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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 06.01.2005
Aktenzeichen: 18 B 2801/04
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 59 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 60a
§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erstreckt sich auch auf eine vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a AufenthG.
Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehung der vom Antragsgegner erlassenen Abschiebungsandrohung. Zur Begründung trug er vor:

Er habe ein sich aus Art. 6 GG ergebendes Recht, nicht abgeschoben zu werden, weil sein Sohn infolge einer schweren Entwicklungsstörung reiseunfähig sei. Seine Ehefrau leide unter einer psychischen Erkrankung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei seine getrennte Abschiebung mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie unvereinbar. Deshalb sei der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zumindest zu dulden. Der Antrag blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Gründe:

Das Beschwerdevorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die Entscheidung des VG im Ergebnis in Frage zu stellen, weil etwaige Duldungsgründe gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) die Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller angefochtenen Abschiebungsandrohung unberührt gelassen haben. An dieser Rechtslage hat sich inhaltlich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1.1.2005 nichts geändert. Denn gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. Vom Wortlaut her erfasst werden von dieser Regelung unmittelbar die in § 60 AufenthG geregelten und ausdrücklich als solche bezeichneten Abschiebungsverbote, die an die Stelle der bislang in § 51 Abs. 1 und 2 und § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse getreten sind. Im Unterschied zu § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG nimmt § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zwar die nunmehr in § 60 a AufenthG geregelte vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nicht ausdrücklich in Bezug. Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden. Zum einen lässt sich die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung begrifflich auch als zeitweiliges Abschiebungsverbot verstehen. Zum anderen ist ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien mit § 59 AufenthG eine konzeptionelle inhaltliche Änderung gegenüber dem bisher geltenden Recht nicht verbunden. Diese Vorschrift soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs vielmehr im Wesentlichen § 50 AuslG entsprechen.

Vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Zuwanderungsgesetz, BT-Drs. 15/420, S. 91.

Ein ausdrücklicher Verweis auf Duldungsgründe ist entfallen, weil nach der ursprünglichen Entwurfsfassung die Duldung, wie sie in §§ 55, 56 AuslG geregelt war, abgeschafft werden sollte. Erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen ist § 60 a AufenthG in den Gesetzentwurf eingefügt worden, ohne der Duldung damit eine über das bisherige Ausländerrecht hinausgehende, bereits bei der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigende Bedeutung beizumessen. Mit ihrer Ermöglichung sollte lediglich der generellen Tendenz des Regierungsentwurfs zu einer sehr großzügigen Gewährung von Aufenthaltsrechten an Ausreisepflichtige entgegengewirkt werden.

Vgl. Amtl. Begründung, a.a.O., S. 64, 91 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/955, S. 26.

Hiervon ausgehend ist es nach Auffassung des Senats folgerichtig und geboten, den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch auf § 60 a AufenthG zu erstrecken.

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