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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 18 E 1500/05
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 | |
AufenthG § 9 Abs. 2 | |
AufenthG § 28 Abs. 2 Satz 1 |
Tatbestand:
Die Klägerin, eine tunesische Staatsangehörige, besitzt als Mutter zweier deutscher Kinder seit 1996 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Sie lebt seit Jahren von Sozialhilfe. Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichtete Klage wurde vom VG abgelehnt. Das OVG wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück.
Gründe:
Das VG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses, wonach die Erteilung der von der Klägerin begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausscheiden dürfte, da ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei, wie es § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorschreibe, nicht mit der Rechtslage übereinstimmt.
Eine Niederlassungserlaubnis wird nur dann unter den in § 9 Abs. 2 AufenthG festgelegten Voraussetzungen erteilt, wenn im Aufenthaltsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern in diesem Gesetz - wie hier in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - hinsichtlich eines bestimmten Aufenthaltszwecks Sonderregelungen für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis bestehen, findet § 9 Abs. 2 AufenthG mit Blick auf diese Spezialregelung keine Anwendung.
Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2006, A 1 § 9 Rn. 2 und § 28 Rn. 24; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 28 Rn. 16; Nr. 9.1.2 und Nr. 28. 2. 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU .
Dies ändert vorliegend jedoch nichts an den mangelnden Erfolgsaussichten der Klage. Das Begehren der Klägerin ist nämlich deswegen unbegründet, weil sie - soweit ersichtlich - seit Jahren Sozialhilfe bezieht und damit ihr Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, was gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf Grund der gesetzlichen Sonderregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, bei der - wie bereits ausgeführt - die Anwendung des § 9 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen ist, setzt nicht nur die Erfüllung der dort genannten speziellen Voraussetzungen, sondern zusätzlich auch diejenige der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus.
Vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 25.4.2006 - 11 K 1392/05 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 24.5.2006 - 12 K 1834/06 -, juris; Hailbronner, a.a.O., A 1 § 28 Rn. 25; Renner, a.a.O., § 9 AuslG Rn. 11 und § 28 Rn. 15; Zeitler, HTKAuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 2 04/2005 Nr. 1.3; Nr. 9.1.2 und Nr. 28. 2. 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU .
Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Klägerin eine Ausnahme von der danach in Rede stehenden Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gerechtfertigt ist, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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