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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: 15 L 408/04
Rechtsgebiete: GG, BBG, PostPersRG


Vorschriften:

GG Art. 143 b Abs. 3
BBG § 26
PostPersRG § 2 Abs. 3
PostPersRG § 4
Die derzeitige Handhabung der Versetzung von bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten zu einer konzerninternen Personalserviceagentur (Vivento) ist für den Regelfall rechtswidrig (Änderung der Rechtsprechung des Senats).
Tatbestand:

Der Antragsteller ist als Beamter der Antragsgegnerin im Amt eines Oberamtsrates bei der Deutschen Telekom beschäftigt. Zuletzt war er nach mehreren Ver- und Umsetzungen der Zentrale der Telekom in B. zugeordnet und im Bereich Informations- und Innovationsmanagement tätig. Im Rahmen größerer Umstrukturierungsmaßnahmen im Konzern der Deutschen Telekom AG wurde der Zentralbereich Innovationsmanagement aufgelöst; sämtliche Sachbearbeiterposten in der Arbeitseinheit des Antragstellers wurden zum 1.9.2003 zurückgezogen. Nachdem der Antragsteller sich erfolglos konzernintern auf ähnliche Dienstposten beworben hatte, wurde er mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.10.2003 der konzerninternen Personalserviceagentur Vivento zugeordnet, deren Geschäftsfeld vornehmlich die Vermittlung ihr zugeordneter Beamter, Arbeiter und Angestellter als "Transfermitarbeiter" auf Dauerarbeitsplätze oder in zeitlich begrenzte Projekteinsätze innerhalb oder außerhalb des Konzerns ist. Bis April 2004 wurden der Vivento ca. 22.000 Transfermitarbeiter zugewiesen, davon konnten ca. 1.800 Mitarbeiter auf einen Dauerarbeitsplatz vermittelt werden. Das VG hat dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die bereits vollzogene "Versetzung" stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob einstweiliger Rechtsschutz im vorliegenden Fall in direkter Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO oder nur in entsprechender Anwendung dieser Norm zu gewähren ist. (wird ausgeführt)

Es unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln, dass es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme der Antragsgegnerin jedenfalls um einen Verwaltungsakt handelt. Insbesondere ist die Maßnahme auf die nach § 35 Satz 1 VwVfG erforderliche - rechtliche - Außenwirkung gerichtet. (wird ausgeführt)

Entscheidend für die rechtliche Einordnung der Maßnahme ist nicht ihre Bezeichnung, sondern deren maßgeblicher Inhalt. Nach ihm spricht durchschlagend für das Vorliegen eines Verwaltungsakts, dass die "Umsetzung"/"Versetzung" nach ihrem objektiven Gehalt die Rechtsstellung des Antragstellers in Bezug auf das von ihm wahrgenommene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne schon dadurch verändert hat, dass ihm sein bisheriges abstrakt-funktionelles Amt, also der nach abstrakten Kriterien umschriebene und seiner statusrechtlichen Rechtsstellung entsprechende Aufgabenkreis innerhalb einer bestimmten Behörde, durch die Zuordnung zu einer neuen organisatorischen Einheit entzogen wird. (wird ausgeführt)

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung ist auch begründet.

Die in Bezug auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche eigenständige Interessenabwägung, die der Senat auf der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Entscheidung erkennbaren Umstände vorzunehmen hat, fällt zu Lasten des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin aus. (wird ausgeführt)

Die im Streit stehende Verfügung zur "Umsetzung"/"Versetzung" des Antragstellers ist rechtswidrig. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat nach vertiefter Prüfung der Sach- und Rechtslage. Diese nicht nur summarische Prüfung ist nicht zuletzt durch die Beobachtung der bundesweiten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einschlägigen Fällen veranlasst und ermöglicht worden. Sie fußt vor allem auch auf dem Ergebnis der vom VG durchgeführten Beweisaufnahme und auf weiteren in den übrigen anhängigen Verfahren gewonnenen Tatsachenerkenntnissen des Senats über die faktischen Arbeitsabläufe und Tätigkeitsschwerpunkte bei der Personalserviceagentur Vivento. Die bisher der Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegte Rechtsauffassung, wonach Rechtmäßigkeit und Regelungswirkung der sogenannten Versetzungsverfügungen noch nicht vollständig geklärt seien, (...) kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben und wird deswegen aufgegeben.

Für die im Streit stehende Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.10.2003 fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

1. Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14.9.1994, BGBl. I S. 2325, (PostPersRG), erlassen als Artikel 4 des Postneuordnungsgesetzes vom 14.9.1994 (BGBl. I S. 2325 ff.), bietet für die praktizierte Arbeitsfreistellung von Beamten und deren Zuweisung zu einer betriebseigenen Arbeitsvermittlung keine spezielle Rechtsgrundlage. Es enthält Sonderregelungen allein für die Beurlaubung von Beamten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaften (§ 4 Abs. 3 PostPersRG); es erweitert auch die Möglichkeiten des Einsatzes eines Beamten auf unterwertigen Arbeitsplätzen (§ 6 PostPersRG). Die Entbindung von der Arbeitspflicht im Falle eines Personalüberhangs oder einer organisatorischen Umstrukturierung einzelner Tätigkeitsbereiche ist demgegenüber nicht vorgesehen. Auch lassen sich weder Ziffer 5 Abs. 1 noch Ziffer 3 Abs. 3 der "Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte" vom 31.7.2002 als Rechtsgrundlage heranziehen; (...) die Regelungen sind als bloße Anweisungen des Vorstandes allenfalls Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung vergleichbar und setzen deshalb eine bestehende gesetzliche Ermächtigung für die streitige Maßnahme voraus.

Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 24.7.2003 - 1 B 635/03 - und vom 27.10.2003 - 1 B 1794/03 -; VG Frankfurt, Urteil vom 22.3.2004 - 9 E 4456/03-, PersR 2004, 234 ff.

2. Eine Rechtsgrundlage für die streitige Verfügung kann sich dementsprechend nur aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergeben, das nach § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auf die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten Anwendung findet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei der im Streit stehenden Maßnahme handelt es sich nicht um eine Abordnung - hierfür fehlt es an dem organisationsrechtlichen Verbleib des Antragstellers bei seiner früheren Dienststelle (§ 27 BBG) -, ferner nicht um eine Zwangsbeurlaubung - die Verfügung hat keinen Verbotscharakter (§ 60 BBG) - oder Umsetzung - der Antragsteller verbleibt auch tatsächlich nicht bei seiner früheren Dienststelle. Es könnte daher in Verbindung mit der zuvor genannten Vorschrift des Postpersonalrechtsgesetzes einzig § 26 BBG als in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung stehen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst die durch § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG angeordnete Geltung der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften und die sogenannte "Dienstfiktion" des § 4 Abs. 1 PostPersRG zu beachten. Durch sie ist die Tätigkeit der ehemaligen Postbeamten auch nach ihrer Weiterbeschäftigung bei der Deutschen Telekom AG als Dienst anzusehen und der Wahrnehmung eines Amtes jedenfalls gleichzusetzen. Der Einordnung der streitgegenständlichen Maßnahme als Versetzung steht deshalb nicht schon entgegen, dass der Antragsteller als Beschäftigter einer juristischen Person des Privatrechts, die nach Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG privatwirtschaftliche Dienstleistungen erbringt, (wohl) nicht mehr - unmittelbar - zur Erfüllung staatlicher (Gemeinwohl-)Aufgaben beiträgt und daher keine herkömmliche Amtswaltertätigkeit mehr versieht.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG kann der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Nach Satz 2 Halbs. 1 der genannten Vorschrift bedarf eine Versetzung nicht der Zustimmung des Beamten, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Die Vorschrift enthält - wie auch die übrigen Vorschriften des Beamtenrechts - keine Definition für das Rechtsinstitut der Versetzung. Es werden lediglich bestimmte Voraussetzungen normiert, bei deren Vorliegen als Rechtsfolge eine Versetzung des Beamten erfolgen kann. Für die Frage, ob die streitige Verfügung der Antragsgegnerin rechtmäßigerweise auf § 26 BBG als rechtliche Grundlage gestützt werden kann, kommt es also entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Verwaltungsakt seinem objektiven Sinngehalt nach als Versetzung darstellt.

a) Das Verständnis der beamtenrechtlichen Versetzung im herkömmlichen Sinne knüpft an die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 1 BRRG und des § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BBG an, die generell regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter versetzt werden kann. Danach muss eine Versetzung im Sinne der genannten Vorschrift allgemein das Ausscheiden aus dem bisherigen Amt und die Übertragung eines neuen Amtes zum Gegenstand haben. Ergänzend dazu wird die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn beschrieben und diese Art der Maßnahme als "organisationsrechtliche Versetzung" bezeichnet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 Urteil vom 29.4.1982 - 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270 ff. (276) und vom 7.6.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 ff. (307).

Dies zugrundegelegt, ergeben sich durchgreifende Zweifel daran, dass die von der Antragsgegnerin als "Versetzung"/"Umsetzung" bezeichnete Maßnahme ihrem objektiven Sinngehalt nach - dieser ist für die Bestimmung der Rechtsnatur einer beamtenrechtlichen Maßnahme maßgeblich -, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - 2 C 30.78 -, a.a.O., S. 147, tatsächlich eine Versetzung darstellt. Als hinreichend organisatorisch verselbstständigte Einheit innerhalb der Deutschen Telekom AG dürfte dabei die Personalserviceagentur Vivento einer "anderen Behörde" gleichstehen. (wird ausgeführt)

Des weiteren soll der Antragsteller durch die streitgegenständliche Verfügung nicht lediglich innerhalb der organisatorischen Einheit, der er bislang angehörte, von seiner dort zuletzt ausgeübten Tätigkeit entbunden, sondern darüber hinaus der Personalserviceagentur Vivento, die zu den Shared Services der Konzernzentrale gehört, zugeordnet werden. Die Maßnahme greift insofern in ihrer Wirkung über den innerbehördlichen Bereich hinaus und stellt sich - wie oben bereits angedeutet - nicht lediglich als Umsetzung dar, deren Rechtmäßigkeit als Maßnahme mit nur innerorganisatorischer Wirkung geringeren rechtlichen Anforderungen unterliegt.

Für die Annahme einer organisationsrechtlichen Versetzung fehlt es aber an der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes bei der neuen Dienststelle Vivento. Die Erforderlichkeit der Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei der aufnehmenden Stelle entspringt dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehörenden Grundsatz der Verknüpfung von Statusamt und Funktion. So ist das statusrechtliche Amt des Beamten, das im Wesentlichen durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet ist und dessen Schutz die persönliche Rechtsstellung des Beamten zuvörderst markiert, dergestalt mit der Übertragung von Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit an den Beamten verknüpft, dass eine dauerhafte Trennung von Status und Funktion nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/92 -, DÖV 1995, 1059; Battis, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Auflage 2003, Art. 33 Rn. 73; Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten Unternehmen, 1999, S. 55 und 60.

Dem Beamten steht daher ein Recht auf Führung seines (abstrakt-funktionellen) Amtes zu; er ist seinem statusrechtlichen Amt entsprechend (amts-)angemessen zu beschäftigen.

BVerfG, Beschluss vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 ff., 275: "Recht auf Amtsführung"; BVerwG, Urteile vom 29.4.1982 - 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270 ff. (273), und vom 1.6.1995 - 2 C 20/94 -, NVwZ 1997, 72: "Anspruch auf Übertragung eines "amtsgemäßen" Aufgabenbereichs"; OVG Rh.-Pf. Beschluss vom 14.3.1997 - 10 B 13183/96 -, NVwZ 1998, 538; Hess.VGH, Beschluss vom 27.5.1988 - 1 TH 684/88 -, NVwZ-RR 1989, 258; Ossenbühl/Ritgen, a.a.O., S. 60; Böhm/Schneider, Statusgarantie als Hindernis für flexiblen Personaleinsatz?, ZBR 2004, 73 ff. (77): Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

Die Übertragung eines neuen Amtes im so beschriebenen Sinne ist nicht Inhalt der Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.10.2003.

Dem Antragsteller wird bei der Personalserviceagentur Vivento ein abstrakter Aufgabenkreis nicht zugewiesen, erst recht kein solcher, welcher der Wertigkeit seines statusrechtlichen Amtes entspräche. Der Antragsteller war bis zu seiner Zuordnung zu Vivento zuletzt in der Zentrale der Telekom im Bereich Innovationsmanagement A tätig. Er ist Diplom-Ingenieur und wird nach A 13 mit Zulage besoldet. Diesem statusrechtlichen Amt entsprach im Zentralbereich INM ein abstrakter Aufgabenkreis, nämlich der Bereich A, in dem - der Produktentwicklung vorgeschaltet - Technologiestrategien in Gestalt von Technikuntersuchungen entwickelt wurden. Im Rahmen dieses abstrakten Aufgabenkreises nahm der Antragsteller konkret-funktionell den Dienstposten INM A-4 wahr. Mit einem (seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden) neuen abstrakten Aufgabenkreis - der konkret-funktionell auch andere als die bisher ausgeübten Tätigkeiten umfassen darf - soll er bei der Personalagentur Vivento aber nicht betraut werden. Denn der Vivento obliegen weder Beschäftigungen im operativen Bereich der Telekom, noch zielt die Eingliederung des Antragstellers in die Abläufe der Vivento auf eine Beschäftigung als deren Mitarbeiter in den von ihr bearbeiteten Geschäftsfeldern Der dem Antragsteller in Aussicht gestellten und zugewiesenen Position als sogenannter "Transfermitarbeiter" entspricht kein erkennbares Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und auch keine erkennbare Tätigkeit im konkret-funktionellen Sinne. Dies erhellt schon daraus, dass die Vivento neben dem bei ihr beschäftigten Vermittlungspersonal nicht über einen abgegrenzten Bestand an Stellen (Planstellen und/oder Arbeitsstellen) verfügt, der etwa eine Personalbedarfsberechnung gemessen an den vorhandenen Aufgaben ermöglichen würde; stattdessen kann ihr je nach Umstrukturierungs- und Rationalisierungsbedarf eine unbegrenzte Anzahl von Transfermitarbeitern zugeordnet werden. Bestimmte abstrakte Aufgabenkreise, denen eine ebenfalls bestimmbare Anzahl von Mitarbeitern oder Beamten zugeordnet werden könnte, existieren nämlich - abgesehen von der Vermittlungstätigkeit selbst und dem im Aufbau befindlichen Callcenter - nicht.

Eine abweichende Beurteilung gebietet letztlich auch nicht die Tatsache, dass die Vivento in bestimmter Weise einer Leiharbeitsfirma vergleichbar auftritt. So besteht eine der Aufgaben der Vivento darin, kurzfristig und in erster Linie Transfermitarbeiter an konzerninterne oder auch externe Unternehmen für die Durchführung zeitlich begrenzter Projekte "auszuleihen". Die für solche Tätigkeiten von kürzerer Dauer ausgewählten Mitarbeiter werden aber nicht auf speziell dafür vorgesehenen Stellen oder in besonderen Aufgabenbereichen geführt, sodass absehbar wäre, dass etwa ein Beamter wie der Antragsteller in einen solchen Aufgabenkreis - etwa als Spezialist für kurzfristige Projekte bestimmter Art - eingegliedert würde. Stattdessen filtert die Vivento auch für derartige Projekteinsätze aus dem gesamten Pool ihrer Transfermitarbeiter stets erneut geeignete "Leiharbeiter" heraus.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuweisungen der Beamten zum Betrieb Vivento in der Regel unter Mitnahme der jeweiligen Planstelle erfolgen. Der Begriff der Planstelle ist von dem des Amtes zu unterscheiden und vornehmlich von haushaltsrechtlicher Bedeutung. (wird ausgeführt) Die Existenz einer Planstelle besagt dagegen nichts Zwingendes für die Frage, ob dem statusrechtlichen Amt ein amtsentsprechender abstrakter Aufgabenkreis bei einer Behörde entspricht.

Schließlich spricht auch die Tatsache, dass die Zuweisung des Antragstellers zur Personalserviceagentur Vivento zwar unbefristet, jedoch nicht auf Dauer beabsichtigt ist, gegen die Annahme einer dem Versetzungsbegriff des § 26 BBG unterfallenden Maßnahme. Die von Beginn an als vorübergehend beabsichtigte Zuweisung eines Beamten zu einer anderen (Dienst-)Stelle, einem anderen Dienstherrn oder einer sonstigen Einrichtung mit oder ohne Dienstherreneigenschaft berührt das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörige Lebenszeitprinzip und unterliegt daher dem Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Möglichkeiten vorübergehender Tätigkeitszuweisung für Lebenszeitbeamte mit der Abordnung, der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Behördenauflösung, der Zwangsbeurlaubung sowie mit den in § 123a BRRG genannten Maßnahmen und der vorübergehenden unterwertigen Beschäftigung in § 6 PostPersRG einer jeweils spezifischen rechtlichen Ausgestaltung unterzogen. Hiervon unterscheidet sich die Versetzung unter anderem gerade dadurch, dass ihr die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes zugrunde liegen muss. Zwar mag es unter besonderen Umständen rechtlich unbedenklich sein, Beamte im Zuge anstehenden Stellenabbaus oder einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verlagerung von Aufgaben (etwa durch Einrichtung neuer Behörden) in einem ersten Teilakt freizusetzen, um sie dann, wenn die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind, in einem weiteren Teilakt der neuen Dienststelle zuzuversetzen. Eine solche Aufspaltung der Versetzung unter zeitlicher Abkoppelung der Zu- von der Wegversetzung wird man allerdings nur dann als eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinne ansehen können, wenn mit der Wegversetzung zugleich feststeht, dass die Zuversetzung erstens überhaupt und zweitens in überschaubarer Zeit erfolgen wird, mit anderen Worten, wenn sich die aus zwei Teilakten bestehende Maßnahme insgesamt als rechtliche (Versetzungs-)Einheit darstellt. (wird ausgeführt)

Eine solche Fallgestaltung liegt allerdings in bezug auf die Zuordnung von Beamten zur Personalserviceagentur Vivento nicht vor. Die Vivento ist nicht lediglich eine zwischengeschaltete Stelle auf dem Weg des Beamten von seiner früheren in eine neue Amtstätigkeit. Denn im Zeitpunkt der Wegversetzung fehlt jeglicher Anhalt für eine spätere dauerhafte Zuversetzung zu einer anderen Dienststelle. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die wegversetzende Stelle die betroffenen Beamten ohne konkrete Vorstellung von ihrer späteren dauerhaften Weiterverwendung auf unbestimmte Zeit "freisetzt" und auch in Kauf nimmt, dass eine Weiterbeschäftigung des Beamten nur noch unter Aufgabe des Beamtenverhältnisses möglich sein wird.

Fehlt es damit schon an der auf Dauer ausgerichteten Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, so kommt es für die Frage der Annahme einer Versetzung nicht (mehr) darauf an, dass dem Antragsteller bei der Vivento auch kein konkret-funktioneller Arbeits- oder Dienstposten zugewiesen worden ist. (wird ausgeführt) Diese Frage stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen erst und nur dann, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen einer auf Dauer beabsichtigten Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes erfüllt sind.

Die streitgegenständliche Verfügung erfüllt damit eine wesentliche Voraussetzung für eine beamtenrechtliche Versetzung nicht.

b) Das Beamtenverhältnis der ehemaligen Postbediensteten ist mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost nicht dergestalt umgeformt worden, dass der Vorschrift des § 26 BBG nunmehr neben dem herkömmlichen beamtenrechtlichen Versetzungsbegriff für diese Bediensteten ein spezieller "postbeamtenrechtlicher Versetzungsbegriff" zugrunde zu legen wäre, der die angegriffene Maßnahme aus diesem Grund als Versetzung oder versetzungsähnliche Maßnahme erscheinen ließe. Weder gebietet/erlaubt das Verfassungsrecht - unmittelbar - eine solche erweiternde Auslegung des § 26 BBG, noch folgt dies aus den speziellen einfachgesetzlichen Vorschriften zur Neuordnung des Postwesens.

aa) § 26 BBG sind auch unter Beachtung der Bedeutung des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen möglicherweise modifizierten postbeamtenrechtlichen Versetzungsbegriff zu entnehmen, der von dem herkömmlichen Versetzungsbegriff zu unterscheiden wäre.

Nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG werden die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Vorschrift zielt erkennbar in zwei Richtungen: Zum einen ermöglicht sie die Beschäftigung von Beamten bei einem der privatisierten Postnachfolgeunternehmen, zum anderen koppelt sie diese Beschäftigung an die Wahrung der Rechtsstellung der Beamten und an die weiter bestehende Dienstherreneigenschaft des Bundes. Eine Interpretation der Verfassungsvorschrift hat das sich in den entgegengesetzten Zielrichtungen zeigende Spannungsfeld zwischen Öffnungsklausel (Beschäftigung des Beamten in der Privatwirtschaft) und Schutzklausel (unter Wahrung ihrer Rechtsstellung) zu berücksichtigen.

Vgl. Wolff, Die Wahrung der Rechtsstellung von Beamten, die bei den privatisierten Unternehmen von Bahn und Post beschäftigt sind, AÖR Band 127 (2002), S. 72 ff. (74).

Dabei legt der Senat allerdings zu Grunde, dass Art. 143 Abs. 3 Satz 1 GG einen einheitlichen widerspruchsfreien Bedeutungsgehalt aufweist. Das hat zur Folge, dass Schutz- und Öffnungsklausel in ihrer jeweils spezifischen Bedeutung nicht getrennt interpretiert, also nicht gewissermaßen "gegeneinander ausgespielt" werden können.

Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Bedeutung der Vorschrift, namentlich der Schutzklausel im Gefüge der sonstigen verfassungsrechtlichen Normen bislang nicht vollständig geklärt ist.

Vgl. etwa die Übersicht bei Ossenbühl/Ritgen, a.a.O., S. 78; Lerche, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand: Juni 2004, Art. 143 b Rn. 26; Gersdorf, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, 4. Auflage 2001, Art. 143 b Abs. 3 Rn. 20.

Die Ausstrahlungswirkung der Verfassungsnorm kann daher nur unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters der vorzunehmenden Norminterpretation beurteilt werden; dies gilt umso mehr, als es auch an einer bundesverfassungsgerichtlichen Äußerung zur Bedeutung des Art. 143 b Abs. 3 GG bislang fehlt.

(1) Der Wortlaut der Wendung "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" lässt für jeden der dabei verwendeten Begriffe mehrere Bedeutungsvarianten zu. So wohnt dem umgangssprachlichen Wortsinn des Begriffs der "Wahrung" zwar unzweifelhaft ein konservierendes Element inne, das Schutz vor Veränderungen zum Gegenstand hat.

Vgl. in diesem Sinne Wolff, a.a.O., S. 81, der insgesamt fünf mögliche Bedeutungsvarianten des Wortlautes der Wendung "Wahrung ihrer Rechtsstellung" feststellt.

Umfang und Reichweite der mit der Wahrung intendierten Änderungsfestigkeit bleiben jedoch offen. (...). Schon die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass es dem Begriff der "Wahrung" an einem bestimmten oder eindeutig bestimmbaren Wortinhalt fehlt. Ebensolches gilt für die dem Begriff der Wahrung folgende Wendung "ihrer Rechtsstellung". (wird ausgeführt) Erfasst die gemeinte Rechtsstellung nur Statusrechte, kann der Bedeutungsgehalt des § 26 BBG von der in Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG normierten Schutzklausel jedenfalls nicht unmittelbar berührt sein, weil Versetzungen keinen unmittelbaren Statusbezug aufweisen. Der Wortlaut der Öffnungsklausel, der sich auf die Zuweisung zur Dienstleistung beschränkt, gibt erst recht keinen Anhalt dafür, dass bestehenden beamtenrechtlichen Rechtspositionen ohne Weiteres ein modifizierter Inhalt beigelegt werden könnte.

(2) Sind die Grenzen der Wortlautinterpretation damit bereits erreicht, so ergibt auch die genetische Interpretation des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG - für eine historische Auslegung ist mangels früherer verfassungsrechtlicher Leitbilder in Form von größeren Privatisierungsmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung vorliegend kein Raum - keine eindeutigen Hinweise für die Beantwortung der Frage, ob im Lichte der genannten Verfassungsnorm herkömmliche beamtenrechtliche Institute für den Bereich der ehemaligen Postbeamten eine andere Ausprägung erfahren können. (wird ausgeführt)

Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 143 b GG (und derjenigen der Parallelvorschrift des Art. 143 a GG) folgt zweifelsfrei nur, dass mit der Formulierung "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" in Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG jedenfalls das Statusverhältnis der Postbeamten unangetastet bleiben sollte. Dagegen liefert die Normgenese keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob und inwieweit Änderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen oder auch konkret-funktionellen Sinne von dem Begriff der "Wahrung ihrer Rechtsstellung" erfasst werden oder aber - unabhängig davon - unmittelbar eine inhaltliche Modifizierung erfahren sollten. (wird ausgeführt) Dieser Befund verstärkt die Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber allein mit der Änderung der Verfassung nicht auf bestehende einfachgesetzliche Vorschriften einwirken wollte.

(3) Die systematische Auslegung der Schutzklausel des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG, also die Ermittlung ihrer Bedeutung im Gefüge der übrigen Verfassungsnormen, unterstützt die Annahme, dass die Bestimmung den herkömmlichen Begriff der organisationsrechtlichen Versetzung nicht modifiziert. Das Verhältnis von Art. 143 b Abs. 3 zum Gesamtkomplex der Verfassung wird in der Literatur nicht einheitlich gesehen. Insbesondere ist unklar, welche Bedeutung der Schutzklausel des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG im Gefüge mit Art. 33 Abs. 5 GG zukommt. (wird ausgeführt)

Es mag in Betracht kommen, dass die normative Zuweisung zur Dienstleistung in Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG eine Modifizierung der Regelungen des Art. 33 Abs. 5 GG dort eröffnet, wo sich aufgrund der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beamten zwingend ergibt, dass ein anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums auf die Art der Tätigkeit keine unmittelbare Anwendung mehr finden kann.

Vgl. in diesem Sinne Wolff, a.a.O., S. 88 ("zuweisungsbedingte Modifizierung").

(wird ausgeführt)

Die Frage kann im vorliegenden Fall jedoch letztlich offen gelassen werden. Denn jedenfalls setzt in diesem Zusammenhang Art. 143 b Abs. 3 Satz 3 GG einer unmittelbaren Ausstrahlungswirkung der in Rede stehenden Verfassungsnorm auf das geltende Recht - hier letztlich maßgebliche - Schranken. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dem einfachen Gesetzgeber die Aufgabe zugedacht, "das Nähere" durch ein Bundesgesetz zu regeln. Diese Formulierung erstreckt sich nach ihrer systematischen Stellung auf den Gesamtinhalt des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und damit auch auf den Passus der "Wahrung der Rechtsstellung". In denjenigen Bereichen also, in denen Veränderungen der Rechtsstellung des Beamten denkbar sind, bliebe es Aufgabe des (einfachen) Gesetzgebers, diese Veränderungen zu normieren. Ein "Strukturwandel des Beamtenrechts" dagegen, wie er teilweise allein unter Berufung auf die erfolgten Änderungen der Verfassung und der einfachgesetzlichen Regelungen der Post- und Bahngesetze angenommen und einer veränderten rechtlichen Betrachtung beamtenrechtlicher Ansprüche zugrundegelegt wird, vgl. z. B. VG Ansbach, Beschluss vom 20.8.1999 - 17 E 99.00911 -, NVwZ-RR 2000, 178 ff. (179), erhellt aus dieser Verfassungsbestimmung gerade nicht. Sie ermöglicht allenfalls die Einleitung eines solchen Wandels durch modifizierende Gesetzesvorschriften, ebenso wie auch Art. 33 Abs. 5 GG der Fortentwicklung des Beamtenrechts durch Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse nicht entgegensteht. Der Eingriff in subjektive Rechte bedarf aber auch weiterhin - nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 3 GG ebenso wie nach den in Beamtenrecht geltenden Grundsätzen zum Vorbehalt des Gesetzes - der gesetzlichen Grundlage. (wird ausgeführt)

Der systematische Zusammenhang zwischen Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG einerseits und Satz 3 der Bestimmung andererseits spricht damit deutlich gegen eine Einwirkungsmöglichkeit der Verfassungsnorm auf bestehende beamtenrechtliche Regelungen ohne gesetzliche Sonderregelung, spricht mithin für eine Kompetenz zur Modifizierung gerade auch grundsätzlicher Rechtspositionen, wie sie in der Verknüpfung von statusrechtlichem Amt und Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bestehen, nur nach Maßgabe eines - einfachen - Gesetzes.

(4) Eine Interpretation des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG unter teleologischen Gesichtspunkten führt zu folgendem Befund: Es spricht zunächst alles dafür, dass der Einfügung der Schutzklausel die Vorstellung zugrunde lag, für die ehemaligen Postbeamten solle sich bei ihrem Übergang in das private Beschäftigungsverhältnis möglichst wenig ändern. (wird ausgeführt)

Vorrangiges Ziel des Gesetzgebers war die Umsetzung der Privatisierung der Post und Telekommunikation als bisheriges Sondervermögen des Bundes. Die entsprechenden grundgesetzlichen Änderungen standen im Dienste der Postreform, hatten also hauptsächlich den Zweck, diese zu ermöglichen und die einfachgesetzlich auszuformende Privatisierung auch funktionsfähig und effektiv gestalten zu können. Dabei war es aus den oben genannten Gründen erforderlich, den Status der Beamten zu schützen; eine vollständige Besitzstandswahrung im Sinne einer auch in der Zukunft andauernden Gleichstellung der Postbeamten mit den sonstigen Bundesbeamten wird jedoch aufgrund der gegenläufigen Interessen der zu gründenden Wirtschaftsunternehmen nicht Ziel der Verfassungsänderung gewesen sein. Dies bedeutet zwar zugleich, dass Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG nach seinem Sinn und Zweck nicht auf den Schutz der organisationsrechtlichen Stellung des Beamten ausgerichtet ist; es lassen sich beachtliche Gründe dafür finden, dass die Vorschrift hierüber - jenseits der Geltung des Art. 33 Abs. 5 GG - womöglich gar keine gesonderte Aussage treffen wollte. Jedoch ist aufgrund der eindeutigen Zielgewichtung des Gesetzgebers die Annahme gerechtfertigt, dass das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne vom sachlichen Geltungsbereich der Norm jedenfalls insoweit erfasst wird, als auch in diesem Bereich die (vorübergehende) Fortgeltung der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen über den Zeitpunkt des Beschäftigungsübergangs hinaus erreicht werden sollte und künftige Änderungen allein dem Gesetzgeber obliegen sollten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.2.2002 - 1 D 10.01-, juris und vom 11.2.1999 -2 C 29.98 -, BVerwGE 108, 274 ff. (276), zu Art. 143 a Abs. 1 Satz 2 GG.

(wird ausgeführt)

Ob die Rechtsstellung der Beamten in diesem organisatorisch-funktionalen Bereich ebenso "gewahrt" bleiben sollte wie ihre statusrechtliche Stellung, kann für die hier zu entscheidende Fragestellung offen bleiben. Denn jedenfalls verdeutlicht das zuvor gefundene Auslegungsergebnis, dass es nicht Zweck des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG ist, ausschließlich kraft verfassungsrechtlicher Ausstrahlungswirkung ohne einfachgesetzliche Ausgestaltung in lockernder Weise auf bestehende beamtenrechtliche Institute Einfluss zu nehmen.

(5) Als Gesamtergebnis der Auslegung lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der offene Wortlaut des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG im Wege der entstehungsgeschichtlichen, systematischen und teleologischen Interpretation mit Blick auf die hier zu beantwortende Fragestellung schärfer konturiert werden kann. Jenseits der geschützten statusrechtlichen Stellung der ehemaligen Postbeamten und unabhängig davon, ob die Vorschrift die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in tätigkeitsbezogenen Bereichen zu modifizieren imstande ist, zeigen die Entstehungsgeschichte der Norm, ihre Stellung im Gefüge der Verfassung und die ratio legis, dass Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG nicht per se modifizierend auf die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften einwirkt. Eine erweiternde Auslegung des von § 26 BBG vorausgesetzten Versetzungsbegriffs im Lichte des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG ist daher rechtlich nicht geboten und ohne Konkretisierung durch Gesetz auch nicht erlaubt.

bb) Aus dem PostPersRG ergeben sich schließlich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 26 BBG nur noch modifiziert Anwendung finden könnte. Die Regelungen des PostPersRG verändern das Beamtenverhältnis der ehemaligen Postbeamten durch spezielle dienstrechtliche Vorschriften. Darüber hinaus ordnet § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG die Anwendung der für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften an, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Modifizierung bestehender beamtenrechtlicher Vorschriften ohne weitere gesetzliche Regelung - etwa dergestalt, dass beamtenrechtliche Vorschriften lediglich unter Berücksichtigung der besonderen postrechtlichen Belange anzuwenden seien - sieht wie die Verfassung selbst auch das PostPersRG nicht vor. Dies entsprach dem legislativen Willen bei der Einführung des PostPersRG. Der Gesetzgeber hat im PostPersRG ein spezifisches "dienst"rechtliches Instrumentarium bereitgestellt, das den Belangen der Aktiengesellschaften mit Blick auf den sich verschärfenden Wettbewerb am Markt gerecht werden sollte, (...) und offensichtlich die getroffenen rechtlichen Regelungen zum damaligen Zeitpunkt für ausreichend erachtet.

Abgesehen davon, dass der Amtsbegriff als solcher durch den Begriff des "Tätigkeitsfeldes" zu ersetzen ist, hat es mithin bei der unmittelbaren und uneingeschränkten Anwendung des allgemeinen Beamtenrechts zu verbleiben, soweit keine abweichenden gesetzlichen Regelungen getroffen werden.

Im Ergebnis steht daher § 26 BBG für die streitgegenständliche Maßnahme als Ermächtigungsgrundlage weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung zur Verfügung. Weitere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die - wenn auch in ihrer Zielrichtung vorübergehende - Freisetzung des Antragstellers ist nach derzeitiger Rechtslage unzulässig. (wird ausgeführt)

Wegen der schon fehlenden Ermächtigungsgrundlage kommt es auf die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin, auf das von ihr gewählte Verfahren zur Ermittlung der Vollbetroffenheit des Antragstellers und auf mögliche Verstöße gegen das Leistungsprinzip bei der Auswahl der zu versetzenden Beamten nicht an. (wird ausgeführt)

Die Vollziehung der angefochtenen rechtswidrigen Verfügung, mit welcher der Antragsteller der Vivento zugeordnet worden ist, ist rückgängig zu machen. Dabei steht es im organisatorischen Ermessen der Antragsgegnerin, auf welche Weise eine solche "Rückversetzung" erfolgen kann. Ist wie hier der organisatorische Aufgabenbereich, dem der Beamte zugeordnet war, weggefallen, kann die Maßnahme zwar nicht mehr vollumfänglich rückgängig gemacht werden. Dem Anspruch des Antragstellers auf alsbaldige und dauerhafte Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises wird aber letztlich auch entsprochen, sofern er an anderer Stelle im Konzern bedarfsgerecht und unter Wahrung dieses Anspruchs eingesetzt wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.1995 - 2 C 20.94 -, BVerwGE 98, 334 ff. (338); Kathke, Versetzung, Umsetzung, Abordnung und Zuweisung, ZBR 1999, 325 ff. (328).

Ende der Entscheidung

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