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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 16 E 1358/06
Rechtsgebiete: RundfGebStV, SGB II, GG


Vorschriften:

RundfGebStV § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
RundfGebStV § 6 Abs. 3
SGB II § 24
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 1
Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II sind auch dann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn die Höhe des monatlichen Zuschlags nicht die Höhe der zu entrichtenden Rundfunkgebühren erreicht.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der beklagten Rundfunkanstalt, die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der diesbezügliche Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war in beiden Instanzen erfolglos.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO) bietet.

Es spricht nichts für einen Klageerfolg.

Für den streitbefangenen Monat November 2005 fehlt es an einem Befreiungsgrund. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV - nur dieser Befreiungstatbestand aus dem Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV kommt hier in Betracht -, hilft der Klägerin nicht weiter, da diese Bestimmung auf Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II beschränkt ist. Die Klägerin hat indessen im November 2005 - und im Übrigen auch nachfolgend - zu dem ihr gewährten Arbeitslosengeld II auch einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten. Da § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV nicht nach der Höhe des Zuschlags differenziert, fehlt es an einem positiven Ansatzpunkt für ein Normverständnis, nach welchem lediglich Zuschläge oberhalb des monatlich aufzubringenden Betrages für die Rundfunk- und Fernsehgebühr von derzeit 17,03 Euro zum Ausschluss dieses Befreiungstatbestandes führen.

Der generelle Ausschluss einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Bezieher eines Zuschlags zu den Grundleistungen nach dem SGB II wirft auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel von einem Gewicht auf, denen nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachgegangen werden könnte. Insbesondere war der Normgeber ersichtlich nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG am Erlass der getroffenen Regelung gehindert. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine rechtliche Unterscheidung, die nicht in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze findet. Speziell bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie vorliegend - muss der Normgeber indessen nicht um die differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle bemüht sein, sondern darf auch zu generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen greifen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt aber voraus, dass die durch sie eintretenden Härten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß nicht sehr intensiv ist; auch praktische Erfordernisse der Verwaltung sind insoweit von Gewicht.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 = NJW 1993, 643.

Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV getroffene Differenzierung zwischen Beziehern von Arbeitslosengeld II mit oder ohne Zuschlag nach § 24 SGB II rechtfertigt sich ohne Weiteres daraus, dass sich durch den Zuschlag, der für Alleinstehende bis zu 160 Euro monatlich betragen kann (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), generell die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Empfänger erhöht. Der Umstand, dass dies unter Miteinbeziehung der Rundfunkgebührenpflicht für Bezieher sehr geringer Zuschläge (unter 17,03 Euro monatlich) anders ist, indem diese schlechter als Personen ohne Zuschlagsberechtigung gestellt werden, musste den Normgeber nicht dazu veranlassen, statt der gewählten pauschalierenden Regelung eine nach der Höhe des Zuschlags differenzierende Befreiungsbestimmung zu treffen. Vielmehr durfte bei der insgesamt auf eine Verwaltungsvereinfachung abzielenden Neuregelung des Rechts der Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen bzw. persönlichen Gründen durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15.10.2004 (GV. NRW. 2005, 192, 196 f.) insoweit berücksichtigt werden, dass die Zahl der Empfänger sehr geringer Zuschläge nach § 24 SGB II voraussichtlich nicht besonders groß und zudem die Benachteiligung bezogen auf den Einzelnen nur von vergleichsweise kurzer Dauer sein würde; denn die Zulagenberechtigung nach dem vormaligen Erhalt bestimmter anderer Sozialleistungen beschränkt sich auf die beiden ersten Jahre des Bezuges des Arbeitslosengeldes II (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Vgl. auch OVG Schl.-H., Beschluss vom 23.7.2007 - 2 O 8/07 -, Juris.

Abgesehen davon hätte eine Differenzierung zwischen den Rundfunkteilnehmern, deren Zuschlag nach § 24 SGB II den Betrag der monatlichen Rundfunk- und Fernsehgebühr übersteigt, und denjenigen mit einem Zuschlag bis zu einem Betrag von 17,02 Euro notwendigerweise bedeutet, dass der Schnitt zwischen den schon Begünstigten und den noch nicht Begünstigten an einer anderen Stelle angesetzt wird, so dass insbesondere für die Bezieher eines Zuschlags von 17,03 Euro oder geringfügig mehr eine relative Schlechterstellung gegenüber den Beziehern eines noch geringeren Zuschlags eingetreten wäre.

Vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 23.4.2007 - 4 PA 101/07 -, Juris.

Eine gleitende Regelung, die - je nach der Höhe des Zuschlags - eine teilweise Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorgesehen hätte, wäre demgegenüber mit einer unverhältnismäßigen Komplizierung des Festsetzungs- und Einziehungsverfahrens einhergegangen, zumal der Zuschlag nach § 24 SGB II innerhalb des bis zu zweijährigen Bezugszeitraums in unterschiedlicher Höhe gewährt wird (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II) und daher eine zwischenzeitliche Anpassung notwendig würde.

Bei alledem ist schließlich noch zu berücksichtigen, dass auch ein Teil der sonstigen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV bzw. die Berechtigung zum (ergänzenden) Bezug von bescheidmäßigen Leistungen im Sinne der genannten Bestimmung vom Erreichen einer bestimmten Leistungs- bzw. Einkommensgrenze abhängt, so dass auch in Anwendung dieser sonstigen Tatbestände notwendigerweise das Überschreiten der jeweiligen Grenze zum vollständigen Verlust der Befreiungsmöglichkeit führt.

Vgl. OVG Schl.-H., Beschluss vom 23.7.2007 - 2 O 8/07 -, a.a.O.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV verstößt auch nicht gegen das aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) herzuleitende Gebot der Schonung des Existenzminimums. Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Grenzziehung im Hinblick auf das einkommensteuerliche Existenzminimum auf das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum abgestellt hat, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.11.1998 - 2 BvL 42.93 -, BVerfGE 99, 246 = NJW 1999, 561, - 2 BvR 1220/93 -, BVerfGE 99, 268 = NJW 1999,565, und - 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 -, BVerfGE 99, 273 = NJW 1999, 564, ist vorliegend ausschlaggebend, dass es nicht um die direkte Besteuerung von (geringen) Einkommen, sondern um die nicht mit entsprechenden Anforderungen verbundene Erhebung von Entgelten für die Nutzung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen geht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.9.1999 - 11 BN 2.99 -, NJW 2000, 1129 = DVBl. 2000, 633 = NWVBl. 2000, 179.

Die Regelsätze für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII umfassen - wie auch vordem die Regelsätze nach dem BSHG - außer den Anteilen zur Deckung elementarer Lebensbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft auch einen Anteil für die Deckung persönlicher Bedürfnisse, und dieser Teil der Leistung kann je nach Ausrichtung der individuellen Bedürfnisse in unterschiedlicher Weise eingesetzt werden, beispielsweise für die Nutzung schriftlicher oder elektronischer Informations- und Unterhaltungsmedien. Somit handelt es sich bei den Rundfunkgebühren im Ausgangspunkt um einen Teil der Aufwendungen, die durch die Gewährleistung des Existenzminimums in Gestalt von Sozialleistungen - etwa - iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV ermöglicht werden sollen.

Vgl. im Ergebnis auch Nds. OVG, Beschluss vom 23.4.2007 - 4 PA 101/07 -, aaO.; anders VG Berlin, Beschluss vom 14.6.2007 - 27 A 216.06 -, Juris.

Die Klägerin kann einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch nicht auf § 6 Abs. 3 RundfGebStV stützen, weil eine besondere Härte nicht ersichtlich ist. Schon aus dem Katalog der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV geht, wie aufgezeigt, eindeutig hervor, dass Zuschläge nach § 24 SGB II in jedweder Höhe dem Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entgegenstehen. Es spricht nichts dafür, dass die undifferenzierte Berücksichtigung des Zuschlages eine planwidrige, vom Normgeber nicht gesehene Lückenhaftigkeit des betreffenden Befreiungstatbestandes darstellt. Da sich die Höhe des Zuschlags nach dem Unterschiedsbetrag zwischen zuletzt bezogenen und den nunmehr zu beanspruchenden Leistungen bemisst, wobei im ersten Jahr zwei Drittel (§ 24 Abs. 2 SGB II) und im Folgejahr ein Drittel (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II) dieses Unterschiedsbetrages berücksichtigt werden, war für den Normgeber erkennbar, dass die Zuschläge - etwa für Alleinstehende - in der ganzen Bandbreite zwischen 0 und dem Höchstbetrag von 160 Euro festgesetzt würden. Es hätte daher nahegelegen, den Bezug eines Zuschlages von weniger als 17,03 Euro im Hinblick auf den Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung für unschädlich zu erklären. Dass der Normgeber - letztlich die Landesparlamente - diese zusätzliche Differenzierung weder beim Abschluss des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgesehen noch dies im Rahmen des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31.7. bis 10.10.2006 (GV. NRW. 2007 S. 107, 112) nachgeholt hat, durch den mit Wirkung vom 1.3.2007 weitere Befreiungstatbestände in den als lückenhaft erkannten Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV aufgenommen wurden, kann nur damit erklärt werden, dass eine solche Differenzierung auch nicht gewollt war. Mithin liefe die Anerkennung eines besonderen Härtefalles iSv § 6 Abs. 3 RundfGebStV für die Fallgruppe der Bezieher von niedrigen - unter der monatlichen Rundfunk- und Fernsehgebühr liegenden - Zuschlägen nach § 24 SGB II auf eine unzulässige Korrektur des Normgebers hinaus.

Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006 - 2 S 1528/06 -, VBlBW 2007, 195, und Juris; Nds. OVG , Beschluss vom 23.4.2007 - 4 PA 101/07 - und OVG Schl.-H., Beschluss vom 23.7.2007 - 2 O 8/07 -, jeweils a.a.O.

Ende der Entscheidung

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