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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 04.07.2005
Aktenzeichen: 18 B 1635/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.9.2003
Vorschriften:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.9.2003 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) | |
Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.9.2003 Art. 12 Abs. 1 |
2. Die in der Richtlinie 2003/109/EG festgelegten Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen liegen im Falle der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für den eigenen Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht vor.
Tatbestand:
Die Antragstellerin, eine serbisch-montenegrische Staatsangehörige, lebt seit 1995 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie erhielt aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis, die im September 2000 unbefristet verlängert wurde. Die Ehe wurde 2001 geschieden. Die Antragstellerin bezieht Sozialhilfe. Aufgrund von sechs rechtskräftigen Verurteilungen wegen Diebstahls wurde sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen. Das VG lehnte ihren Aussetzungsantrag ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Die Antragstellerin hat sich in ihrer Beschwerdebegründung allein darauf berufen, sie sei langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.9.2003 und diese Richtlinie habe schon vor ihrer Umsetzung innerstaatliche Wirkung mit der Folge, dass deren Art. 12 ihrer Ausweisung entgegenstehe. Dem ist nicht zu folgen. Soweit es in Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt, die Mitgliedstaaten könnten nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstelle, vermag die Antragstellerin daraus zu ihren Gunsten nichts herzuleiten. EU-Richtlinien haben keine direkte Wirkung im innerstaatlichen Recht und können grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten Einzelner begründen.
Ob eine solche Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist überhaupt - und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen - Vorwirkungen entfaltet und von den Staatsorganen der Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu beachten ist, kann der Senat offen lassen. Die Antragstellerin ist nämlich nicht "langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige" im Sinne der Richtlinie. Abgesehen davon, dass diese Rechtsstellung gemäß Art. 2 Buchstabe b) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie der - hier nicht gegebenen - Erteilung bedarf, liegen im Falle der Antragstellerin auch nicht die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zuerkennung dieser Rechtstellung vor. Danach ist nämlich der Nachweis des Drittstaatsangehörigen erforderlich, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Diesen Nachweis kann die Antragstellerin für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist nicht erbringen. Vielmehr ist der angefochtenen Verfügung vom 5.11.2003 sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 7.10.2004 zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu keiner Zeit ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einer längerfristigen Beschäftigung nachgegangen ist, sondern vielmehr ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialhilfe sicherstellt.
Ende der Entscheidung
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