterschiedlichen Maßstäben in Abhängigkeit davon, ob die Bebauung schon verwirklicht ist oder nicht. Während bei einem noch unbebauten Grundstück erst durch eine Zuwegungsdienstbarkeit auf dem Vorderliegergrundstück ein gesichertes Wegerecht gegenüber dem Vorderlieger geschaffen wird und darüber hinaus das Landesbaurecht für eine Bebauung eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt erfordert (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LBauO), reicht bei einem bebauten Grundstück schon die mit Rücksicht auf die Erschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278).
Erst recht reicht im vorliegenden Fall eines nicht unmittelbar an einer öffentlichen Straße liegenden bebauten Grundstücks die aus Anlass einer Grundstücksteilung zur öffentlich-rechtlichen Sicherung einer vorhandenen Zufahrt abgegebene Baulasterklärung, um eine auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch den Eigentümer des Hinterliegergrundstücks anzunehmen. Das ist bei einer mit Einverständnis des Eigentümers des Vorderliegergrundstücks tatsächlich hergestellten Zufahrt für ein auf diese Zufahrt angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Falle ein Notwegerecht besteht.
Vgl. zur Bedeutung eines Notwegerechtes für die gesicherte Erschließung eines Grundstücks OVG NRW, Urteil vom 18.10.1989 - 2 A 303/87 -, S. 12 des amtl. Umdrucks.
Bei einer tatsächlich hergestellten und zum Erreichen des Grundstücks notwendigen Zufahrt müssen also, um das Entstehen der Beitragspflicht trotzdem zu hindern, besondere Umstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen lassen, dass das Grundstück wegen eines vom Eigentümer des Vorderliegergrundstücks erhobenen Unterlassungsverlangens die Verbindung zu der ausgebauten Straße verlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Dafür liegen hier nicht nur keine Anhaltspunkte vor, vielmehr spricht gerade die vorhandene Baulast gegen eine solche Möglichkeit.
Vgl. zu der ähnlichen Konstellation eines tatsächlich vorhandenen Anschlusses eines Grundstücks an die gemeindliche Entwässerungsanlage im Verhältnis zu einer bloß baulastgesicherten Möglichkeit des Anschlusses für das Entstehen einer Kanalanschlussbeitragspflicht OVG NRW, Urteil vom 2.3.2004 - 15 A 1151/02 -, S. 7 ff. des amtl. Umdrucks; zur Sicherung der Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 5. Aufl., Rn. 151 f..
Ende der Entscheidung
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